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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Situation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft

Aufenthaltsstatus der in Deutschland lebenden Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft, hiesige jesidische Verbände, Teilnahme von Vertretern der Eziden an den Integrationsgipfeln, Rechtsform der jesidischen Religionsgemeinschaft, Zahl der in verschiedenen Ländern lebenden Jesiden und insbesondere deren Lage in Syrien, im Irak und in der Autonomieregion Kurdistan, Diskriminierung und Verfolgung, Schutz religiöser Minderheiten in der Türkei sowie rechtlicher Status der dortigen Eziden, Durchführung von Enteignungen, Menschenrechte<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

27.06.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache17/1385407. 06. 2013

Situation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft

der Abgeordneten Ula Jelpke, Katrin Werner, Heidrun Ditrich, Andrej Hunko, Harald Koch, Niema Movassat, Jens Petermann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Ezidentum (auch: Yezidentum, Jesidentum) ist eine eigenständige, mit dem Zoroastrismus verwandte, monotheistische Religionsgemeinschaft, die ausschließlich unter Kurdinnen und Kurden existiert.

Im Irak, in Syrien, aber auch im Iran und dem Kaukasus bestehen noch größere ezidische Gemeinschaften. Dagegen hat die Mehrzahl der Ezidinnen und Eziden in der Türkei in den letzten 30 Jahren das Land verlassen. Hintergrund ist hierfür nach Information der Fragesteler neben dem Krieg zwischen der türkischen Armee und der kurdischen Guerila vor alem die systematische Diskriminierung, Vertreibung und Verfolgung sowohl durch staatliche Kräfte, aber auch durch ireguläre islamistische Gruppierungen. Der in der türkischen Verfassung verankerte Rechtsrahmen zum Schutz von religiösen Minderheiten geht letztlich auf den Lausanner Vertrag von 1923 (Artikel 37 bis 45) zurück und entspricht in vielfacher Hinsicht nicht den Erfordernissen eines zeitgemäßen und efektiven Minderheitenschutzes. Auf der Grundlage des Lausanner Vertrages hat der türkische Staat ohnehin nur solche Minderheiten anerkannt, die bereits zu Zeiten des Osmanischen Sultanats den Status einer religiös definierten „Nation“ (milet) besaßen und sich zudem 1923 als Minderheit im Sinne des Vertrages deklarierten, was nach türkischer Lesart alein auf die beiden christlichen Religionsgemeinschaften der Griechen und Armenier sowie auf die jüdische Religionsgemeinschaft zutrift. Dies wurde und wird der religiösen Vielfalt in der Türkei nicht gerecht.

Auch im Irak sehen sich Ezidinnen und Eziden religiös motivierter Verfolgung ausgesetzt. So wurden bei Autobombenanschlägen Al-Quaida naher Gruppierungen auf ezidische Dörfer im irakischen Sengal am 14. August 2007 über 500 Menschen getötet und tausende weitere verletzt, wovon viele heute noch an Spätfolgen der Verletzungen leiden. Im Mai 2013 wurden erneute gewaltätige Übergrife mit Todesfolge auf Eziden im Irak bekannt (www.nadir.org/nadir/ initiativ/isku/erklaerungen/2013/05/04.htm).

Zwar vertrit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 27. Juli 2007 (OVG Lüneburg, 11 LA 563/09) die Aufassung, dass Ezidinnen und Eziden seit 2003 nicht mehr einer mitelbar staatlichen Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind und bei einer Rückkehr in die Türkei hinreichend vor Verfolgung geschützt seien (www. rechtslupe.de/verwaltungsrecht/gruppenverfolgung-fuer-yeziden-321677).

Demgegenüber berichtete der Vorstand des Förder-, Schutz- und Entwicklungsvereins Kiwah (FöSEVK) e. V. in Bielefeld im März 2013 von aktueler Diskriminierung und Repressalien gegen Ezidinnen und Eziden durch staatlich bezahlte Dorfschützermilizen und die Militärpolizei „Jandarma“. „Diese lokalen Kräfte setzen sich über die vorhandenen Gesetze hinweg und behandeln die religiösen Minderheiten wie Eziden und Christen wie Menschen zweiter Klasse“, beklagt der FöSEVK-Vorstand einen „rechtsfreien Raum“. So würden die zum ezidischen Dorf Magaraköyö (kurdischer/ezidischer Name Kiwah ) im Kreis Idil in der Region Sirnak gehörenden Wälder einschließlich die zu ezidischen Heiligtümern zählenden, jahrhundertealten Bäume von Dorfschützern und der Jandarma ilegal abgeholzt. Neben der materielen Bereicherung durch den Holzdiebstahl ziele die Abholzung der Wälder insbesondere auf „die Vertreibung der Anwohnerinnen und Anwohner bzw. die bewusste Verhinderung der angestrebten Wiederbesiedelung der ezidischen Dörfer“. Auch von Versuchen, zu landwirtschaftlichen Anbauzwecken bzw. zur Selbstversorgung genutztes Land in ezidischem Eigentum zu enteignen, berichtet der FöSEVK. Ezidinnen und Eziden, die in ihre Dörfer zurückkehren oder diese wiederaufbauen wolen, würden zudem durch Großgrundbesitzer, Dorfschützer und Jandarma häufig zur Zahlung von Schutzgeldern genötigt. Bewohnerinnen und Bewohner der Ortschaft Magaraköyö/Kiwah müssten bei Dorfschützern und der Jandarma sogar eigens eine Erlaubnis zum Betreten des faktisch zu einer Festung ausgebauten Ortes einholen (www.haberfx.net/kiwex-dernegi-koyumuzde-doga- katliamiyasaniyor-haber-824330/; htp:/haber.stargazete.com/dogu/sirnakta- ormaninkesilmesine-tepki/haber-755560; www.ozgur-gundem.com/?haberID=69479& haberBaslik=Hezex%E2%80%99te+orman+katliam%C4%B1&action=haber_ detay&module=nuce).

