BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Völkerrechtliche Konsequenzen aus der behaupteten Subjektidentität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich seit dem 8. Mai 1945

Rechtsauffassung über eine "Subjektidentität" der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich, rechtliche und faktische Tatsachen, politische Überlegungen, völkerrechtliche Konsequenzen bezüglich Polen, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deutsch-polnische Beziehungen, rechtliche Bindung an Bestimmungen in Abkommen der früheren DDR, abschließende Regelung offener Vermögensfragen mit Polen, der Anerkennung der polnischen Westgrenze sowie der Reparationen<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

30.09.2013

Antwortdauer

27 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1469503. 09. 2013

Völkerrechtliche Konsequenzen aus der behaupteten Subjektidentität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich seit dem 8. Mai 1945

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Heike Hänsel, Harald Koch, Niema Movassat, Kathrin Senger-Schäfer, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Gegensatz zur DDR, welche die polnische Westgrenze im Görlitzer Abkommen vom 6. Juli 1950 vorbehaltlos und völkerrechtlich verbindlich als unantastbar anerkannte, verstand die Bundesrepublik Deutschland den Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 allein als Verzicht auf eine gewaltsame Änderung der als „unverletzlich“ bezeichneten Westgrenze der Volksrepublik Polen, deren faktische Hinnahme sie zugleich unter den Vorbehalt einer möglichen Änderung im Rahmen einer Friedensregelung stellte.

Bis zum Anschluss der DDR an die Bundesrepublik Deutschland hat es keine Friedensregelung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen gegeben. In der „Abschließenden Regelung mit Bezug auf Deutschland“ (sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag, in Kraft getreten am 15. März 1991) ist als Bedingung für die Vereinigung der beiden deutschen Staaten dem Sinne nach eine zu treffende abschließende Regelung bezüglich der Anerkennung der polnischen Westgrenze festgelegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich dieser Verpflichtung bis dato entzogen.

Der Grenzvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen von 1990 versteht sich nach dem Wortlaut des Vertrages lediglich als eine „Bestätigung“ der zwischen ihnen bestehenden Grenze und einem daran geknüpften Gewaltverzicht. Er hat mithin den gleichen Charakter wie der Warschauer Vertrag von 1970. Beide Verträge sollen nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als Gewaltverzichtsverpflichtungen darstellen.

Seit der ersten polnischen Teilung im Jahre 1772 ist die polnische Westgrenze lediglich von der DDR anerkannt worden. Mit der Nichtanerkennung der Grenze eines ihren Nachbarstaates steht die Bundesrepublik Deutschland in Europa allein dar.

Die Bundesregierung vertritt eine den Gegebenheiten der deutschen Einigung angepasste „Deutschland-Doktrin“. Die ursprüngliche Lesart der Deutschland-Doktrin behauptete die völkerrechtliche Identität, wenngleich räumliche Teilidentität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich, das den 8. Mai 1945 zwar handlungsunfähig, doch völkerrechtlich rechtsfähig überdauert habe. Sie stellt alle von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Verträge als allein für die Bundesrepublik Deutschland unter den Vorbehalt ihrer Revision durch das zur Handlungsfähigkeit gelangende Deutsche Reich verbindlich, dessen Handeln keine Bundesregierung vorgeifen darf. Das Wiedererstehen des Deutschen Reiches aber implizierte die Eingliederung von Teilen der „ehemals deutschen Gebiete“, die heute auf polnischem Staatsgebiet liegen.

Diese juristische Auffassung bildete vor der Zusammenführung der Bundesrepublik Deutschland mit der DDR die Grundlage für die Verweigerung der Anerkennung der polnischen Westgrenze durch die Bundesrepublik Deutschland.

Mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten trat in der Bestimmung des Verhältnisses von Bundesrepublik Deutschland und Deutschem Reich an die Stelle einer Perspektive auf die Wiedergewinnung „ehemaliger deutscher Gebiete“ – also der räumlichen Teilidentität – die „Subjektidentität“ als Ausdruck der Identität in der Eigenschaft als Völkerrechtssubjekt, die das postulierte Fortleben des Reiches unangetastet lässt.

Dieser Umstand erhält durch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Belastung der deutsch-polnischen Beziehungen durch Aktivitäten des Vereins Eigentümerbund Ost e. V. in Polen“ (Bundestagsdrucksache 17/12307) eine aktuelle Brisanz. Die Bundesregierung macht darin deutlich, dass es „stets die Auffassung der Bundesregierung [war], dass das Völkerrechtssubjekt ‚Deutsches Reich‘ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist“ und verweist in der Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 17/12307 zudem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 (BVerfGE 36, S. 1, 16; vgl. auch BVerfGE 77, S. 137, 155). In den Leitsätzen des betreffenden Urteils heißt es: „Es wird daran festgehalten (vgl. z. B. BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘.“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Welche völkerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für die Ausübung der Souveränitätsrechte der Republik Polen gegenüber Gebieten ihres Staatsterritoriums, die vor dem 8. Mai 1945 zum Deutschen Reich gehörten, angesichts der Tatsache, dass die Bundesregierung gemäß ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 17/12307) behauptet, dass „das Völkerrechtssubjekt ,Deutsches Reich‘ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist (BVerfGE 36, S. 1, 16; vgl. auch BVerfGE 77, S. 137, 155). Dies war zudem stets die Auffassung der Bundesregierung.“?

