Verfassungsbeschwerde gegen die angemessene Vergütung Kreativschaffender
der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Dr. Lukrezia Jochimsen, Herbert Behrens, Petra Pau, Jens Petermann, Kathrin Senger-Schäfer, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit 2002 besteht durch den neu eingeführten § 32 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) im deutschen Urheberrecht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Kreativschaffende. Was „angemessen“ bedeutet, darüber sollten sich nach dem Willen des Gesetzgebers Vertreter der Urheberinnen und Urheber sowie Verwerterverbände im Rahmen von „gemeinsamen Vergütungsregeln“ nach § 36 UrhG einigen. In nur wenigen Teilbranchen ist es zum Abschluss solcher Vergütungsregeln gekommen. Die meisten Kreativen werden von den Verwertern auf den Klageweg verwiesen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Da es sich um einen individuellen Vertragsanpassungsanspruch handelt, bedeutet dies, dass Kreative ihre Auftraggeber verklagen müssen. Viele scheuen diesen Schritt aus Angst davor, mit „Auftragsentzug“ bestraft zu werden.
Die Literaturübersetzer, die in der Begründung für die Urhebervertragsrechtsnovelle von 2002 (Bundestagsdrucksache 14/8058) ausdrücklich erwähnt wurden, haben hingegen mehrere Verfahren bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht. Die Urteile bescheinigen den Übersetzern, dass die branchenüblichen Honorare nicht angemessen sind. Es werden ferner Mindestbeteiligungen am einzelnen verkauften Exemplar sowie an den Erlösen aus Nebenrechtsverwertungen festgesetzt. Tatsächlich beachten die meisten Verlage diese Urteile jedoch nicht. Entweder werden die vom BGH festgelegten Mindestsätze unterschritten oder mithilfe neuer vertraglicher Klauseln umgangen.
Dennoch verhandelten die Literaturübersetzer noch bis Februar 2013 mit den Verlegern über eine gemeinsame Vergütungsregel. Diese nach den BGH-Urteilen von 2009 mit verstärkter Intensität geführten Verhandlungen waren dem Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke e. V. (VdÜ) zufolge „sehr weit gediehen“. Dann jedoch hätten die Verlage dem Übersetzerverband mitgeteilt, „man wolle bis zur Entscheidung des BVErfG keine weiteren Verhandlungstermine abhalten“ (VdÜ Pressemitteilung vom 3. März 2013).
Hintergrund dessen sind zwei Verfassungsbeschwerden des Münchner Carl Hanser Verlags vor dem Bundesverfassungsgericht vom März 2011 (veröffentlicht auf den Internetseiten des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels: www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Verfassungsbeschwerde_Hanser_gegen_BGH-Urteil_Destructive_Emotions.pdf sowie www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Verfassungsbeschwerde_Hanser_gegen_BGH-Urteil_Drop_City.pdf). Der Verlag möchte einerseits erreichen, dass die Urteile des Bundesgerichtshofs, die ihn zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet haben, als verfassungswidrig aufgehoben werden sollen. Andererseits greift er unmittelbar den § 32 UrhG an, den er, so wörtlich in der Beschwerdeschrift, als „Eingriff in die Grundrechte des Verwerters“ betrachtet und ebenfalls für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Seit wann sind der Bundesregierung verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Urhebervertragsrecht bekannt?
Wann und in welcher Form hat die Bundesregierung zu solchen Bedenken erstmals Stellung bezogen?
Welche Gründe sind der Bundesregierung dafür bekannt, dass der Carl Hanser Verlag erst zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung dieses Gesetzes einlegt?
Hat die Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht gegenüber zur Verfassungsbeschwerde des Carl Hanser Verlags Stellung genommen, und falls ja, in welchem Sinne?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Carl Hanser Verlags, dass die Vorschrift des § 32 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Absatz 2 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes einen Eingriff in die durch Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG – (Berufsausübungsfreiheit) sowie Artikel 2 Absatz 1 GG (Handlungsfreiheit) geschützten Grundrechte des Verwerters darstellt?
Falls ja, seit wann und warum?
Falls nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Carl Hanser Verlags, dass die Vorschrift des § 32 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 UrhG einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vertragsfreiheit des Verwerters darstellt?
Falls ja, seit wann und warum?
Falls nein, warum nicht?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die Verlage die Verhandlungen mit Literaturübersetzern über eine angemessene Vergütung abgebrochen bzw. ausgesetzt haben, um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten, die eine Kernregelung des Gesetzes, auf dessen Grundlage diese Verhandlungen geführt werden, möglicherweise für verfassungswidrig erklärt?
Beabsichtigt die Bundesregierung, beim Urhebervertragsrecht, ähnlich wie bei der Vorratsdatenspeicherung oder der Bestandsdatenauskunft, ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, um hernach die Gesetzgebung den Vorgaben des Urteils entsprechend anzupassen, oder sieht sie auch unabhängig davon Reformbedarf beim Urhebervertragsrecht, und falls ja, welchen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den jüngsten Vorschlägen Gerald Spindlers (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2012, Heft 12, S. 921 bis 1016) zur Verbesserung der Durchsetzung des Anspruchs auf angemessene Vergütung?
In welchen Branchen ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zum Abschluss der in § 36 UrhG geforderten gemeinsamen Vergütungsregeln gekommen?
In welchen Branchen fehlen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit noch gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG?
Warum ist es nach Ansicht der Bundesregierung in vielen Branchen zehn Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung nicht zum Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG gekommen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die fraktionsübergreifende Empfehlung der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Deutschen Bundestages, die Vorgaben für die Aushandlung gemeinsamer Vergütung so zu gestalten, „dass Verwerter sich den Verhandlungen nicht entziehen können und innerhalb klar definierter Zeiträume Schlichtungsverfahren greifen, indem das Widerspruchsrecht der betroffenen Parteien entfällt und das Votum der Schlichtungsstelle (§ 36a UrhG) zunächst verbindliche Wirkung entfaltet“ (Bundestagsdrucksache 17/12542), in eine entsprechende gesetzliche Regelung umzusetzen?
Falls nein, warum nicht?
Ist der Anspruch Kreativschaffender auf eine angemessene Vergütung im Sinne von § 32 UrhG nach Ansicht der Bundesregierung derzeit anders als auf dem Klageweg durchsetzbar?
Falls ja, wie?
Beabsichtigt die Bundesregierung, den Zweckbindungsgrundsatz aus § 31 Absatz 5 UrhG im Urheberrecht zu einem gesetzlichen Leitbild zu machen, um Einräumungen von Nutzungsrechten einer Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich zu machen?
Falls nein, was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen eine solche Festschreibung?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die von der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Deutschen Bundestages fraktionsübergreifend empfohlene „Stärkung der Kündigungs- und Rückrufrechte der Urheberinnen und Urheber“ (Bundestagsdrucksache 17/12542) durch eine gesetzliche Regelung umzusetzen?
Falls ja, in welcher Weise?
Falls nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG bekannt, in der für Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach § 31a UrhG eine Vergütung vorgesehen wäre?
Falls ja, welche?
Wie bewertet die Bundesregierung die von Urheberverbänden erhobene Forderung nach einem Verbandsklagerecht zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 32 UrhG?
Wie bewertet die Bundesregierung die von Urheberverbänden erhobene Forderung nach einem Verbandsklagerecht zur Durchsetzung der Anwendung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG?