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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Ausgestaltung der "Solidaritätsklausel"

Beteiligung von Einrichtungen der EU und der Bundesregierung am Zustandekommen des Vorschlags, zahlreiche Einzelfragen zur beabsichtigten Auslegung der Solidaritätsklausel auch über das Hoheitsgebiet der EU hinaus (präventive Gefahrenabwehr, innenpolitische Unruhen, ziviler Ungehorsam); Frage der Entscheidungsbefugnis über Eintritt des Verpflichtungsfalls und Umfang der Unterstützung, Problem der parlamentarischen Kontrolle, Folgerungen aus der geplanten regelmäßigen integrierten Gefahren- und Risikoabschätzung auf EU-Ebene, Festlegung einer "Subsidiaritätsschwelle", Gefahr unzulässiger "Europäisierung" von Krisenreaktion und Katastrophenschutz<br /> (insgesamt 29 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

08.03.2013

Antwortdauer

18 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1239118. 02. 2013

Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Ausgestaltung der „Solidaritätsklausel“

der Abgeordneten Andrej Hunko, Annette Groth, Ulla Jelpke, Alexander Ulrich, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Gemäß Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll eine „Solidaritätsklausel“ die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten verpflichten, einem Mitgliedstaat im Falle eines großen Schadensereignisses „auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen“. Benannt werden im Artikel Terroranschläge, Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen.

Die Ausgestaltung der „Solidaritätsklausel“ wurde zunächst offengelassen, jedoch in verschiedenen anderen Papieren besprochen. Das „Stockholmer Programm“ fordert etwa, die EU müsse „von Artikel 222 AEUV uneingeschränkt Gebrauch machen“ (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 115 vom 4. Mai 2010, S. 5).

In Artikel 222 Absatz 3 Satz 1 AEUV wird bestimmt, dass die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Vorschlag zur Ausgestaltung vorlegen, den diese im Dezember 2012 unter dem Titel „Gemeinsamer Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“ fristgerecht eingereicht haben (Ratsdokument 18124/12). Die Mitgliedstaaten lieferten Beiträge zu einem von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) erarbeiteten Fragenkatalog und verhandelten in diversen Ratsgremien über die zukünftige Ausgestaltung. Hierzu gehören laut dem Ratsdokument 18124/12 das Politische und Sicherheitspolitisches Komitee (PSK), der Ständige Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI), der Koordinierungsausschuss für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie der Militärausschuss.

Im November forderte das Europäische Parlament in einer Entschließung mit dem Titel „EU-Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen“, „das Potenzial aller einschlägigen Bestimmungen des Vertrags […] voll auszuschöpfen“ (P7_TA-PROV(2012) 0456). Die Abgeordneten verwiesen gleichzeitig auf die ebenfalls noch nicht definierte „Klausel über gegenseitige Verteidigung“ nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union – EUV – (sog. Beistandsklausel). Gefordert wird in der Entschließung, dass „keine bedeutenden Gefahren, wie Cyberangriffe, Pandemien oder Energieengpässe“ vergessen werden sollten. Die Rede ist auch von „politisch motivierten Blockaden“, allerdings ohne dass umrissen würde, was hierunter verstanden wird.

Die weitgehende Formulierung des Europäischen Parlaments wird im Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik als Rechtfertigung genommen, die „Solidaritätsklausel“ für Katastrophen und Terroranschläge nicht nur auf dem Gebiet der EU (Land, Wasser, Luft) anwenden zu wollen. Sie soll auch für Schiffe und Flugzeuge gelten, die sich in internationalen Gewässern bzw. im Luftraum bewegen. Weitere Anwendungsgebiete seien demnach „kritische Infrastrukturen, beispielsweise Offshore-Öl- und Gas-Förderanlagen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen“. Botschaften und Konsulate werden zwar nicht genannt, ihre Einbeziehung liegt aber nahe.

