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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Zwangsverrentungen von Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Bilanzierung betr. Verrentung Arbeitsuchender vor Erreichen der Regelaltersgrenze seit Anfang 2008: zahlreiche Einzelfragen zu Verfahren und Rechtslage nach SGB II sowie detaillierte Zahlenangaben zur Statistik betr. SGB-II-Bezug sowie betr. Statistik der Rentenversicherung (Rentenzugänge aus dem SGB-II-Leistungsbezug) (Fortschreibung der BT-Drs 17/7966)<br /> (insgesamt 47 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

28.02.2014

Aktualisiert

22.02.2023

BT18/3306.11.2013

Zwangsverrentungen von Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/33 18. Wahlperiode 06.11.2013Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau), Klaus Ernst, Katja Kipping, Cornelia Möhring, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE. Zwangsverrentungen von Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Seit dem Jahresbeginn 2008 droht älteren SGB-II-Leistungsberechtigten (SGB II: Zweites Buch Sozialgesetzbuch) eine zwangsweise Frühverrentung. Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen, können von den Jobcentern dazu aufgefordert werden, einen Rentenantrag zu stellen. Das SGB II ermöglicht den Jobcentern, auch ohne Zustimmung der betroffenen Leistungsberechtigten direkt einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Wille des betroffenen Menschen – ob er dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stehen möchte oder nicht – spielt keine Rolle. Daher handelt es sich um eine Zwangsverrentung. Mit dem vorzeitigen Renteneintritt sind dauerhafte Abschläge bei der Rente in Höhe von 0,3 Prozentpunkten pro Monat verbunden. Die Zwangsverrentung ist damit nicht nur ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, sondern auch ein Rentenkürzungsprogramm für ältere Erwerbslose. Die Fraktion DIE LINKE. hatte daher Ende 2008 ein Gesetz in den Deutschen Bundestag eingebracht, das nach nahezu einstimmiger Bewertung von Sachverständigen Zwangsverrentungen ausgeschlossen hätte (Anhörung des Ausschusses Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 21. Januar 2008, 74. Sitzung). Dieser Gesetzentwurf fand keine parlamentarische Mehrheit. Bis zum 31. Dezember 2007 schützte die so genannte 58er-Regelung ältere Erwerbslose vor einer vorzeitigen Verrentung gegen ihren Willen. Dieser Schutz gilt seit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze nicht mehr. Übergangsregelungen, die einen Vertrauensschutz gewährleisteten, laufen zunehmend aus. Deshalb werden immer mehr ältere SGB-II-Leistungsberechtigte mit einer Zwangsverrentung konfrontiert. Zwangsverrentungen gibt es nunmehr seit über fünf Jahren. Nach den Angaben der Bundesregierung werden die Aufforderungen durch die Jobcenter sowie Anträge vom Träger im Leistungsverfahren A2LL dokumentiert (Bundestagsdrucksache 16/13346, Antwort zu Frage 1). Es ist Zeit für eine Bilanz. Das Ausmaß der Zwangsverrentungspraxis und die Auswirkungen für die Leistungsberechtigten sind öffentlich zu machen. Im Folgenden bitte bei der Angabe „Alter 65“ die im jeweiligen Jahr geltende Regelaltersgrenze – soweit möglich – berücksichtigen und dies entsprechend in der Antwort vermerken. Drucksache 18/33 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung: Verfahren und Rechtslage nach SGB II 1. Welches Verfahren ist den Trägern des SGB II für den Verweis auf einen vorzeitigen Rentenbezug vorgeschrieben? 2. In welchen Dokumenten sind die Verfahren niedergelegt, und welche Verbindlichkeit haben diese für die durchführenden Jobcenter? 3. Welche konkreten Voraussetzungen, Bedingungen und Ausnahmekonstellationen sind in diesen Dokumenten für eine Zwangsverrentung – a) Aufforderung, b) Antragstellung von Amts wegen – benannt? 4. Welche konkreten Sachverhalte müssen bei der Einzelfallprüfung regelmäßig vor Ort von den Jobcentern geprüft und dokumentiert werden, und inwieweit gibt es hierzu ermessenslenkende Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, der Regionaldirektionen oder der örtlichen Jobcenter? 