Aussagen der Bundesnetzagentur zu sogenannten Zwangsroutern
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Herbert Behrens, Jens Petermann, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Johanna Voß und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Verschiedene Medien berichteten vor einigen Monaten über ein an einen Endverbraucher gerichtetes Schreiben des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Dieses Schreiben ist am 10. Januar 2013 anonym im Internet veröffentlicht worden (http://pastebin.com/F7UHra0h). Die Bundesnetzagentur antwortet hier auf die Beschwerde eines Endnutzers, der für seinen Internetanschluss gern einen anderen als den vom Netzbetreiber mitgelieferten Router – einen sogenannten Zwangsrouter – verwenden möchte, dies aber nicht kann, da der Anbieter die Herausgabe der in dem mitgelieferten Gerät bei Auslieferung eingespeicherten Zugangsdaten verweigert.
Im Einklang mit dem EU-Recht bestimmt § 11 Absatz 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG): „Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationseinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.“ Tatsächlich kommt auch die Bundesnetzagentur in ihrem Schreiben zu diesem Schluss, erläutert dann jedoch, es sei nicht gesetzlich definiert, „welche konkreten Schnittstellen das Netz Ihres Netzbetreibers mit Ihrem Heim-Netz verbinden“, weshalb es der Entscheidung des Netzbetreibers obliege, ob es sich bei dem von ihm bereitgestellten Router um einen Netzbestandteil oder ein Endgerät handele.
Im Fall der konkreten Beschwerde kommt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass kein Anspruch auf Umgehung des Routers bestehe, da dieser nach Auskunft des Netzanbieters ein Netzbestandteil sei, nicht etwa ein Endgerät.
Nach § 2 Absatz 5 FTEG ist eine „Schnittstelle ein Netzabschlusspunkt, das heißt der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält“. Eine „Telekommunikationseinrichtung“ ist nach § 2 Absatz 2 FTEG „ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen […] bestimmt ist.“
Alarmiert von den Aussagen der Bundesnetzagentur zu Zwangsroutern zeigen sich insbesondere auch TK-Endgerätehersteller. Mehrere Unternehmen, die in Deutschland Router entwickeln und produzieren, nahmen jüngst in einer Initiative „Forderung der TK-Endgerätehersteller zu Netzzugangsschnittstellen der öffentlichen Netzbetreiber“ (26. April 2013) Stellung.
Drucksache 17/13606 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Ist ein handelsüblicher Router für den Anschluss von Endgeräten im Endnutzerbereich nach Auffassung der Bundesregierung im Sinne von § 2 FTEG eine „Schnittstelle“ oder eine „Telekommunikationseinrichtung“?
Obliegt es nach Ansicht der Bundesregierung der Entscheidung des Netzbetreibers, ob ein von ihm bereitgestellter Router eine „Telekommunikationseinrichtung“ oder eine „Schnittstelle“ im Sinne des FTEG ist bzw. beinhaltet?
Kann das Kabel, das einen handelsüblichen Router für Endnutzer mit der Telekommunikationsanschlusseinheit (TAE) verbindet, nach Auffassung der Bundesregierung ein Bestandteil des Netzes des Netzbetreibers sein?
Aus welchen Gründen hält die Europäische Kommission, wie nach entsprechender Konsultation durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt, Maßnahmen gegen einen „Routerzwang“ gegenwärtig weder für rechtlich möglich noch für erforderlich?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der TK-Endgerätehersteller (Initiative vom 26. April 2013), dass die Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur es den TK-Netzbetreibern ermöglicht, den Markt für Endgeräte einseitig auf sich zu übertragen, und dass es Endkunden künftig nicht mehr möglich ist, uneingeschränkt handelsübliche DSL-Router, Breitband-Router oder Telefonie-Endgeräte (IP-Telefon, SIP-Applikation, PBX) anzuschließen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der TK-Endgerätehersteller (Initiative vom 26. April 2013), dass von Netzbetreibern bereitgestellte „Zwangsrouter“ die nötigen Sicherheitsstandards für Netzdienste des Gesundheitswesens (bspw. KV-SafeNet zur Anschaltung an das sichere Netz der kassenärztlichen Vereinigungen) und der öffentlichen Sicherheit (bspw. bei der Polizei und den Landeskriminalämtern) nicht erfüllen?
Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der TK-Endgerätehersteller (Initiative vom 26. April 2013), dass für die Anbieter von Alarmübertragungssystemen für Brand- und Einbruchmeldesysteme der Zugang unmittelbar an die Teilnehmeranschlussleitung (TAL) unverzichtbar ist und der Markt für hochwertige Alarmübertragungsrouter durch vom Netzbetreiber vorgeschriebenen Router aus dem Consumerbereich zerstört wird?
Sind nach Auffassung der Bundesregierung Zwangsrouter erforderlich, um VDSL2-Vectoring – wie von der Bundesnetzagentur im Konsultationsentwurf zur Änderung der Regulierungsverfügung für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung vorgeschlagen – zu ermöglichen?
Sind nach Auffassung der Bundesregierung Zwangsrouter erforderlich, um für die von der Telekom Deutschland GmbH angekündigte Internet-Drosselung, eine Volumenmessung direkt über Router des Nutzers vorzunehmen?
Wird die Bundesregierung gegen die veränderte Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur einschreiten?