Solchen Diskriminierungsmaßnahmen wird durch Äußerungen des türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan Vorschub geleistet, der am 21. Oktober 2012 auf einer Kundgebung in der Stadt Elazig Edizinnen und Eziden als „Teroristen“ und „Gotlose“ bezeichnet haben sol, die es zu erblinden gelte (www.yeziden.de/44.0.html?&tx_tnews[t_news]=1457&tx_tnews [backPid]=22&cHash=c6e6b465b4812a7172246cda9ccd1a68).

In Deutschland leben nach Angaben ezidischer Verbände schätzungsweise 80 000 mehrheitlich aus der Türkei stammende oder bereits hier geborene Angehörige dieser Religionsgemeinschaft, vor alem in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie viele Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft leben nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland (bite möglichst nach Herkunftsländern und Niederlassung in den jeweiligen Bundesländern aufschlüsseln)?

2

Wie viele der in Frage 1 genannten Personen genießen in Deutschland Asylrecht oder einen anderen verfestigten Aufenthaltsstatus, und wie ist die derzeitige Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Fälen, in denen Ezidinnen und Eziden Antrag auf internationalen Schutz stelen (bite nach Herkunftsländern diferenzieren)?

3

Wie viele Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft leben nach Kenntnis der Bundesregierung

a) in der Türkei,

b) im Irak und der Autonomieregion Kurdistan-Irak,

c) im Iran,

d) in Syrien und

e) in sonstigen Ländern (bite einzeln benennen)?

4

In welchen der in Frage 3 genannten Ländern leiden nach Kenntnis der Bundesregierung Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft unter Diskriminierung und Verfolgung?

5

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den gegenwärtig in der Türkei bestehenden gesetzlichen Grundlagen zum Schutz von religiösen Minderheiten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit in der geselschaftlichen Anwendungspraxis im Algemeinen und bezüglich der ezidischen Religionsgemeinschaft im Besonderen?

6

Welche konkreten gesetzlichen Änderungen bzw. Anpassungen müsste die Türkei nach Einschätzung der Bundesregierung vornehmen, um im Bereich der Religionsfreiheit und des Minderheitenschutzes den Kopenhagener Kriterien für einen Beitrit in die Europäische Union (EU) zu entsprechen?

7

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der derzeitige rechtliche Status der ezidischen Minderheit in der Türkei?

a) Inwieweit wird eine Zugehörigkeit zur ezidischen Religionsgemeinschaft in amtlichen Papieren wie Personalausweisen und Pässen registriert?

b) Inwieweit sind ezidische Gebetsorte und Heiligtümer in der Türkei staatlicherseits als religiöse Stäten anerkannt und stehen ggf. unter besonderem Schutz?

c) Inwieweit wird im staatlichen Schuluntericht der Türkei auf die Existenz der ezidischen Religionsgemeinschaft und von anderen religiösen Minderheiten hingewiesen, und wie werden diese charakterisiert?

d) Inwiefern sind Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft ggf. gezwungen, am sunnitischen Religionsuntericht teilzunehmen?

e) Inwieweit ist der Status der ezidischen Minderheit und anderer religiöser Minderheiten Gegenstand der laufenden Diskussionen in der Großen Nationalversammlung der Türkei über eine Verfassungsreform?

8

Inwieweit sind der Bundesregierung während der letzten fünf Jahre Fäle der politisch, rassistisch oder religiös motivierten Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden in der Türkei bekanntgeworden (bite die Fäle einzeln benennen), die mutmaßlich

a) durch staatliche Behörden einschließlich der Polizei begangen wurden,

b) durch das Militär und die Jandarma verübt wurden,

c) parastaatlichen Gruppierungen wie Dorfschützern begangen wurden,

d) durch religiöse Gruppierungen verübt wurden (bite ggf. benennen, welche),

e) Angehörigen von politischen Parteien bzw. Parteipolitikerinnen und Parteipolitiker zuzurechnen sind (bite ggf. benennen, welche)?