5. Welche Gründe rechtfertigen aus Sicht der Bundesregierung eine vorzeitige Verrentung gegen den Willen der betroffenen Person? 6. Ist es zutreffend, dass rentenrechtlich die betroffene Person über einen Antrag auf eine vorzeitige Rente entscheidet? 7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Rechtsauffassung von Prof. Uwe Berlit (info also 5/2007), wonach es nicht das Ziel des SGB II sei, „die Berechtigten ohne Rücksicht auf deren Bedürftigkeit aus dem System zu ‚kippen‘ “, vielmehr die rentenversicherungsrechtlichen Normen – also die autonome Entscheidung des Betroffenen – auch im SGB-II-Bereich zu berücksichtigen seien, und es schließlich unzumutbar sei, wenn durch Abschläge Sozialhilfebedürftigkeit entsteht, weil dies eine nach § 90 Absatz 3 Satz 3 SGB XII unzulässige, grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit darstelle? 8. Inwieweit werden vor dem Verweis auf eine vorzeitige Rente die erreichbare Rentenhöhe und die Höhe der auf Dauer zu tragenden Abschläge bei der Rente geprüft, und welche Rolle spielt das Ergebnis bei dem weiteren Vorgehen? 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Zulässigkeit einer Zwangsverrentung, wenn durch die damit einhergehenden Abschläge die Rente nicht ausreicht, um eine Fürsorgebedürftigkeit zu vermeiden? 10. Wie bewertet die bisherige Rechtsprechung nach Kenntnis der Bundesregierung die Zulässigkeit einer Zwangsverrentung, wenn durch die damit einhergehenden Abschläge die Rente nicht ausreicht, um eine Fürsorgebedürftigkeit zu vermeiden? 11. Auf welches Sicherungssystem (SGB II, Drittes und Viertes Kapitel SGB XII) wird eine Person, die vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht – ggf. in Abhängigkeit des Haushaltskontextes –, jeweils verwiesen, wenn das Existenzminimum durch eigenes Einkommen nicht gewährleistet ist? 12. Wie unterscheiden sich die Sicherungssysteme des SGB II, der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII sowie der Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel SGB XII in Bezug auf a) die Anrechnung von verfügbarem Vermögen, b) die Anrechnung von Einkommen und Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/33c) den Rückgriff auf die Einkommen und Vermögen von Kindern und Eltern? d) Inwieweit ist insbesondere die Auflösung von im Rahmen des SGB II geschütztem Altersvorsorgevermögen Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII, Drittes Kapitel) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, Viertes Kapitel)? 13. Wie wird der Verweis auf einen vorzeitigen Rentenbezug und sein Ergebnis administrativ dokumentiert und statistisch registriert? 14. Gibt es ein Standardformular/Musterschreiben zur Aufforderung, eine vorgezogene Rente zu beantragen (ggf. bitte dokumentieren)? 15. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der Umsetzung des § 12a SGB II und der Unbilligkeitsverordnung durch die sog. Optionskommunen? Statistik SGB II 16. Wie viele SGB-II-Leistungsberechtigte (insgesamt und getrennt nach erwerbsfähigen sowie nicht erwerbsfähigen aufschlüsseln) waren jeweils 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64 und 65 Jahre alt (bitte Angaben jeweils pro Jahr seit 2005 und bitte bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)? 17. Wie viele Personen im SGB-II-Bezug beziehen eine Altersrente (bitte nach Alter unter 63, 63, 64, 65 Jahren differenzieren und bitte bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)? 18. Wie viele der über 58-jährigen SGB-II-Leistungsberechtigten gelten statistisch als arbeitslos, und wie viele von diesen sind über 63 Jahre alt (bitte bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)? 19. Wie viele der über 58-Jährigen gelten nicht als arbeitslos (bitte die Anzahl der über 63-Jährigen extra ausweisen), weil sie a) noch unter die sog. 58er- Regelung und b) unter die Regelung des § 53a Absatz 2 SGB II fallen (bitte Angaben jeweils pro Jahr seit 2005 und bitte bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)? 