„Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ und Umgang mit „Gefährdern“ nicht-deutscher Staatsangehörigkeit
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Beitrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Praktikers- Erfahrungsaustausch des Bundesministeriums des Innern zum Zuwanderungsgesetz am 30./31. März 2006 wird ausführlich die „AG Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) gewürdigt. Die AG Status tagt regelmäßig im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin-Köpenick. Als Erfolgskriterien der AG werden dort genannt die Sensibilisierung der Ausländerbehörden, Anstoß zum Erlass ausländerrechtlicher Maßnahmen und deren Unterstützung, Widerruf von asylrechtlichen Entscheidungen und die Verhinderung aufenthaltsverfestigender Maßnahmen. Gerade das erstgenannte Erfolgskriterium soll nach den Vorschlägen des Evaluierungsberichts durch eine gesetzliche Verankerung der AG Status unterstützt und ausgebaut werden. An dieser Sensibilisierung scheinen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörden im besonderen Maße interessiert zu sein, wie der Beitrag der Leiterin der Ausländerbehörde Köln zum genannten Erfahrungsaustausch zeigt. Diese beklagte dort unter anderem, dass die Ausländerbehörden mit der Abgrenzung der Begriffe Islam/Islamismus/islamistischer Extremismus Probleme hätten und z. B. nicht klar sei, ob das „Bekenntnis zum Islamismus schon ein Ausweisungsgrund“ sei.
Gleichzeitig fällt auf, dass zum Kreis der Tätigkeit der AG Status gehört, bei Personen mit extremistischem/terroristischem Hintergrund frühzeitig u. a. Maßnahmen zum Widerruf der Asylanerkennung einzuleiten, was nach den Angaben des oben genannten Berichts 20-mal der Fall war. Die Regelungen des § 73 Abs. 1 und § 73a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. V. m. § 60 Abs. 8, 9 und 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sehen die Möglichkeit des Asylwiderrufs jedoch lediglich in solchen Fällen vor, in denen Ausländer aufgrund einer begangenen schweren Straftat als Gefahr für die Sicherheit angesehen werden müssen bzw. die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ähnlich schwerwiegende Handlungen begangen haben. Es erstaunt, dass anscheinend ein Verdacht der Sicherheitsbehörden gegen eine Person, einem extremistischen Umfeld anzugehören, zum Widerruf eines grundgesetzlichen bzw. völkerrechtlichen Schutzstatus führt, ohne dass hierfür eine klare Rechtsgrundlage gegeben wäre.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Gefährder“, und arbeiten alle Sicherheitsbehörden des Bundes und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit diesem Begriff?
Wie viele „Gefährder“ aus dem Bereich des Terrorismus bzw. Islamismus sind der Bundesregierung derzeit bekannt (bitte nach Phänomenbereich auflisten)?
Welche Ziele verbinden sich genau mit der „Sensibilisierung“ der Ausländerbehörden im Zusammenhang ihrer Einbindung in den „ganzheitlichen Ansatz der Terrorismusbekämpfung“?
Mit welchen Mitteln wird diese „Sensibilisierung“ erreicht, und auf welche Erlasse, Verfügungen und sonstige Unterlagen können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörden in diesem Zusammenhang in ihrer täglichen Arbeit zurückgreifen?
Welche Behörden und ggf. nicht-staatliche Einrichtungen (NGOs, Bildungswerke etc.) sind an den Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der „Sensibilisierung“ beteiligt?
Führt die Neuaufnahme eines Herkunftsstaates auf die Liste der „Gefährderstaaten“ gemäß entsprechender Erlasse und Amtsmitteilungen automatisch zu entsprechenden Prüfmaßnahmen der Ausländerbehörden, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder anderer Behörden, auch wenn betroffene Personen schon lange ihren Aufenthalt in Deutschland haben?
Werden für die Arbeit der AG Status und Arbeitsgremien auf Länderebene mit ähnlicher Zielstellung auch Erkenntnisse aus Asylverfahren verwendet (z. B. bei Personen, die vor 2001 in ihren Herkunftsstaaten Opfer staatlicher Verfolgung wurden), wenn ja, in welchem Umfang und welcher Gewichtung?
Wurden und werden in weiteren Arbeitsgruppen Erkenntnisse aus Asylverfahren an die (nur am GTAZ beteiligten) Sicherheitsbehörden weitergegeben, wenn ja an welche und wie oft (bitte Auflistung nach empfangender Behörde für die Jahre 2001 bis 2005)?
a) Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF darauf hingewiesen, dass in Asylverfahren gewonnene Erkenntnisse über die AG Status und vergleichbare Arbeitsgremien willentlich oder unwillentlich an Nachrichtendienste gelangen bzw. gelangen können?
b) Welche Sicherungsmechanismen gibt es, dass die von den Nachrichtendiensten gewonnenen Informationen über Gruppierungen, in denen sich Asylbewerber in ihrem Herkunftsland engagiert haben, nicht durch willentliche oder unwillentliche Informationsweitergabe (z. B. im Rahmen des Handels mit Informationen) im Herkunftsland zu weiteren menschenrechtswidrigen Verfolgungen führen?
a) Ist geplant, in Asylverfahren gewonnene Erkenntnisse über „Gefährder“ auch über die Anti-Terror-Datei anderen zugangsberechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen?
b) Ist geplant, in Asylverfahren gewonnene Erkenntnisse über „Gefährder“ über die gemeinsamen Projektdateien nach dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz anderen Behörden zur Verfügung zu stellen?
c) Welche Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen, damit solche sensiblen Informationen nicht im Rahmen des informationsdienstlichen Informationshandels bzw. -austauschs in die Hände von Geheimdiensten menschenrechtsverletzender Staaten geraten?
Aus welchen Normen des (internationalen) Rechts leitet die Bundesregierung eine Höherwertigkeit des Rechtsguts „Staatsschutz“ gegenüber dem Rechtsgut „Schutz vor politischer Verfolgung“ ab, wie sie in der Anwendung des § 54, Abs. 5, 5a und 7 sowie dem § 58a AufenthG zum Ausdruck kommt?
Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zur Forderung des ehemaligen Bundesministers des Innern, Otto Schily, und anderer Innenpolitiker ein, „Gefährder“, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, in Sicherungshaft zu nehmen?
Werden „statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ auch dann eingeleitet, wenn polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen nicht zur Verdachtsgewinnung im Zusammenhang mit den § 129a StGB i. V. m. § 129b StGB, wohl aber zur Verdachtsgewinnung wegen Verstoßes gegen den § 129 StGB führten, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen wäre?