Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Herbert Behrens, Ulla Jelpke, Dr. Lukrezia Jochimsen, Harald Koch, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Februar 2012 ein Urteil gefällt (C-277/10) – sogenanntes Luksan-Urteil –, demzufolge gesetzliche Vergütungsansprüche im europäischen Urheberrecht unverzichtbar sind und dem originären Rechteinhaber als Teil seiner angemessenen Vergütung verbleiben müssen. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob die derzeitige Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften europarechtskonform ist.
Auch in Deutschland herrscht darüber Streit. Das Landgericht München I hat am 24. Mai 2012 eine Klage des Urheberrechtlers Martin Vogel gegen die Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) zu dessen Gunsten entschieden (Az. 7 O 28640/11). Für den 25. Juli 2013 wird die Urteilsverkündung in der zweiten Instanz erwartet. Martin Vogel wehrt sich dagegen, dass die VG WORT von seinen Vergütungen einen hälftigen Abzug zugunsten von Verlegern vornimmt, die selbst keine originären Rechte in die VG WORT einbringen.
Der Komponist Bruno Kramm hat beim Landgericht Berlin eine ähnliche Klage gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) eingereicht (Az. 16 O 75/13). Dort erhalten die Musikverlage derzeit 33,33 Prozent der Ausschüttungen für das Aufführungs- und Senderecht sowie 40 Prozent für das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Bruno Kramm möchte erreichen, dass diese Verlagsanteile zukünftig an die Komponisten und Textdichter fließen, da nur diese Rechte in die Verwertungsgesellschaft einbrächten.
Die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. (AG DOK) hat sich vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az. 11 U 1493/12) mit einer AGB-Klage (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen) gegen den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) durchgesetzt. Dem Sender ist untersagt worden, weiterhin die sogenannte VFF-Klausel in seinen Verträgen zu verwenden, welche den Sendeunternehmen eine hälftige Beteiligung an den Vergütungen der Produzenten zusprechen. Das Urteil betrifft mittelbar auch die Ausschüttungspraxis der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH.
In keinem der genannten Fälle ist die Aufsichtsbehörde, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), bislang tätig geworden. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. antwortete die Bundesregierung am 13. September 2012 (Bundestagsdrucksache 17/10686), die Aufsichtsbehörde prüfe „derzeit“ die möglichen Auswirkungen des erwähnten Luksan-Urteils.
Drucksache 17/13798 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Hat das DPMA nach Kenntnis der Bundesregierung seine auf Bundestagsdrucksache 17/10686 erwähnte Prüfung der möglichen Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Februar 2012 (C-277/10 – Luksan-Entscheidung) abgeschlossen?
Falls ja, hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie das DPMA nunmehr die Praxis der Verwertungsgesellschaften bewertet, von den Zahlungen an die originären Rechteinhaber pauschale Abzüge zugunsten Dritter vorzunehmen?
Falls nein, hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie lange die Prüfung noch andauern wird?
Können Inhaber derivativ erworbener Rechte nach Ansicht der Bundesregierung an Ausschüttungen gesetzlicher Vergütungen, die unionsrechtlich zwingend den originären Rechteinhabern als Teil ihrer angemessenen Vergütung verbleiben müssen, partizipieren?
Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
Falls nicht, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus im Hinblick auf die gegenteilige Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des DPMA (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10686), dass bei einer letztinstanzlichen Bestätigung der Entscheidung des Urteils des LG München I (Az. 7 O 28640/11) eine werkspezifische Prüfung und Differenzierung der einzelvertraglichen Rechteeinräumungen erforderlich wäre, obwohl der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Februar 2012 (C-277/10 – Luksan-Entscheidung) von unverzichtbaren Vergütungsansprüchen ausgeht (bitte begründen)?
Hat das DPMA nach Kenntnis der Bundesregierung seine auf Bundestagsdrucksache 17/10686 erwähnte Prüfung der Entscheidungen der VG WORT am Maßstab des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes abgeschlossen, und zu welchem Ergebnis ist die Aufsichtsbehörde gelangt?
Welche Verwertungsgesellschaften haben nach Kenntnis der Bundesregierung in Reaktion auf das Urteil des LG München I Rückstellungen vorgenommen für den Fall, dass das Urteil letztinstanzlich bestätigt wird, und in welcher Höhe?
In welcher Weise ist sichergestellt, dass Urheberinnen und Urheber von einer Verwertungsgesellschaft ausgeschüttete Beträge zurückerhalten, sollte sich herausstellen, dass diese unrechtmäßig an andere als die originären Rechteinhaber ausgeschüttet wurden?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie das DPMA die Beteiligung der Musikverlage an den Ausschüttungen der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht (Verteilungsplan A) sowie für das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (Verteilungsplan B) vor dem Hintergrund der Klage von Bruno Kramm, des Urteils des LG München im Falle Martin Vogel sowie des Luksan-Urteils des EuGH bewertet, und falls ja, wie lautet diese Bewertung?
Wird das DPMA nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden (Az. 11 U 1493/12) den Verteilungsplan der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH beanstanden?
Falls ja, in welcher Hinsicht?
Falls nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, warum das DPMA bislang keine Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass zukünftige Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften europarechtskonform erfolgen, obwohl es nach § 19 Absatz 2 Satz 2 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) zu solchen Maßnahmen berechtigt und in diesem Fall nach Auffassung der Fragesteller sogar verpflichtet wäre?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die VG WORT sich weigert, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn Urheber zum jetzigen Zeitpunkt davon absehen, ihre Ansprüche auf Auszahlung der ihnen nach dem Münchner Urteil zustehenden Beträge auf juristischem Wege geltend zu machen, nachdem das DPMA einen möglichen Verjährungsverzicht laut Bundestagsdrucksache 17/10686 auf seine wahrnehmungsrechtliche Gebotenheit hin geprüft hat?
In welcher Weise ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass auf der Grundlage des ihr zufolge (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10686) europarechtskonformen § 63a Urheberrechtsgesetz an Inhaber derivativ erworbener Rechte erfolgende Ausschüttungen gesetzlicher Vergütungen dem originären Rechteinhaber als Teil seiner angemessenen Vergütung verbleiben?
Wer haftet nach Ansicht der Bundesregierung für einen den Rechteinhabern durch fehlerhafte Ausschüttungen entstehende finanzielle Nachteile, und inwiefern ist für den Fall letztinstanzlicher Entscheidungen sichergestellt, dass dafür nicht das treuhänderisch verwaltete Geld anderer Wahrnehmungsberechtigter herangezogen wird?
Ist der Bundesregierung bekannt, aus welchen Mitteln die VG WORT die Kampagne „Wir geben acht“ finanziert, insbesondere ob dafür treuhänderisch verwaltete Gelder der Urheber verwendet werden, und falls nicht, obliegt eine Prüfung dieses Sachverhalts nach ihrem Dafürhalten dem DPMA?