Eine Unterstützung der Mitgliedstaaten gemäß der „Solidaritätsklausel“ soll nach vorliegendem Entwurf „nur in außergewöhnlichen Umständen und auf Antrag der Regierung eines Mitgliedstaats“ erfolgen. Mit der Formulierung „Sie gilt unabhängig davon, ob der Ursprung der Krise innerhalb oder außerhalb der EU liegt“ wird ihrer uferlosen politischen Instrumentalisierung jedoch Tür und Tor geöffnet. Explizit wird im Ratsdokument 18124/12 von „militärischer Unterstützung“ gesprochen, deren konkrete Ausformung im Bedarfsfall zunächst von der Hohen Vertreterin vorgeschlagen werden soll.

Die „Solidaritätsklausel“ befördert die Verzahnung innerer und äußerer Sicherheit, wie sie in vielerlei Hinsicht von zivilen und militärischen EU-Organen betrieben wird. Unter dem Deckmantel von „Krisenbewältigungsmaßnahmen“ werden Kapazitäten zur Informationsgewinnung, Lageerfassung und Reaktion der Europäischen Kommission und des militarisierten Europäischen Auswärtigen Dienst weiter verknüpft.

Überdies wird die Ausgestaltung der „Solidaritätsklausel“ zum Anlass genommen, ein permanentes zivil-militärisches Lagezentrum einzurichten. Zwar wird nicht ausdrücklich festgelegt, ob dieses innerhalb des „EU-Notfallzentrums“ (Schwerpunktzentrum) oder einem anderen „benannten operativen Zentrum“ angesiedelt werden soll. Jedoch versprechen die Kommission und der EAD ungefragt, ab dem Jahr 2015 „regelmäßig eine integrierte Gefahren- und Risikoabschätzung auf EU-Ebene“ zu verfassen. Einfließen würden „Gefahren- und Risikoabschätzungen aus verschiedenen Bereichen (z. B. Terrorismus, organisierte Kriminalität, Katastrophenschutz, Gesundheit, Klimawandel und Umwelt)“. Als Grundlage dienen Informationen und deren Interpretation durch die Mitgliedstaaten. Mit einer derartigen, zivil-militärischen Einrichtung würde auch das „EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse“ INTCEN (Intelligence Analysis Centre), das einem EU-Geheimdienst nahekommt, weiter aufgewertet. Katastrophenschutz und Terrorismusbekämpfung würden weiter „europäisiert“. Entgegen der vertraglichen Bestimmung des Artikels 222 AEUV soll die präventive Komponente, zu der die Union alle verfügbaren Mittel mobilisiert, nicht nur auf die Abwendung von Terrorismus beschränkt bleiben, sondern jetzt auch auf organisierte Kriminalität, Katastrophenschutz, Gesundheit, Klimawandel und Umwelt ausgeweitet werden. Damit wird der Kompetenzbereich der Kommission und des EAD ausgeweitet.

Die vorgeschlagenen Anwendungsbereiche der „Solidaritätsklausel“ führen zwar keine politischen Auseinandersetzungen in den etwaigen, anfragenden Mitgliedstaaten auf. Ihre breite Definition schließt aber nicht aus, dass etwa massive Generalstreiks, Unruhen, Blockadeaktionen oder Sabotage erfasst würden. Denn die im Vorschlag der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik angewandte Definition einer Katastrophe umfasst „jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte hat oder haben kann“. Überdies könnte eine anfragende Regierung einen Akt zivilen Ungehorsams als „Terrorismus“ oder von Menschen verursachte Katastrophe erklären, wonach die „Solidaritätsklausel“ ebenfalls anzuwenden wäre.

Gemäß Artikel 222 Absatz 2 AEUV und der dem Vertrag angefügten Erklärung 37 wird festgelegt, dass es den zur Solidarität verpflichteten Mitgliedstaaten freisteht, die am besten geeigneten Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu wählen. Die schließliche Anwendung des Artikels 222 AEUV betrifft hauptsächlich insbesondere die Innenministerien der EU-Mitgliedstaaten. Diese sollen sich aber im Rat absprechen.

