Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei Krankenkassen- und (Zahn-)Ärzteorganisationen
der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, Klaus Ernst, Ulla Jelpke, Yvonne Ploetz, Kathrin Senger-Schäfer, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Durch Korruption, korruptives Verhalten, Abrechnungsbetrug und anderen Formen von Fehlverhalten im Gesundheitswesen werden der Gesundheitsversorgung Millionenbeträge entzogen und die gesetzlichen Krankenkassen finanziell stark geschädigt.
Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Krankenkassen und ihre Verbände sowie den GKV-Spitzenverband (GKV = gesetzliche Krankenversicherung) gesetzlich dazu verpflichtet, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten, an die sich jede Person wenden können soll, wenn diese Hinweise auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hat (vgl. § 197a Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Für den Bereich der Pflegeversicherung wurde dies entsprechend in § 47a SGB XI geregelt und zum 1. Januar 2013 auch auf die Zusammenarbeit mit dem Träger der Sozialhilfe ausgeweitet.
Die Krankenkassen bzw. der GKV-Spitzenverband kommen dieser gesetzlicher Verpflichtung seit Jahren nach. Dazu zählt unter anderem auch eine spezielle Internetseite des GKV-Spitzenverbandes, die über diese gesetzlichen Aufgaben und einige der typischen Indikatoren für Fehlverhalten im Gesundheitswesen informiert. Schriftliche Hinweise auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen können von jedermann an eine Postanschrift sowie über ein strukturiertes Hinweisgeber-Formular auch online weitergegeben werden. Wenn die Prüfung eines Hinweises ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte, sind die gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu unterrichten (vgl. § 197a Absatz 4 SGB V).
Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Köhler, hat sich in einer Presseerklärung vom 19. April 2013 (www.kbv.de/presse/43437.html) überaus negativ über die Internetseite der im Jahr 2009 eingerichteten „Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ des GKV-Spitzenverbandes geäußert. Er spricht dort von „plumper Stimmungsmache gegen Ärzte“ sowie von einer Verunglimpfung, populistischen Vorverurteilung und Diffamierung der Ärzteschaft.
Die von Dr. Andreas Köhler scharf kritisierte – auch anonyme – Möglichkeit der Hinweisweitergabe wird in vielen Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung als gewünschte und zur Verbesserung der Bekämpfung von Korruption und anderen Missständen notwendige Maßnahme eingeführt bzw. gefordert. So wurde erst kürzlich im Zusammenhang mit der weiteren Aufklärung des Transplantationsskandals eine gemeinsame „Vertrauensstelle Transplantationsmedizin“ der Bundesärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des GKV-Spitzenverbandes eingerichtet, die anonyme Hinweise ganz selbstverständlich ermöglicht. Darüber wird u. a. auch auf der Internetseite der Bundesärztekammer informiert (www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.9972. 10927.10941&all=true).
Auch die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag hat in einem Antrag auf Bundestagsdrucksache 17/6492 gefordert, ein anonymes Whistleblowing zu ermöglichen und die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern gesetzlich zu schützen.
Die Ärztezeitung berichtete am 25. April 2013, dass bei einer Umfrage innerhalb der Leserschaft dieser von vielen Ärzten gelesenen Zeitung auf die Frage „Was halten Sie von dem Vorgehen des Spitzenverbands?“ knapp 80 Prozent der Teilnehmer meinten: „Das ist gut, schwarze Schafe muss man aufspüren“. Nur 5 Prozent klickten folgende Antwortmöglichkeit an: „Dieses Formular hilft nicht im Kampf gegen Korruption“.
Auffällig ist, dass der Vorstandsvorsitzende der KBV in seiner Presseerklärung versäumt hat, darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Krankenkassen und der GKV-Spitzenverband gesetzlich verpflichtet sind, solche Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen einzurichten und bei einem Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen, die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
§ 81a SGB V bestimmt ausdrücklich, dass auch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen seit dem Jahr 2004 dazu verpflichtet sind. Nach Absatz 2 dieses Paragrafen soll sich „jede Person (…) in den Angelegenheiten des Absatzes 1 an die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wenden“ können.
Eine entsprechende Information, ein Meldeformular, die Nennung einer entsprechenden Anschrift einer solchen Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen oder auch die Erläuterung des gesetzlichen Auftrags sind auf der KBV-Internetseite jedoch weder unter „Themen A–Z“ noch mit der Suchfunktion unter den Begriffen Fehlverhalten oder Korruption aufzufinden. Auch im Organigramm der KBV ist die Einrichtung dieser Stelle nicht explizit ausgewiesen.
Nach § 81a Absatz 5 SGB V ist der Vorstand der KBV außerdem gesetzlich verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht über die Arbeit und Ergebnisse der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei der KBV anzufertigen und diesen der Vertreterversammlung sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
In der „ÄrzteZeitung“ vom 12. April 2013 war zu lesen, dass die Kassenärztliche Vereinigung Berlin dieser gesetzlichen Verpflichtung, für den Berichtszeitraum 2010/2011 einen Bericht über die „Arbeit und Ergebnisse der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ bei der zuständigen Landesaufsichtsbehörde vorzulegen, seit über einem Jahr noch immer nicht nachgekommen ist.
Aufsichtsbehörde für Arbeit und konkrete Ergebnisse der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei KBV und Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) ist gemäß § 81a Absatz 5 SGB V das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Im Mai 2011 legte das Bundesministerium für Gesundheit dem zuständigen Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zuletzt nur einen Bericht zu den bei den Krankenkassen und beim GKV-Spitzenverband eingerichteten Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vor. Auf die gleichlautende gesetzliche Verpflichtung auch der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, solche Stellen einzurichten sowie auf die Arbeit bzw. konkrete Ergebnisse dieser Stellen wird in dem Bericht nicht eingegangen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit, auch anonym Hinweise zu Fehlverhalten im Gesundheitswesen geben zu können, zu einem Missbrauch und zu einer Verunglimpfung der Ärzteschaft in Deutschland insgesamt geführt hat?
Warum wird im Dritten Bericht der Bundesregierung zu diesen Stellen vom 24. Mai 2011 nur über Arbeit und Ergebnisse des GKV-Spitzenverbandes, aber an keiner Stelle über Arbeit und Ergebnisse der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei der KBV und KZBV berichtet?
Warum wurde in dem nichtöffentlichen Bericht des BMG vom 28. Januar 2013 nur über den Bericht des GKV-Spitzenverbandes, aber an keiner Stelle über Arbeit und Ergebnisse der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei der KBV und KZBV berichtet?
Wann werden die vollständigen Stellungnahmen der befragten Organisationen auf die Abfrage des BMG beim GKV-Spitzenverband, der Bundes(zahn-)ärztekammer sowie der Kassen(zahn-)ärztlichen Bundesvereinigung zur Umsetzung der bestehenden einschlägigen Vorschriften im Berufs- und Sozialrecht zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen vom August 2012 dem zuständigen Fachausschuss oder auch der Öffentlichkeit zugeleitet, da die Abfrage im August 2012 erfolgte, für die Beantwortung durch die Organisationen eine Frist bis Anfang Oktober 2012 gesetzt war und die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 1 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 7. März 2013 (Bundestagsdrucksache 17/12644) versprach, die Stellungnahmen dem Deutschen Bundestag „in Kürze“ zuzuleiten?
Gedenkt die Bundesregierung, den bislang nur dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2013 vorgelegten Bericht zum Ergebnis dieser Umfrage auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und wenn ja, wann?
Wann gedenkt die Bundesregierung, den Vierten Bericht zu Arbeit und Ergebnissen aller Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, d. h. bei der KBV, KZBV und GKV-Spitzenverband, für die Berichtsjahre 2010/2011 vorzulegen?
Sind die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei der KBV, der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der Vergangenheit vom Bundesministerium für Gesundheit als zuständige Aufsichtsbehörde geprüft worden, und wenn ja, mit welchen konkreten Ergebnissen?
Besteht nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit Verbesserungsbedarf bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stellen bei KBV, KZBV und GKV-Spitzenverband, und wenn ja, inwiefern genau?
Wie bewertet die Bundesregierung die Einrichtung der Möglichkeit, Hinweise auf Fehlverhalten im Gesundheitswesen auch anonym an die dafür zuständigen Stellen weiterzugeben?
Unterstützt die Bundesregierung die Forderung der KBV, dass personenbezogene Angaben zum Hinweisgeber von Fehlverhalten im Gesundheitswesen verpflichtend sein müssen?