2

Welche völkerrechtlichen Wirkungen oder Ansprüche sollen nach dem Willen der Bundesregierung durch das Festhalten der Bundesregierung an dieser Rechtsauffassung gegenüber der Republik Polen in Zukunft gesichert werden, vor dem Hintergrund, dass gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 36, S. 1), auf welches sich die Bundesregierung bezieht, „das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist“ und „nach wie vor Rechtsfähigkeit“ besitzt, „allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig“ sei (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12307, Antwort zu Frage 25), und die Bundesrepublik Deutschland mit diesem Deutschen Reich lediglich „subjektidentisch“ sein soll?

3

Auf Grundlage welcher rechtlichen und faktischen Tatsachen sowie politischen Überlegungen vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland „als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘“ sei?

4

Auf Grundlage welcher rechtlichen und faktischen Tatsachen sowie politischen Überlegungen vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die „Subjektidentität“ der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich sich nicht auf die räumlich-geographische Identität der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich erstreckt?

5

Welche rechtlichen und politischen Folgen hat die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des sog. Restitutionsausschlusses im Falle von „Enteignungen auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949)“ (BVerfGE 84, 90 – Bodenreform I) gegenüber der Veränderung der Eigentumsverhältnisse in ehemals zum Deutschen Reich gehördenden Gebieten nach dem 8. Mai 1945 in Polen, wenn laut dem Bundesverfassungsgericht die „Abschnitte VI und IX des als ‚Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin‘ bezeichneten Protokolls vom 2. August 1945 (oft Potsdamer Abkommen genannt) […] die deutschen Ostgebiete ‚vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der territorialen Fragen bei der Friedensregelung‘ teilweise unter sowjetische und teilweise unter polnische ‚Verwaltung‘ gestellt (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1 S. 17 f.)“ wurden (BVerfGE 40, 141 – Ostverträge)?

6

Welche demokratie- und friedenspolitischen Überlegungen der Bundesrepublik Deutschland sprechen nach Auffassung der Bundesregierung für das Festhalten der Bundesregierung an der Rechtsauffassung über eine „Subjektidentität“ der Bundesrepublik Deutschland mit dem Deutschen Reich gegenüber der Republik Polen angesichts der Tatsache, dass mit dem Entstehen des Deutschen Reichs und dem Fortbestand bis zum 8. Mai 1945 mehrere Angriffskriege, die Kolonisierung seiner Nachbarn sowie die Ermordung von ca. 27 Millionen Sowjetbürgern und ca. sechs Millionen Juden verbunden wird?

7

Welche rechtlichen, finanziellen und politischen Gründe machen es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll, die Bundesrepublik Deutschland nicht als Rechtsnachfolger, sondern als „subjektidentisch“ mit dem Deutschen Reich aufzufassen und die sog. Deutschland-Doktrin nicht für obsolet zu erklären?

8

Welche rechtlichen und materiellen Unterschiede macht die Beibehaltung der in Frage 6 genannten Unterscheidung für die zwischenstaatlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Republik Polen aus (bitte detailliert aufführen)?

9

Ist die Bundesrepublik Deutschland infolge des Beitrittes der DDR am 3. Oktober 1990 auch an die Bestimmungen des Görlitzer Abkommens vom 6. Juli 1950 gebunden, in welchem die DDR die polnische Westgrenze vorbehaltlos und völkerrechtlich verbindlich als unantastbar anerkannt hat?

10

Auf Grundlage welcher rechtlichen oder faktischen Tatsachen vertritt die Bundesregierung analog zu der einstimmigen Entschließung des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 1972 (bei fünf Enthaltungen) die Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen im Moskauer Vertrag und im Warschauer Vertrag nur „im eigenen Namen“ – d. h. nicht im Namen des Deutschen Reiches – „auf sich genommen“ habe, wodurch eine „friedensvertragliche Regelung nicht vorweg“ genommen und auch keine „Rechtsgrundlage für die heute bestehenden Grenzen“ geschaffen würde?

11

Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die ausstehende endgültige völkerrechtliche Anerkennung und nicht lediglich der Bestätigung der polnischen Westgrenze abschließend zu regeln?

12

Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die nach wie vor ausgebliebene völkerrechtliche Regelung der Reparationen für die vom Deutschen Reich verübten Schäden an polnischem Eigentum sowie Sachen und Personen polnischer Staatsangehörigkeit zu regeln?

13

Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um ähnliche und andere offene Vermögensfragen sowohl der Polen deutscher Staatsangehörigkeit als auch während der NS-Zeit durch das Deutsche Reich enteigneter polnischer Staatsbürger abschließend mit der Republik Polen zu regeln?

Berlin, den 3. September 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen