Umsatzsteuer für gedruckte und elektronische Publikationen
der Abgeordneten Grietje Bettin, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Priska Hinz (Herborn), Krista Sager, Undine Kurth (Quedlinburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Buch leistet einen herausragenden kulturellen Beitrag in unserer Gesellschaft. Aus diesem Grund werden gemäß dem geänderten Umsatzsteuergesetz von 1961 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes – mit Ausnahme der Erzeugnisse, für welche die Hinweispflicht nach § Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetztes unterliegen, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen – mit einer verminderten Umsatzsteuer von 7 Prozent belastet. In der damaligen Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes heißt es dazu: „Bei Überlegungen kulturpolitischer Art, insbesondere bei allen Bemühungen, die Erziehung, zumal die gesellschaftliche, staatsbürgerliche und sittliche zu fördern, spielt das gedruckte Wort die entscheidende Rolle. Immer steht seine geistige und kulturelle Bedeutung im Vordergrund. Dadurch unterscheiden sich die materiellen Träger der geistigen Güter grundsätzlich von allen anderen Waren.“1
1 Antrag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (3/2101) vom 5. Oktober 1960, S. 3.
Seit Einführung des Gesetzes und der Aufnahme von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften in die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände haben sich sowohl die Mediennutzungsgewohnheiten der Bürgerinnen und Bürger als auch die Medien selbst stark verändert. Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind zunehmend in gedruckter und digitaler Form erhältlich. Gerade im wissenschaftlichen Bereich setzen sich Publikationen in digitalisierter Form durch; so sind viele wissenschaftliche Publikationen (wie z. B. Promotionen oder Zeitschriften) heutzutage ausschließlich digital verfügbar.
In digitalisierter Form gehören diese Publikationen, die der Bereitstellung von Texten und Informationen dienen, zu den sogenannten auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. Als solche sind sie in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig.
Folglich existieren in Deutschland – trotz oftmals gleicher Inhalte und gleicher Zielsetzungen – für die unterschiedlichen Medienformen verschiedene Wettbewerbsbedingungen. So gilt für gedruckte Publikationen (siehe Definition oben) ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, um die Verbreitung der für Wissenschaft und Information wichtigen Werke zu erleichtern. Elektronische Publikationen sind hingegen mit einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent belastet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedliche Besteuerung von gedruckten und elektronischen Publikationen vor dem Hintergrund zunehmender Digitalisierungstendenzen?
Hält die Bundesregierung eine einheitliche reduzierte Umsatzbesteuerung auf gedruckte wie elektronische Publikationen für sinnvoll?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Auf welche Höhe würde sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Einnahmeverlust pro Jahr im Falle einer einheitlichen reduzierten Umsatzsteuer für gedruckte und elektronische Publikationen belaufen?
Sind öffentlich finanzierte Bibliotheken nach Auffassung der Bundesregierung durch den Ankauf von elektronischen Publikationen höher belastet als durch den Ankauf von gedruckten Publikationen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze auf gedruckte und elektronische Publikationen an den preislichen Unterschieden beider Publikationsformen?
Wird nach Meinung der Bundesregierung der Zugang zu elektronischen Publikationen durch den erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent erschwert bzw. verzögert?
Falls ja, warum?
Falls nein, warum nicht?
Ist nach Meinung der Bundesregierung der erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf elektronische Publikationen für Deutschland als Wissens- und Forschungsstandort ein Wettbewerbsnachteil?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die als Stätten der Forschung zu den Pionieren der neuen Informationsnutzung gehören und in der Nutzung der neuen Medien eine Schrittmacherrolle übernehmen, aufgrund der höheren Besteuerung der digitalisierten Medien beeinträchtigt?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die höhere Umsatzbesteuerung bei elektronischen bzw. digitalisierten Publikationen im Vergleich zu gedruckten Publikationen vor dem Hintergrund der Definition von Medienwerken (Gesetz für die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006), ihrer im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft verstärkten Bemühungen in punkto digitale Langzeitarchivierung sowie ihres eigenen Engagements, mittels digitaler und digitalisierter Publikationen das kulturelle Erbe aus unterschiedlichen Kulturen und Sprachen für jedermann zugänglich und sichtbarer als bisher zu machen?
Wie besteuern nach Kenntnis der Bundesregierung andere europäische Staaten elektronische Publikationen im Vergleich zu gedruckten Publikationen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Welche EU-Mitgliedstaaten haben in den letzten fünf Jahren einen ermäßigten Umsatzsteuersatz für welche Produkte eingeführt, und welches Genehmigungsverfahren mussten diese Staaten auf EU-Ebene durchlaufen?
Haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere Staaten die Absicht, den Umsatzsteuersatz für elektronische Publikationen zu senken?
Betrachtet die Bundesregierung das sog. ebook in Analogie zum gedruckten Buch als Kulturgut oder sieht die Bundesregierung im gedruckten Buch in Analogie zum ebook eine Dienstleistung?
Was folgt aus dem jeweiligen Ansatz für die Bundesregierung?
Hält die Bundesregierung eine reduzierte Umsatzsteuer für Lernsoftware für erstrebenswert?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Wie steht die Bundesregierung zu der derzeitigen Regelung, DVDs, Hörspiele und Computerspiele mit einer Umsatzsteuer von 19 Prozent zu belasten?