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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 Strafgesetzbuch im Jahr 2012

Ermittlungsverfahren in Folge der 2009 in das Strafgesetzbuch eingeführten &quot;Anti-Terror-Paragraphen&quot; (§§ 89a, 89b und 91), Angaben zu Anklagen, Gerichtsverfahren, Verurteilungen und Freisprüchen, Einlegung von Rechtsmitteln, Forschungsbericht zur Evaluierung des Gesetzes, Beurteilung der praktischen Wirksamkeit bei der Bekämpfung staatsgefährdender Gewalttaten und Auswirkungen auf die Bürgerrechte, Notwendigkeit zur Änderung, Ergänzung oder Abschaffung<br /> (insgesamt 27 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

15.05.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1333326. 04. 2013

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuches im Jahr 2012

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jens Petermann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit den Stimmen der Koalition der Fraktionen CDU/CSU und SPD beschloss der Bundestag am 28. Mai 2009 die Anti-Terror-Paragraphen 89a „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“, 89b „Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ und 91 des Strafgesetzbuches (StGB) „Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“. Damit wurde schon die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Straftaten oder die bloße Verbreitung von Anleitungen dazu zur strafbaren Handlung erklärt, ohne dass es zu einer konkreten Planung oder gar Ausführung einer solchen Gewalttat kommen muss. Der Aufenthalt in sogenannten Terrorcamps kann damit ebenso wie die Anleitung zu Gewaltakten im Internet mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden. Von Seiten der Opposition und Juristenverbänden war damals die Vorfeldstrafbarkeit als rechtsstaatswidriger Bruch mit dem Prinzip des Tatstrafrechts sowie als „Gesinnungsstrafrecht“ – so Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen FDP und DIE LINKE. – scharf kritisiert worden.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Wahlperiode wurde vereinbart, das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten bis zur Mitte der Legislaturperiode zu evaluieren. Laut Bundestagsdrucksache 17/4988 wurde eine entsprechende Studie an die Kriminologische Zentralstelle e. V. Wiesbaden und die Ruhr-Universität Bochum vergeben. Der Forschungsbericht sollte demnach bereits zum 31. Oktober 2011 vorgelegt werden. In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/10214 hieß es dann, eine Vorlage des Forschungsberichts sei im Herbst 2012 zu erwarten.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. § 89a StGB

Fragen35

1

Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden im Jahr 2012 eingeleitet?

1

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben?

1

In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a StGB ermittelt?

1

Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

1

Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

1

In wie vielen Verfahren wurde neben § 89a StGB zugleich wegen § 129a „terroristische Vereinigung“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

2

In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen Vorbereitungen im EU-Ausland,

die von Deutschen begangen wurden,

die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche begangen wurden,

die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht gegen Deutsche begangen wurden?

In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

3

In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU,

die von Deutschen begangen wurden,

die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche begangen wurden?

In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

4

In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),

mit Haftgrund nach § 12 Absatz 3 StPO,

Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

5

In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen gegen

die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrennoder sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen,

die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a bezeichneten Art,

die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a bezeichneten Art wesentlich sind,

die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügungstellung von für die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerheblichen Vermögenswerten?

6

Wie viele der in Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in sogenannten Terrorcamps?

In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“?

Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“, bzw. welchen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps jeweils zugeordnet?

Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im Einzelnen?

Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen über die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“?

7

In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?

Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?

In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach §§ 129a oder 129 b StGB erhoben?

8

Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

Wie viele Freisprüche gab es?

Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a Absatz 7 StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhinderte?

In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet?

Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach §129a oder 129 b StGB?

9

In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

Welche?

Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

Jeweils mit welchem Erfolg?

10

Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch sogenannter Terrorcamps beantworten.

II. § 89b StGB

11

Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden 2012 eingeleitet?

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben?

In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89b StGB ermittelt?

Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

In wie vielen Verfahren wurde neben § 89b StGB zugleich wegen § 129a „Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland“ ermittelt?

12

In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU-Ausland

von Deutschen,

von Ausländern?

In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

13

In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb der Mitgliedstaaten der EU

von Deutschen,

von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland?

In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

14

In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO),

mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

15

In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?

Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?

In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach §§ 129a oder 129b StGB erhoben?

16

Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

Wie viele Freisprüche gab es?

Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5 StGB von einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen?

In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet?

Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB?

17

In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

Welche?

Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

Jeweils mit welchem Erfolg?

III. § 91 StGB

18

Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB wurden 2012 eingeleitet?

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben?

In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 91 StGB ermittelt?

In wie vielen Verfahren wurde tateinheitlich auch nach § 129a oder § 129b StGB ermittelt?

Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

19

In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO),

mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

20

In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage?

Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?

In wie vielen Verfahren kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)?

In wie vielen Verfahren wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben?

21

Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

Wie viele Freisprüche gab es?

In wie vielen Verfahren kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)?

Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung?

In wie vielen Verfahren und in welcher Höhe wurden Geldstrafen verhängt?

In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen?

In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

In wie vielen Verfahren erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB?

22

In wie vielen Verfahren nach § 91 StGB wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

Welche?

Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

Jeweils mit welchem Erfolg?

IV. Evaluierung

23

In welcher Form erfolgte die im Koalitionsvertrag für Mitte der Legislaturperiode vereinbarte Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten?

Wann, und in welcher Form gedenkt die Bundesregierung, die Ergebnisse der Evaluation öffentlich zu machen?

Liegt der in den Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 17/4988 und 17/10214 angekündigte Forschungsbericht zur Evaluation des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten der Bundesregierung mittlerweile vor?

Sollte der Forschungsbericht noch nicht vorliegen, wie erklärt die Bundesregierung die Verzögerung, und wann ist mit dem Bericht zu rechnen?

Inwieweit und für welchen Zeitpunkt ist eine Veröffentlichung des Forschungsberichts vorgesehen?

Inwieweit und durch welche Gremien erfolgte eine Auswertung des Forschungsberichts?

Welche anderen Formen der Evaluation außer dem genannten Forschungsbericht hat die Bundesregierung vorgenommen?

24

Wie beurteilt die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die praktische Wirksamkeit der §§ 89a, 89b und 91 StGB bei der Bekämpfung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten?

25

Wie beurteilt die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die Auswirkungen der §§ 89a, 89b und 91 StGB auf die Bürgerrechte?

26

Inwieweit teilt die Bundesregierung die anlässlich der Beschlussfassung im Bundestag im Mai 2009 von der damaligen FDP-Opposition geäußerte Befürchtung, beim § 89a StGB handle es sich „Gesinnungsstrafrecht“?

27

Inwieweit sieht die Bundesregierung aufgrund der Evaluation die Notwendigkeit zur Änderung, Ergänzung oder Abschaffung der §§ 89a, 89b und 91 StGB?

Berlin, den 26. April 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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