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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Unbefristete Lagerung von abgereichertem Uran an der URENCO-Urananreicherungsanlage Gronau

Nachfrage zu BT-Drs 17/12943; Entscheidung der Atomaufsichtsbehörden und Kriterien zur Deklaration radioaktiver Materialien als Abfälle, Verfahren zu Umgangsgenehmigungen, Lagerfrist für abgereichertes Uran, Auflagen oder Anforderungen, Lagerbedingungen und kapazitäten, Transport abgereicherten Urans nach Frankreich, Konvertierung und Rücktransport nach Gronau, Regelungen für eine Insolvenz der URENCO Ltd.<br /> (insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

21.05.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1336230. 04. 2013

Unbefristete Lagerung von abgereichertem Uran an der URENCO-Urananreicherungsanlage Gronau

der Abgeordneten Dorothee Menzner, Eva Bulling-Schröter, Ralph Lenkert, Sabine Stüber und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12943 mitgeteilt, dass an der Urananreicherungsanlage Gronau zukünftig abgereichertes Uran in Form von Triuranoctoxid (Uranoxid (U3O8)) in dem dort im Bau befindlichen Zwischenlager ohne Befristung aufbewahrt werden soll. Das abgereicherte Uran in der Form U3O8 ist demnach laut Aussage der Bundesregierung von der Betreiberfirma URENCO „für eine zukünftige weitere Verwendung“ vorgesehen, jedoch teilt sie weiterhin mit: „Konkrete Verwendungsvorhaben sind der Bundesregierung nicht bekannt.“ Folglich können zukünftig tausende Tonnen radioaktiven Materials am Standort Gronau oberirdisch gelagert werden, ohne dass der Verwendungszweck des Materials, Pläne zur Entsorgung des Materials durch den Betreiber oder allein die Dauer der Lagerung, die sich nach Genehmigungslage über einen Zeitraum von 100 Jahren und darüber hinaus erstrecken kann, der Öffentlichkeit bekannt sind.

In der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/8041 teilt die Bundesregierung mit, dass die Lagerkapazitäten am Standort Gronau außerdem „abhängig vom jeweiligen An- und Abreicherungsgrad im UF6-Tailslager Tails aus mindestens fünf Produktionsjahren, im U3O8-Tailslager solche aus mindestens zehn Produktionsjahren gelagert werden können“. Die Genehmigung für den Betrieb der Uranfabrik Gronau ist trotz der Beschlüsse zum Ausstieg aus der Nutzung der Atomenergie in Deutschland aus dem Jahr 2011 nach wie vor unbefristet.

Aufgrund der bereits in Gronau lagernden Menge von 6 700 Tonnen abgereichertem Uran in Form von UF6, denen sich zur Dekonversion derzeit noch in Frankreich befindlichen Mengen abgereicherten Urans und denen durch den weiteren Betrieb entstehenden neuen Mengen, ist davon auszugehen, dass bei entsprechendem An- und Abreicherungsgrad in der Urananreicherungsanlage bereits um das Jahr 2020 herum die Kapazität des noch im Bau befindlichen U3O8-Lagers mit einem Fassungsvermögen von 60 000 Tonnen ausgeschöpft sein könnte. Daher ist davon auszugehen, dass am Standort Gronau demnächst weitere Lagerkapazitäten in ähnlicher Größe geschaffen werden müssen oder aber die Betreiberfirma URENCO abgereichertes Uran anderweitig verbringen oder dem Bund zur Endlagerung übergeben muss.

Drucksache 17/13362 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:

Fragen32

1

Auf Grundlage welchen Rechtsaktes erfolgt seitens der Atomaufsichtsbehörden eine Entscheidung, ob ein Betreiber einer nuklearen Anlage oder ein anderer Besitzer radioaktiver Materialien diese als radioaktive Abfälle oder anderweitig zu deklarieren hat und dementsprechend damit umgehen muss?

2

Nach welchen Kriterien sind radioaktive Materialien als Abfälle zu deklarieren?

3

Inwieweit fällt es in den Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die Rechtmäßigkeit derartiger Deklarationen und der entsprechenden Umgangsgenehmigungen auszustellen oder zu überprüfen?

4

In welcher Weise und durch welche Behörde erfolgen bei der URENCO die Ausstellungen der Umgangsgenehmigungen für radioaktives Material?

5

In welcher Weise und durch welche Behörde erfolgt bei derselben Firma die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Umgangsgenehmigungen für radioaktive Materialien nach jeweiliger Art und Menge der Materialien?

6

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass während des vergangenen Genehmigungsverfahrens für die Erweiterung der Lagerkapazitäten der URENCO-Anlage in Gronau eine Lagerung des abgereicherten Urans für einen Zeitraum von 50 bis 100 Jahren, zumindest aber nicht unbefristet beantragt worden ist?

7

Wenn ja, aus welcher Erwägung heraus wurde die Genehmigung nach Kenntnis der Bundesregierung für eine unbefristete Zeit ausgestellt?

Wenn nein, auf welcher Grundlage hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Reaktorsicherheitskommission (RSK) in einer Stellungnahme zum Genehmigungsverfahren (www.rskonline.de/downloads/stngronau.pdf) diesen Zeitraum genannt?

8

Auf Grundlage welchen Rechtsaktes wurde die Genehmigung der Lagerung abgereicherten Urans im U3O8 Tails Lager der URENCO in Gronau unbefristet ausgestellt?

9

Nach welchen Kriterien, Vorschriften bzw. Rechtsakten werden Umgangsgenehmigungen für radioaktive Materialien befristet?

10

In welcher Art findet nach Kenntnis der Bundesregierung das Prinzip des Rechtfertigungsgrundsatzes nach § 4 der Strahlenschutzverordnung in die Erwägungen und letztlich die Entscheidung für unbefristete Umgangsgenehmigungen für radioaktives Material Eingang?

11

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung weitere unbefristete Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Materialien in Deutschland?

Wenn ja, wie viele, und um welche Formen des Umgangs mit radioaktiven Materialien handelt es sich dabei?

12

Hat die zuständige Genehmigungsbehörde oder eine andere Behörde nach Kenntnis der Bundesregierung zu irgendeinem Zeitpunkt von dem Betreiber URENCO einen Nachweis verlangt, wie die Verwendung des anfallenden abgereicherten Urans konkret erfolgen kann?

13

Wenn ja, wann, und in welcher Weise hat die URENCO nach Kenntnis der Bundesregierung diesen Nachweis erbracht?

Wenn nein, warum nicht?

14

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Auflagen oder Anforderungen gegenüber dem Betreiber der Urananreicherungsanlage Gronau, nach denen dieser über die Verwendungsmöglichkeiten des anfallenden abgereicherten Urans berichten muss?

15

Wenn ja, welche Auflagen oder Anforderungen sind dies nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen?

Wenn nein, warum nicht?

16

Wie oft hat der Betreiber seit dem Jahr 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung derartige Nachweise oder Stellungnahmen bereits erbracht?

17

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fristen oder Regelungen, zu denen URENCO rechtlich belastbare Aussagen bzw. Entscheidungen zu treffen hat, ob eine Verwendung des abgereicherten Urans erfolgen wird oder eine Beseitigung als radioaktive Abfälle zu erfolgen hat?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

18

Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, die Einhaltung der Bedingungen für die unbefristete Lagerung radioaktiver Materialien zu bewerten und zu überprüfen, und wie führt sie diese aus?

19

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Auslegung des Schachtes Konrad für die Aufnahme von U3O8 vorgesehen?

20

Wenn nein, wo käme nach Kenntnis der Bundesregierung eine Endlagerung von U3O8 infrage?

21

Nach wie vielen Jahren wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Kapazität des im Bau befindlichen Lagers für U3O8 bei regulärem Betrieb der Urananreicherungsanlage Gronau ausgeschöpft sein?

22

Sind der Bundesregierung Planungen über den Bau weiterer Lagerkapazitäten zur Lagerung von U3O8 am Standort Gronau bekannt?

Wenn ja, welche?

23

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung noch ausstehende Genehmigungen bzw. laufende Genehmigungsverfahren, deren Einholung bzw. Abschluss zur Inbetriebnahme des Uranoxid-Lagers in Gronau noch notwendig sind?

24

Ist die Ersteinlagerung von U3O8 im U3O8 Tailslager der URENCO in Gronau nach Kenntnis der Bundesregierung desweiteren genehmigungspflichtig?

25

Wenn ja, welche Genehmigungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür erbracht werden und von welcher Behörde?

26

Welche Genehmigungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung von der URENCO von welcher Behörde für Uranoxid-Transporte nach Gronau eingeholt werden?

27

Abgereichertes Uran in Form von Uranhexafluorid (UF6) wird derzeit nach Frankreich transportiert, um es dort in U3O8 zu konvertieren und anschließend nach Gronau zurück zu transportieren und dort zu lagern.

a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die konkreten Anlagen, die dazu in Frankreich verwendet werden, deren Eigentümer und deren Jahreskapazität zur Umwandlung von UF6 zu U3O8?

b) Welche Mengen abgereicherten Urans in Form von UF6 sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2008 von Gronau aus jährlich nach Frankreich transportiert worden?

c) Welche Mengen dieses UF6 sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Frankreich seit 2008 jeweils jährlich zu U3O8 umgewandelt worden?

d) Welche Mengen dieses zu U3O8 umgewandelten abgereicherten Urans aus Gronau sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils seit 2008 nach Gronau zurücktransportiert worden?

e) Wann erfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die Rücktransporte des zu U3O8 umgewandelten Urans nach Gronau jeweils jährlich bis 2020?

28

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in Verträgen zwischen der URENCO und französischen Anlagenbetreibern oder gegebenenfalls dem französischen Staat eine Zwischenlagerung für das Eingangs- oder Ausgangsprodukt vorgesehen?

29

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Verträge zwischen der URENCO-Urananreicherungsanlage in Gronau und der URENCO-Konversionsanlage in Capenhurst (Großbritannien) zur Konversion und Rücklieferung abgereicherten Urans aus der Urananreicherungsanlage in Gronau?

Wenn ja, welche Leistungen sind darin geregelt?

30

Welche staatsrechtlichen Regelungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang für den Fall einer Insolvenz oder eines Konkurses der URENCO Ltd. getroffen worden?

31

In welcher Höhe kämen nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle einer Firmenpleite der URENCO Ltd. gegebenenfalls Haftungsverpflichtungen auf die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Nordrhein-Westfalen zu?

32

Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Falle einer möglichen Firmenpleite (Insolvenz, Konkurs etc.) der URENCO Ltd. für die sichere Entsorgung des in Gronau, Frankreich und andernorts lagernden Urans verantwortlich?

Berlin, den 30. April 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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