9

Inwieweit wurden Grundstücke und Ländereien von Ezidinnen und Eziden nach Kenntnis der Bundesregierung während der letzten 30 Jahre in der Türkei vom Staat oder parastaatlichen Dorfschützern legal oder ilegal enteignet?

a) Auf welcher konkreten Gesetzesgrundlage und mit welcher Begründung wurden ggf. solche legalen Enteignungen durchgeführt?

b) Inwieweit gibt es in der Türkei derzeit Bestrebungen, solche enteigneten Ländereien ihren ursprünglichen Eigentümern zurückzugeben?

c) Inwieweit sieht die Bundesregierung ihrerseits Möglichkeiten, den von solchen Enteignungen Betrofenen, Hilfe bei der Wiedererlangung ihres Besitzes zu leisten, und inwieweit gedenkt sie, diesbezüglich aktiv zu werden?

10

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fäle von ilegalem Holz- und Landraub, die Zerstörung von ezidischen Heiligtümern und die Bedrohung von Dorfbewohnerinnen und Dorfbewohnern durch Dorfschützer und Militärpolizei beim Dorf Magaraköyö im Kreis Idil in der Region Sirnak (kurdischer/ezidischer Name: Kiwah )?

11

Inwiefern wurde die menschenrechtliche Lage der Ezidinnen und Eziden in der Vergangenheit von der Bundesregierung in bilateralen Gesprächen mit der türkischen Regierung bereits thematisiert, bei welcher Gelegenheit und mit welcher Intention zuletzt?

12

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Wiederaufbau bzw. die Wiederbesiedelung ezidischer Dörfer in der Türkei zu unterstützen, in welchen Bereichen könnte dies geschehen, und welche Instrumente stünden hierfür ggf. zur Verfügung?

13

Welche rechtlichen, politischen und finanzielen Hilfen kann die Bundesregierung rückkehrwiligen Ezidinnen und Eziden aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Verfügung stelen, und welche Chancen sieht die Bundesregierung, um auf die Türkei dahingehend einzuwirken, dass Ezidinnen und Eziden in der Türkei keiner Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt werden?

14

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft im Irak einzuschätzen?

a) Wie ist der derzeitige rechtliche Status der ezidischen Minderheit im Irak?

b) Inwieweit wird eine Zugehörigkeit zur ezidischen Religionsgemeinschaft in amtlichen Papieren wie irakischen Personalausweisen und Pässen registriert?

c) Inwieweit verfügen ezidische Gebetsorte und Heiligtümer über eine Anerkennung von staatlicher Seite und ggf. einen besonderen Schutz als religiöse Stäten?

d) Inwieweit wird im staatlichen Schuluntericht des Landes auf die Existenz der ezidischen Religionsgemeinschaft und von anderen religiösen Minderheiten eingegangen, und wie werden diese charakterisiert?

e) Inwiefern sind Angehörige der ezidischen Religionsgemeinschaft ggf. gezwungen, am sunnitischen Religionsuntericht teilzunehmen?

f) Inwiefern bestehen im Umgang mit der ezidischen Religionsgemeinschaft bzw. mit anderen religiösen Minderheiten ggf. Unterschiede zwischen der Autonomieregion Kurdistan im Nordirak und dem Rest des Landes?

15

Sind der Bundesregierung während der letzten fünf Jahre Fäle der politisch, rassistisch oder religiös motivierten Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden im Irak und in der Autonomieregion Kurdistan bekanntgeworden, und fals ja, worin bestand diese, und von welchen staatlichen oder nichtstaatlichen Kräften wurden diese Diskriminierungsakte begangen?

16

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Lebenssituation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft in Syrien einzuschätzen, und inwieweit sind der Bundesregierung seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges Fäle der politisch, rassistisch oder religiös motivierten Diskriminierung, Verfolgung und Unterdrückung von Ezidinnen und Eziden in Syrien bekanntgeworden (bite die Fäle einzeln benennen und möglichst angeben, ob diese durch staatliche oder nichtstaatliche Gruppierungen bzw. von Regierungs- oder Oppositionskräften verübt wurden)?

17

Welche in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden ezidischen Verbände sind der Bundesregierung bekannt?

a) Welche dieser Verbände hat in der Vergangenheit gegenüber der Bundesregierung ein Dialoginteresse signalisiert?

b) Zu welchen dieser Verbände hat die Bundesregierung bislang Kontakte aufgenommen, in welcher Form, und bei welcher Gelegenheit?

18

Sind die Religionsgemeinschaften der Ezidinnen und Eziden bei den Integrationsgipfeln der Bundesregierung vertreten, und fals ja, wann haben Vertreterinnen oder Vertreter welcher ezidischen Verbände an Integrationsgipfeln teilgenommen?

a) Fals nein, warum wurden Ezidinnen und Eziden bislang nicht berücksichtigt?

b) Fals nein, inwieweit ist es geplant, zukünftig auch ezidische Vertreterinnen und Vertreter hinzuzuziehen?

19

Inwieweit gab oder gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen ezidischer Vereinigungen in der Bundesrepublik Deutschland oder in einzelnen Bundesländern, das Ezidentum als Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öfentlichen Rechts anerkennen zu lassen?

Berlin, den 7. Juni 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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