20. Wie viele der über 58-jährigen SGB-II-Leistungsberechtigten wurden in welchem Alter in eine Erwerbstätigkeit vermittelt (bitte Angaben pro Jahr seit 2005)? 21. Welche arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurden in welchem Umfang für diese Altersgruppe (insgesamt und im Alter von 58, 59, 60, 61, 62, 63 und 64 Jahren) eingesetzt (bitte Angaben pro Jahr seit 2005)? 22. Wie viele SGB-II-Leistungsberechtigte haben seit 2008 noch unter dem Vertrauensschutz der sog. 58er-Regelung gestanden (bitte Angaben pro Jahr)? 23. Wie oft ist die Aufforderung, a) Rentenansprüche zu klären und b) vorgezogene Rente zu beantragen, in eine Eingliederungsvereinbarung aufgenommen worden (bitte Angaben pro Jahr seit 2008)? 24. Wie oft wurden Leistungsberechtigte schriftlich und/oder mündlich aufgefordert, a) Rentenansprüche zu klären und b) vorgezogene Rente zu beantragen (bitte Angaben pro Jahr seit 2008)? Drucksache 18/33 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. In wie vielen Fällen hat der Grundsicherungsträger für die Leistungsberechtigten einen Antrag auf vorzeitige Rente gestellt (bitte Angaben pro Jahr seit 2008)? 26. In wie vielen Fällen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 63 bis 65 Jahren insgesamt aus dem Leistungsbezug ausgeschieden (bitte Angaben pro Jahr seit 2008)? Aus welchen Gründen und wohin sind die genannten Personen aus dem Leistungsbezug ausgeschieden (Erwerbstätigkeit, Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik, Altersrente, Erwerbsminderungsrente etc.)? 27. In wie vielen Fällen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 63 bis 65 Jahren a) aufgrund dieser Aufforderung und b) nach Antragstellung durch das Jobcenter aus dem SGB-II-Leistungsbezug ausgeschieden (bitte Angaben pro Jahr seit 2008)? 28. In wie vielen Fällen gab es gegen die Aufforderung rechtliche Schritte der betroffenen Leistungsberechtigten (bitte Summe und jeweils welche – Widerspruch, Klage – seit 2008 pro Jahr)? Welche Ergebnisse hatten diese Verfahren? 29. In wie vielen Fällen gab es gegen eine Antragstellung durch das Jobcenter rechtliche Schritte der betroffenen Leistungsberechtigten (Widerspruch, Klage – seit 2008 pro Jahr)? Welche Ergebnisse hatten diese Verfahren? 30. Für den Fall, dass der Bundesregierung keine statistischen Informationen zu den zuvor gestellten Fragen vorliegen, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diesbezügliche Informationen für verzichtbar, und wann wird sie eine gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation und statistischen Auswertung der Zwangsverrentung schaffen? 31. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung (z. B. Deutscher Verein: Eckpunkte des Deutschen Vereins zur Weiterentwicklung des Leistungsrechts im SGB II, September 2013), die Verpflichtung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente im SGB II zu streichen (bitte begründen)? Statistik der Rentenversicherung – Rentenzugänge, die zuvor im SGB-II- Leistungsbezug waren (Fortschreibung der Angaben aus Bundestagsdrucksache 17/ 7966) 32. Wie viele Personen der Jahrgänge 1945 bis 1952 (bitte zusammen und einzeln ausweisen) bezogen in den Jahren 2010, 2011, 2012 und – soweit möglich – 2013 erstmals eine Rente wegen Alters (bitte insgesamt und nach Rentenart aufschlüsseln) im Alter von 60, 61, 62, 63, 64, 65 und über 65 Jahren (bitte getrennt für Mann/Frau aufschlüsseln, für Ost/West, nach Bundesländern und Deutschland insgesamt)? 33. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungsstatus am 31. Dezember des Jahres vor dem Renteneintrittsjahr Bezug von Leistungen des SGB II? 34. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungsstatus am 31. Dezember des Jahres vor dem Renteneintrittsjahr Anrechnungszeiten (insgesamt und wegen des Bezuges von ALG II – ALG: Arbeitslosengeld – entsprechend § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI)? 35. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungsstatus am 31. Dezember des Jahres vor dem Renteneintrittsjahr Bezug von Leistungen des SGB II sowie versicherungspflichtige Beschäftigung? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3336. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungsstatus am 31. Dezember des Jahres vor dem Renteneintrittsjahr Anrechnungszeiten (insgesamt und wegen des Bezuges von ALG II entsprechend § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI) und zusätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung? 37. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungsstatus am 31. Dezember des Jahres vor dem Renteneintrittsjahr versicherungspflichtige Beschäftigung? 38. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungsstatus am 31. Dezember des Vorjahres des Renteneintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II und am 31. Dezember des Vorvorjahres des Renteneintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II oder SGB III? 39. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungsstatus am 31. Dezember des Vorjahres des Renteneintrittsjahres Anrechnungszeiten (insgesamt und wegen des Bezuges von ALG II entsprechend § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI) und am 31. Dezember des Vorvorjahres des Renteneintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II oder SGB III? 40. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungsstatus am 31. Dezember des Vorjahres des Renteneintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II und am 31. Dezember des Vorvor- und Vorvorvorjahres des Renteneintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II oder SGB III? 41. Wie viele der Personen (entsprechend Frage 32) hatten als Versicherungsstatus am 31. Dezember des Vor- und Vorvorjahres des Renteneintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II oder von Anrechnungszeiten (insgesamt und wegen des Bezuges von ALG II entsprechend § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SGB VI) und am 31. Dezember des Vorvorvorjahres des Renteneintrittsjahres Bezug von Leistungen des SGB II oder SGB III? 42. Wie hoch war die durchschnittliche Rente (bitte arithmetisches Mittel sowie Quintile angeben) der Personen (entsprechend Frage 32)? 43. Wie viele Entgeltpunkte und wie viele persönliche Entgeltpunkte lagen der Rente bei den Personen entsprechend Frage 32 jeweils zugrunde (bitte arithmetisches Mittel sowie Quintile angeben)? Wie hoch waren die durchschnittlichen (bitte arithmetisches Mittel sowie Quintile angeben) Entgeltpunkte und persönlichen Entgeltpunkte dieser Personen jeweils bezogen auf a) den belegungsfähigen Zeitraum (nach Grundbewertung und nach Vergleichsbewertung), b) die Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten, c) die Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen sowie d) die Beitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege von Angehörigen sowie Berücksichtigungszeiten jeweils (bitte arithmetisches Mittel sowie Median angeben)? 44. Wie hoch waren die Abschläge (arithmetisches Mittel und Quintile) dieser Personen (bitte differenziert nach Alter von 60 bis 65 Jahre; Angaben pro Jahr)? 45. Wie viele dieser Personen bezogen eine Rente unterhalb des durchschnittlichen Bedarfs der Grundsicherung in Alter (bitte Angaben pro Jahr)? Drucksache 18/33 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode46. Wie viele dieser Personen bezogen nach Rentenbeginn Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII (bitte Angaben pro Jahr)? 47. Wie viele Personen, die Leistungen gemäß dem Dritten Kapitel SGB XII beziehen, beziehen gleichzeitig eine Altersrente (bitte nach Geschlecht und nach Alter unter 63, 63, 64, 65 Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Personen sind aus dem Bezug des SGB II in den Bezug des Dritten Kapitels SGB XII übergewechselt? Berlin, den 6. November 2013 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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