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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Verfassungskonforme Sicherheitsgesetzgebung

Gesetzgeberische und weitere Konsequenzen aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 24. April 2013 zum Antiterrordateigesetz (ATDG), auch zu Datenübermittlungsvorschriften und Sicherheitsgesetzgebung insgesamt, Evaluierungen, Reform des BKA-Gesetzes zur Verbesserung des Grundrechtsschutzes; Einsetzung, Auftrag und Arbeitsinhalte der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung, Veröffentlichung und Umsetzung der Ergebnisse<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

20.06.2013

Antwortdauer

22 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1370329. 05. 2013

Verfassungskonforme Sicherheitsgesetzgebung

der Abgeordneten Wolfgang Wieland, Dr. Konstantin von Notz, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 24. April 2013 hat das Bundesverfassungsgericht das Antiterrordateigesetz (ATDG) für teilweise verfassungswidrig erklärt und weitreichende gesetzgeberische Reformen gefordert. Das Urteil, das sich mit dem verfassungsrechtlichen Gebot auch der informationellen Trennung von Nachrichtendiensten und Polizei auseinandersetzt, hat über das Antiterrordateigesetz weit hinausgehende Konsequenzen und legt die Überprüfung der Übermittlungsvorschriften der Sicherheitsgesetze insgesamt nahe.

Die verfassungsrechtliche Problematik der nun vom Bundesverfassungsgericht gerügten Vorschriften war spätestens seit der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 6. November 2006 und nach der Stellungnahme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 26./27. Oktober 2006 bekannt. Weitergehende verfassungsrechtliche Bedenken gegen Recht, Praxis und Datenschutzkontrolle der Antiterrordatei hat seither immer wieder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegenüber der Bundesregierung geäußert (s. auch BfDI, 23. Tätigkeitsbericht 2009/2010 S. 83 ff., neuerdings 24. Tätigkeitsbericht S. 92 f.).

Dennoch befasst sich der Bericht zur Evaluierung des Antiterrordateigesetzes, den das Bundesministerium des Innern (BMI) am 7. März 2013 dem Deutschen Bundestag vorgelegt hat (Bundestagsdrucksache 17/12665 (neu)), auf lediglich 3 von 55 Seiten sehr oberflächlich mit der Analyse verfassungsrechtlicher Probleme und setzt sich stattdessen ausführlich mit Fragen der Handhabbarkeit, der Nutzerzufriedenheit und den Wünschen der Behörden nach funktionaler Weiterentwicklung der Datei auseinander. Die Existenz eines verfassungsrechtlichen informationellen Trennungsgebots (neben einem organisatorischen und funktionalen), die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei nun bestätigt wurde, zieht der Evaluierungsbericht (s. S. 52) des BMI gar nicht in Betracht, obwohl sie in der Fachliteratur seit langer Zeit vertreten wird.

Freimütig bekennt der Evaluierungsbericht (S. 50) aus den empirisch ermittelten Nutzungszahlen, die gemäß der gewählten Methodik die Informationsbasis der Evaluierung sind, könne nicht zwingend die rechtliche Aussage zur Bemessung der verbundenen Grundrechtseingriffe abgeleitet werden. Die Auseinandersetzung mit qualitativen Aspekten gehe über den Fokus des vorgelegten Evaluierungsberichts hinaus. Für die Grundrechtsanalyse wird auf ein offenbar vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) gegenüber dem BMI durchgesetztes rechtswissenschaftliches Zweitgutachten verwiesen. Informationen dazu, von wem dieses Gutachten erstellt wird und wann es vorgelegt werden soll, werden nicht gegeben.

Durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA) wurde das BKA-Gesetz 2008 neu gefasst. Ungeachtet erheblicher verfassungsrechtlichter Bedenken seitens einer Reihe von Sachverständigen in der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. September 2005, von namhaften Verfassungsrechtlern, den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie aus der Zivilgesellschaft hat das BKA mit dieser Gesetzesänderung weitreichende Vorfeldbefugnisse und Befugnisse zur heimlichen Überwachung erhalten. Neun Abgeordnete der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Wolfgang Wieland, Hans-Christian Ströbele, Dr. Harald Terpe, Claudia Roth (Augsburg), Winfried Nachtwei, Jürgen Trittin, Kerstin Müller (Köln), Renate Künast und Volker Beck (Köln)) haben im Mai 2009 Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des BKA-Gesetzes erhoben. In der Verfassungsbeschwerde kritisieren sie insbesondere die Weite und Unbestimmtheit des Anwendungsbereichs des Gesetzes, die Verletzung ihrer Grundrechte durch die neuen Befugnisse des BKA zur Onlinedurchsuchung, zum Videospähangriff und zur Rasterfahndung sowie die übermäßige Ausstattung der Sicherheitsbehörden mit Überwachungsbefugnissen, die zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen führt und absolute Sicherheit vorgaukelt, die es nicht gibt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere die Urteile zur Rasterfahndung (2005) und zur Onlinedurchsuchung (2008), ist nach Ansicht der Abgeordneten bei der Neufassung des BKA-Gesetzes nicht vollständig berücksichtigt worden.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird noch im Jahr 2013 erwartet.

Ebenfalls unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Wahlperiode auf S. 98 f. eine lange Passage zum BKA-Gesetz, in der unter anderem eine Verbesserung des Kernbereichsschutzes und des Grundrechtsschutzes durch Verfahren zwischen den Koalitionsfraktionen vereinbart werden. Diese Vereinbarung wurde aber bisher nicht umgesetzt.

Soweit ersichtlich, hat die Bundesregierung bisher auch nicht die gemäß Artikel 6 des BKA-Gesetzes 2008 erforderliche Evaluation des BKA-Gesetzes vorbereitet, obwohl die Evaluierung nach dieser Vorschrift nach fünf Jahren, also bis Dezember 2013, zu erfolgen hat.

Insbesondere mit seinem Urteil zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem festgestellt, dass es zur verfassungsrechtlichen Identität Deutschlands gehört, „dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf“ (Urteil 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, Rn. 218). Damit hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber erneut aufgegeben, in der Sicherheitsgesetzgebung stets auch die durch die Kumulation verschiedener Eingriffsbefugnisse entstehende Intensität der Grundrechtseingriffe für den Einzelnen vorab und laufend sorgsam zu prüfen.

Das Bundeskabinett hat im August 2011 die Errichtung einer Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland beschlossen. Diese Regierungskommission wurde am 28. Januar 2013 eingesetzt. Nach Auskunft der Bundesregierung wird die Regierungskommission vom BMI und dem BMJ in gemeinsamer Federführung geleitet. Ihr gehören weiterhin Generalbundesanwältin a. D. Professorin Monika Harms, der Vizepräsident des Deutschen Bundestages a. D., Dr. Burkhard Hirsch, Professor Dr. Heinrich Amadeus Wolff und Professor Dr. Matthias Bäcker, LL.M. als wissenschaftliche Sachverständige sowie je ein fachlicher Vertreter des BMJ und des BMI an. Zur Teilnahme an den Sitzungen sind auch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundeskanzleramt eingeladen. Ebenfalls nach Auskunft der Bundesregierung beabsichtigt die Kommission, ihren Abschlussbericht mit entsprechenden Empfehlungen bis zum Ende der Legislaturperiode im Sommer 2013 zu erstellen (Bericht der Bundesregierung, Ausschussdrucksache 463 des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode).

Der Deutsche Bundestag wird voraussichtlich Ende Juni 2013 zur letzten Sitzungswoche in dieser Legislaturperiode zusammentreten. Am 22. September 2013 finden die Wahlen zum 18. Deutschen Bundestag statt. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten, dass es in dieser Legislaturperiode noch zu der notwendigen verfassungs- und grundrechtsorientierten Reform der deutschen Sicherheitsgesetzgebung kommen wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei (1 BvR 1215/07 vom 24. April 2013)? Ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils im Hinblick auf das ATDG noch in dieser Legislaturperiode zu erwarten?

Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 zum Antiterrordateigesetz

2

Aus welchem Grund wurden die bekannten verfassungsrechtlichen Probleme der Antiterrordatei nicht von vornherein in das Evaluierungsdesign der Evaluierung der Antiterrordatei einbezogen, obwohl aus Sicht der Fragesteller aus wissenschaftlich-methodischer Sicht die Trennung von empirisch-sozialwissenschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Aspekten dem Zweck einer grundrechtsorientierten Evaluierung entgegensteht?

3

Worin bestand der Dissens zwischen dem BMI und dem BMJ im Hinblick auf Evaluierungsgegenstand und Evaluierungskriterien bei der Evaluierung des ATDG (taz, 5. Juni 2011).

4

Von wem wird das angekündigte Rechtsgutachten erstellt, und wann wird das Einvernehmen des Deutschen Bundestages zur Bestellung dieses Sachverständigen eingeholt?

5

Wie will die Bundesregierung angesichts des nahenden Endes der Wahlperiode gewährleisten, dass dem zu bestellenden rechtswissenschaftlichen Sachverständigen ein angemessener Zeitraum für die Erstellung des Gutachtens zur Verfügung steht?

6

Wann wird das Rechtsgutachten dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden?

7

Hat die Bundesregierung in Reaktion auf die anhaltende Kritik von Datenschützern in den letzten Jahren ein Konzept für eine bessere Datenschutzkontrolle der Antiterrordatei entwickelt?

8

Hat die Bundesregierung angesichts anhaltender verfassungsrechtlicher Kritik und kritischer Nachfragen des Bundesverfassungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012 bereits alternative Regelungsvorschläge zu § 1 Absatz 2 ATDG (beteiligte Behörden), § 2 ATDG (gespeicherte Personen), § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a ATDG (Inverssuche) oder zum besseren Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung erarbeitet?

9

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 für Recht und Praxis der Rechtsextremismusdatei und des neuen Gemeinamen Extremismus- und Terrorabwehrzentrums – GETZ? Ist diesbezüglich in dieser Legislaturperiode ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zu erwarten, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzt?

10

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 für die Datenübermittlungsvorschriften der Sicherheitsgesetzgebung insgesamt? Hat die Bundesregierung diesbezüglich einen strukturierten Prozess zur verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Übermittlungsvorschriften eingeleitet?

a) Falls nein, warum nicht?

b) Falls ja, wie ist dieser Prozess strukturiert (überprüfte Vorschriften, Fragestellung, Zeitplan, Beteiligte)?

c) Falls ja, sind die Länder in diesen Prozess eingebunden?

11

Wird die Bundesregierung noch bis zum Ende der Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zur Änderung des BKA-Gesetzes vorlegen, der – wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vorgesehen – der Verbesserung des Grundrechtsschutzes durch Stärkung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und durch grundrechtsschützende Vorschriften dient?

Reform des BKA-Gesetzes zur Verbesserung des Grundrechtsschutzes

12

Wird die Bundesregierung bis zum Ende der Legislaturperiode ihrer Verpflichtung aus Artikel 6 des BKA-Gesetzes 2008 nachkommen, das Einvernehmen des Deutschen Bundestages im Hinblick auf die Bestellung des in die Evaluation einzubeziehenden wissenschaftlichen Sachverständigen herzustellen?

13

Aus welchem Grund wurde die vom Bundeskabinett bereits im August 2011 beschlossene Regierungskommission erst im Januar 2013 eingesetzt?

Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung

14

Wie lautet der Auftrag der Regierungskommission genau, und welche Sicherheitsgesetze wird sie überprüfen?

15

Worin bestand der Dissens zwischen dem BMI und dem BMJ im Hinblick auf die Einsetzung der Regierungskommission, von der in der Presse berichtet wird (FAZ, 24. Januar 2013).

16

Welche Konzeption liegt der Arbeit der Regierungskommission zugrunde?

17

Welchen Zeitplan hat die Regierungskommission?

18

Wie wird angesichts der Leitung der Kommission durch zwei Bundesministerien die erforderliche Unabhängigkeit der Arbeit der wissenschaftlichen Sachverständigen sichergestellt?

19

In welcher Weise werden die Arbeit der Regierungskommission und die Stellungnahmen der bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen für die Öffentlichkeit transparent gemacht?

a) Wo sind präzise Informationen über das Mandat der Kommission für die Öffentlichkeit zugänglich?

b) Wo sind Informationen über die Sitzungen der Kommission und ihre Tagesordnungen zu finden?

c) Wann und wo wird der Abschlussbericht der Kommission veröffentlicht?

d) Wird es zeitlich möglich sein, den Abschlussbericht noch in dieser Legislaturperiode im Plenum des Deutschen Bundestages zu debattieren?

e) Wie und wann gedenkt die Bundesregierung angesichts des nahenden Endes der Legislaturperiode, die angekündigten Empfehlungen der Kommission umzusetzen?

Berlin, den 29. Mai 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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