Fraglich ist, wie die „Subsidiaritätsschwelle“ für eine etwaige Unterstützung bestimmt werden soll, also ab wann ein Eingreifen anderer Mitgliedstaaten oder von EU-Organen verpflichtend sein soll. Der Aufbau entsprechender Strukturen auf Ebene der EU, aber auch die angestrebte Ausgestaltung der „Solidaritätsklausel“, wirft zudem die Frage auf, in welchem Verhältnis die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für den Aufbau nationaler Krisenreaktionsstrukturen zu den neuen EU-Strukturen stünde. Hierzu gehört die ebenfalls offene Frage, wer die Kosten einer etwaigen Unterstützung übernehmen würde.

Die „Solidaritätsklausel“ bringt keinen Mehrwert für die Solidarität in echten Katastrophenfällen wie Umweltkatastrophen oder Naturkatastrophen, für die bereits die ebenfalls diskutierten „Katastrophenschutzverfahren“ (Artikel 196 AEUV) und die „Vorkehrungen der EU zur Koordinierung in Krisen- und Notfällen“ (CCA) vorgesehen sind.

Die „Solidaritätsklausel“ ist ein politisches Instrument, das von der anfragenden Regierung, anderen Mitgliedstaaten und den Organen der EU gleichsam missbraucht werden kann. Im Geiste eines solidarischen Europas ist es aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. zwar richtig und wichtig, gemeinsam auf Schadensereignisse zu reagieren. Der Ausweitung auf politische Auseinandersetzungen und der Entsendung militärischer Ressourcen erteilt die Fraktion DIE LINKE. eine Absage.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen29

1

Welchen Mehrwert verspricht sich die Bundesregierung von der Anwendung der „Solidaritätsklausel“ hinsichtlich des ebenfalls auf Ebene der EU abzustimmenden „Katastrophenschutzverfahrens“ (Artikel 196 AEUV) und der „Vorkehrungen der EU zur Koordinierung in Krisen- und Notfällen“ (CCA)?

2

Inwiefern verfolgt die Bundesregierung bei der konkreten Umsetzung der „Solidaritätsklausel“ institutionell-strategische Ziele, wie den Aufbau von vernetzten Lagezentren von der Europäischen Kommission und des EAD?

3

Kann Artikel 222 AEUV aus Sicht der Bundesregierung eine geeignete Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines neuen, von der Europäischen Kommission und dem EAD geführten Lagenzentrums der Union sein, welches nicht nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a AEUV auf die Abwendung terroristischer Bedrohungen beschränkt sein soll?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

Wenn die Bundesregierung die Einrichtung eines solchen Zentrums als vom Artikel 222 AEUV erfasst betrachtet, welchen Sinn ergibt aus ihrer Sicht die Differenzierung zwischen „terroristischen Bedrohungen“ und anderen Katastrophen nach Artikel 222 Absatz 1 AEUV?

Welche Aktivitäten und Handlungen kann nach Ansicht der Bundesregierung der auslegungsbedürftige Begriff „terroristische Bedrohungen“ umfassen, welche schließt dieser aus, und inwiefern setzt sie sich für eine explizite Definition und Abgrenzung im Rahmen der Beschlussentwurfs ein?

4

Inwiefern bzw. mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung den vorliegenden Vorschlag zur Ausgestaltung der Solidaritätsklausel in Artikel 222 AEUV als verhältnismäßig und angemessen an?

5

Inwiefern sieht die Bundesregierung die nach Auffassung der Fragesteller mangelnde parlamentarische Kontrolle des EAD, der Kommission und der vorgesehenen neuen Abteilungen als problematisch bzw. unproblematisch an, insbesondere angesichts ihrer vorgesehenen entscheidenden Rolle in krisenhaften Ausnahmesituationen?

6

Welche Organe, Gremien oder sonstigen Institutionen der Europäischen Union waren an der Ausgestaltung des „Gemeinsamen Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“ beteiligt, und welche Aufgaben haben das PSK, der COSI, der Koordinierungsausschuss für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie der Militärausschuss nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür erbracht?

7

Auf welche Art und Weise war und ist die Bundesregierung am Zustandekommen des „Gemeinsamen Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“ beteiligt?

Mit welchen Bundesministerien war die Bundesregierung beteiligt?

Welche Beiträge hat die Bundesregierung hierfür im PSK, dem COSI, dem Koordinierungsausschuss für den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie dem Militärausschuss erbracht?

8

Inwiefern trifft es zu, dass für die Ausgestaltung der „Solidaritätsklausel“ eine Gruppe „Friends of the Presidency on crisis coordination arrangements“ bzw. ein vergleichbares Gremium eingerichtet wurde?

Wer hat den Anstoß zur Gründung der Gruppe gegeben, und wer gehört ihr an?

Welche konkreten Schritte unternahm die Gruppe zur Ausgestaltung des „Gemeinsamen Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“?

9

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, wonach die „Solidaritätsklausel“ nicht nur auf dem Gebiet der EU (Land, Wasser, Luft) angewendet werden soll?

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die „Solidaritätsklausel“ auch auf Schiffen und Flugzeugen gelten soll, die sich in internationalen Gewässern bzw. Luftraum bewegen?

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die „Solidaritätsklausel“ auch für „kritische Infrastrukturen, beispielsweise Offshore-Öl- und Gas-Förderanlagen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen“, heranzuziehen wäre?

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die „Solidaritätsklausel“ auch für Botschaften und Konsulate anzuwenden wäre?

10

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entschließung des Europäischen Parlaments „EU-Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen“, wonach gefordert wird, dass die Ausgestaltung des Artikels 222 „keine bedeutenden Gefahren, wie Cyberangriffe, Pandemien oder Energieengpässe“ vergessen solle?

Wie ist die Haltung der Bundesregierung zur Frage, ob Cyberangriffe, Pandemien, Versorgungsketten oder Energieengpässe unter den Artikel 222 AEUV fallen würden?

Wie ist die Haltung der Bundesregierung zur ebenfalls vom EU- Parlament vorgebrachten Forderung, dass „politisch motivierte Blockaden“ unter den Artikel 222 AEUV fallen sollten, und was wird von der Bundesregierung hierunter verstanden (bitte anhand von Beispielen erläutern)?

Wie hat sich die Bundesregierung in den oben genannten Gremien und Abstimmungsprozessen zu den genannten Punkten (Cyberangriffe, Pandemien, Versorgungsketten, Energieengpässe, „politisch motivierte Blockaden“) verhalten?

11

Wie hat sich die Bundesregierung bei der Erarbeitung der „Cybersicherheitsstrategie für einen offenen, sicheren und geschützten Cyberraum“ (JOIN(2013) 1 final) vom 7. Februar 2013 positioniert, in der festgehalten wird, dass ein „besonders schwerer Cybervorfall oder -angriff“ dazu führen könnte, „dass ein Mitgliedstaat die ‚Solidaritätsklausel‘ (Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) geltend macht“, die Ausweitung der „Solidaritätsklausel“ auf Cyberstörungen dort also bereits festgeschrieben wird?

Gibt die Formulierung die Ansicht der Bundesregierung wieder?

Von welchen konkreten, denkbaren „besonders schwereren Cybervorfällen“ ist in dem Dokument nach Ansicht der Bundesregierung die Rede?

12

Welche weiteren, in den oben genannten Fragen nicht aufgeführten konkreten Anwendungsgebiete oder Szenarien ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung für die zukünftige Ausgestaltung der „Solidaritätsklausel“?

Wie ist die Haltung der Bundesregierung zur Frage, ob die in Artikel 222 AEUV umrissenen Anwendungsgebiete überhaupt voll auszuschöpfen sein sollen, welche noch offenen Möglichkeiten sieht sie, und welche vorgeschlagenen Regelungen gehen für sie über die Beschränkungen des Artikels hinaus?

Wo sieht die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der „Solidaritätsklausel“ noch Klärungsbedarf, und besteht aus ihrer Sicht die Möglichkeit, das, dass nach der vorgeschlagenen Definition auch politische Demonstrationen, legitime Arbeitskämpfe und andere politische Aktionsformen als von Menschen verursachte Katastrophen angeführt werden können?

13

Nach welcher Maßgabe wären die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, gemäß der „Solidaritätsklausel“ Unterstützung zu leisten?

Wie bewertet die Bundesregierung die Formulierung im vorliegenden Entwurf „nur in außergewöhnlichen Umständen und auf Antrag der Regierung eines Mitgliedstaats“ als Auslöser des Mechanismus?

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob der „Auslöser“ auch in einem „Drittstaat“ liegen könnte?

Welche Faktoren kämen nach Ansicht der Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung der Hohen Vertreterin oder der Kommission als „Auslöser“ in Betracht?

Wie ist die Haltung der Bundesregierung zur Formulierung „Sie gilt unabhängig davon, ob der Ursprung der Krise innerhalb oder außerhalb der EU liegt“?

14

Welche Mitglieder der Bundesregierung oder welche ihrer politischen Vertreter wären imstande oder legitimiert, ein Ersuchen nach Artikel 222 Absatz 2 AEUV zu stellen, und inwiefern müsste ein nationaler Parlamentsentscheid konstitutiv für eine solche Übertragung staatlicher Souveränität auf die anderen Mitgliedstaaten und auf die EU sein?

15

Wie ist die Haltung der Bundesregierung zur Frage, ob der Artikel 222 auch hinsichtlich einer proaktiven, präventiven Gefahrenabwehr auszulegen wäre?

16

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob der Artikel 222 AEUV weitere gesetzgeberische Verfahren, Richtlinien oder sonstige Maßnahmen der EU nach sich ziehen könnte?

17

Welche polizeiliche, militärische oder sonstige Unterstützung käme aus Sicht der Bundesregierung von deutscher Seite nach einer Auslösung des Mechanismus nach Artikel 222 AEUV in Betracht?

Wie würden die „am besten geeigneten Mittel“ zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gewählt?

Wie würde dies mit der Hohen Vertreterin abgestimmt, die im Bedarfsfall die konkrete Ausformung einer Unterstützung vorschlagen soll?

Wie sollen nach Ansicht der Bundesregierung die Kosten für eine derartige Unterstützungspflicht übernommen werden?

Inwieweit und in welchen Gremien wurden die oben genannten Fragen bereits auf Ebene des Bundes oder – nach Kenntnis der Bundesregierung – der Länder erörtert?

18

Inwiefern soll eine zugesagte Unterstützung nach Artikel 222 AEUV nach Ansicht der Bundesregierung wieder zurückgenommen werden können bzw. eingesetzte Ressourcen wieder zurückgezogen werden können?

19

Wie und von wem würde innerhalb der Bundesregierung über eine Unterstützung deutscher Behörden gemäß der „Solidaritätsklausel“ entschieden?

Inwieweit bzw. in welchen Fällen hält die Bundesregierung hierfür auch eine Mitbestimmung des Parlaments für erforderlich?

Inwieweit bzw. in welchen Fällen hält die Bundesregierung hierfür auch eine Mitbestimmung des Parlaments für nicht erforderlich?

20

Welche Stellen sind nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, Anfragen eines Mitgliedstaates zur Solidarität nach Artikel 222 AEUV entgegenzunehmen, und inwiefern sollte diese Stelle nach Ansicht der Bundesregierung auch mit der Informationsgewinnung, Lageerfassung und Reaktion beauftragt werden?

21

Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag, ab dem Jahr 2015 „regelmäßig eine integrierte Gefahren- und Risikoabschätzung auf EU-Ebene“ zu verfassen?

Wer soll die Informationen bewerten bzw. diese Berichte abfassen?

Welche deutschen Beiträge welcher Behörden kämen hierfür in Betracht?

Welche Rolle fiele nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich dem EU-Lagezentrum INTCEN zu, bzw. welche Haltung vertritt sie in dieser Frage?

Inwieweit würde diese permanente Lagebeurteilung aus Sicht der Bundesregierung die Regelungen des Artikels 222 AEUV unterlaufen?

22

Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag, wonach diese regelmäßige „integrierte Gefahren- und Risikoabschätzung auf EU-Ebene“ über den Bereich des Artikels 222 AEUV hinausgehen und sogar organisierte Kriminalität, Gesundheit, Klimawandel und Umwelt erfassen soll?

Welche Haltung hat die Bundesregierung in Abstimmungsprozessen hierzu vertreten?

Welche Haltungen wurden von den anderen Mitgliedstaaten in Abstimmungsprozessen hierzu vertreten?

23

Teilt die Bundesregierung die Definition einer Katastrophe als jedes Ereignis, das „schädliche Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte hat oder haben kann“ hinsichtlich eines Auslösemechanismus für den Artikel 222 AEUV?

24

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, wonach der Vorschlag zum Artikel 222 AEUV auch politische Auseinandersetzungen in den etwaigen, anfragenden Mitgliedstaaten einschließen könnte, und wenn nein, warum nicht?

Inwieweit wären nach Einschätzung der Bundesregierung auch Generalstreiks, Unruhen, Blockadeaktionen oder Sabotage erfasst?

Wie würde auf Ebene der EU, aber auch vonseiten der Bundesregierung bewertet, ob eine anfragende Regierung Akte zivilen Ungehorsams als „Terrorismus“ oder Katastrophe erklärt, nur um ein Auslösen der „Solidaritätsklausel“ zu erzwingen?

25

Könnte es aus Sicht der Bundesregierung zu einer Anwendung der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 AEUV auf Grundlage eines Ersuchens Griechenlands kommen, wenn die griechischen polizeilichen und militärischen Kapazitäten (womöglich aufgrund eigener Beteiligung an Streiks) nicht mehr ausreichen, um gegen Streikende öffentlicher Betriebe einen Regierungserlass durchzusetzen, der sie zur Wiederaufnahme der Arbeit verpflichtet, da sonst das wirtschaftliche oder soziale Leben erschüttert würde (vgl. www.jungewelt.de/2013/01-26/029.php)?

26

Wie ist die Haltung der Bundesregierung zur Frage, ob zum Eingreifen nach Artikel 222 AEUV eine „Subsidiaritätsschwelle“ festgelegt werden soll, und wie hat sie sich in der Ausgestaltung des „Gemeinsamen Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“ hierzu positioniert?

Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die tatsächliche Überforderung eines Mitgliedstaates geprüft werden?

Inwiefern könnte diese Bewertung nach Ansicht der Bundesregierung hinsichtlich der Terrorismusbekämpfung und des Katastrophenschutzes auf einheitlichen Kriterien aufbauen?

27

Inwiefern und mit welchem Ergebnis haben sich Behörden oder Beauftragte der Bundesregierung mit der Frage befasst, ob die angestrebte Ausgestaltung der „Solidaritätsklausel“ von Mitgliedstaaten zum Anlass genommen werden könnte, die Eigenverantwortung zum Aufbau nationaler Krisenreaktionsstrukturen zu vernachlässigen?

28

Inwiefern befürchtet die Bundesregierung, dass über den Artikel 222 AEUV Krisenreaktion und Katastrophenschutz unzulässig „europäisiert“ werden könnte?

29

Wie wird sich die Bundesregierung hinsichtlich der weiteren Abstimmung des Vorschlags zur Anwendung der Solidaritätsklausel im Rat der Europäischen Union bzw. gegenüber der Trio-Ratspräsidentschaft verhalten und positionieren?

Berlin, den 18. Februar 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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