BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Soziale Rechte bulgarischer und rumänischer EU-Bürgerinnen und Bürger in Deutschland

Nachfrage zu BT-Drs 17/13322; Anzahl, Aufenthaltsstatus sowie Sozial- und Beschäftigungssituation bulgarischer bzw. rumänischer Staatsangehöriger; Anteil von &quot;Aufstockern&quot; und Kindergeld-Beziehern, Ergebnisse der Andor-Studie, Inanspruchnahme von Sozialleistungen, Berücksichtigung des Brey-Urteils des EuGH, Äußerungen des Bundesinnenministers über Sozialbetrug, Einreisesperren und Freizügigkeit vor dem Hintergrund des EU-Rechts, Ausreiseentscheidungen und Ermittlungsverfahren gegen Unionsangehörige, Unterstützung durch Zuwanderung besonders betroffener Kommunen<br /> (insgesamt 30 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

20.12.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/7320.11.2013

Soziale Rechte bulgarischer und rumänischer EU-Bürgerinnen und Bürger in Deutschland

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Matthias W. Birkwald, Sevim Dağdelen, Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Katja Kipping, Katrin Kunert, Niema Movassat, Thomas Nord, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, macht seit geraumer Zeit auf nationaler und europäischer Ebene mit dem Thema „Armutseinwanderung“ aus Rumänien und Bulgarien Politik: Wer nur nach Deutschland komme, um „Sozialhilfe zu kassieren, muss wieder gehen“, erklärte er der „Rheinischen Post“ vom 20. Februar 2013 und forderte eine „Wiedereinreisesperre“, um diejenigen, die „wir rausgeschmissen haben wegen Betrugs oder versuchten Betrugs“, dauerhaft des Landes verweisen zu können.

Diese Forderung brachte er auch auf dem Rat der EU-Justiz- und Innenminister am 8. Oktober 2013 ein: „Es kann nicht sein, dass Freizügigkeit so missbraucht wird, dass man ein Land nur deswegen wechselt, weil man höhere Sozialhilfe haben möchte“, erklärte der Bundesminister des Innern, Dr. Hans-Peter Friedrich, in Luxemburg (stern, 8. Oktober 2013). Die EU-Justizkommissarin Viviane Reding erklärte darauf hin: „Der deutsche Minister Friedrich, manchmal macht der so Bierzeltaussagen“. „Wir sehen, dass wir sehr niedrige Zahlen von EU-Bürgern haben, die nach Deutschland kommen und im sozialen Bereich etwas empfangen. Die meisten zahlen ein und bekommen nichts heraus“, erklärte sie. Ein Missbrauch der Freizügigkeit könne zudem bereits jetzt auf der Grundlage der Gesetze geahndet werden (ebd.). Auch die EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström bezeichnete die Klagen über Sozialmissbrauch als „hoch übertrieben“.

Das sieht im Grunde auch die Bundesregierung so, denn auf Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13322, zu Frage 4) erklärte sie unmissverständlich: „Die Bundesregierung teilt […] die Auffassung, dass es sich bei der Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien nicht in erster Linie um sogenannte ‚Armutsflüchtlinge‘ handelt“. Vielfach handele es sich um Saisonarbeitskräfte und „bisher ist in absoluten Zahlen kein erheblicher Anstieg der Arbeitslosigkeit von rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen statistisch erfasst“, die Arbeitslosenquote sei vielmehr „signifikant niedriger als bei den Ausländern insgesamt“ (ebd.). Unionsbürgerinnen und -bürger aus Rumänien und Bulgarien zahlen also unter dem Strich in die deutschen Sozialkassen ein.

Tatsächlich gibt es in wenigen Großstädten bzw. Stadtteilen in Deutschland eine Verstärkung sozialer Problemlagen infolge des Zuzugs von Unionsangehörigen aus Rumänien und Bulgarien, die (noch) keine Beschäftigung gefunden haben – Drucksache 18/73 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewas auch mit den für Staatsangehörige beider EU-Länder bis zum 1. Januar 2014 geltenden rechtlichen Beschränkungen der Arbeitsaufnahme zusammenhängt. Betroffene Städte und Kommunen haben den Bund um Unterstützung gebeten, doch in einem Vorbericht vom 26. September 2013 der vom Deutschen Städtetag eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe heißt es, „dass auf Seiten des Bundes erstaunlich wenig Bereitschaft besteht, Verbesserungsvorschläge der rechtlichen, tatsächlichen oder finanziellen Situation aufzugreifen und umzusetzen“.

Der EU-Sozialkommissar László Andor stellte Anfang Oktober 2013 eine Studie vor, die belege, dass der Zuzug von Menschen aus Ländern der Europäischen Union, insbesondere aus Rumänien und Bulgarien, keine Belastung für die Sozialsysteme der Gastländer darstelle (vgl. FAZ vom 7. Oktober 2013). Die Quote nicht berufstätiger EU-Einwanderer liege bei einem Prozent der Bevölkerung, ihr Anteil an Sozialleistungen in Ländern wie Deutschland, Frankreich, den Niederlanden oder Schweden bei unter 5 Prozent. In Bezug auf Deutschland stellte er klar, dass Sozialleistungen an rumänische und bulgarische Staatsangehörige viel geringer seien als Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die diese in deutsche Kassen einzahlten. László Andor erklärte, ihm seien die teils unhaltbaren Zustände in manchen Stadtteilen bekannt, ein Grund dafür seien aber auch miserable Beschäftigungsbedingungen, etwa in der Fleischindustrie, die mit einem gesetzlichen Mindestlohn bekämpft werden könnten.

Die Feststellungen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission, wonach die Zuwanderung von Staatsangehörigen aus Rumänien und Bulgarien bundesweit betrachtet keine Belastung der Sozialsysteme darstellt (eher im Gegenteil), ist vor dem Hintergrund eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. September 2013 in der Sache „Brey“ von großer Bedeutung. Eine Einschränkung des grundlegenden Prinzips der Freizügigkeit ist demnach nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, nach über dreimonatigem Aufenthalt etwa nur bei einem „unangemessenen“ Sozialleistungsbezug und nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Betroffenen (vgl. Brey-Urteil, Rn. 64, 67 und 69) und auch nur dann, wenn „die Gewährung einer Sozialleistung eine Belastung für das gesamte Sozialhilfesystem dieses Mitgliedstaates darstellt“ (Rn. 72). Insbesondere bei nur vorübergehendem Sozialhilfebezug sehe die Unionsbürgerrichtlinie vielmehr „eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates mit denen der anderen Mitgliedstaaten“ vor (ebd.). Ein automatischer Ausschluss von Sozialhilfeleistungen wird diesen Anforderungen nicht gerecht (Rn. 75 und 77).

Somit erweisen sich vor dem Hintergrund des Brey-Urteils des EuGH die zwingenden gesetzlichen Ausschlussregelungen für arbeitsuchende Unionsangehörige im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und SGB XII nach Auffassung der Fragesteller als unionsrechtswidrig.

Die Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) zur Zahl der in Deutschland lebenden Unionsangehörigen könnten statistisch überhöht sein, weil „viele EU-Ausländer Deutschland wieder verlassen, ohne sich offiziell abzumelden“, so ein Sprecher des Statistischen Bundesamtes zur Erklärung der Differenz zwischen den Angaben des AZR bzw. des Zensus 2011 in Höhe von fast 500 000 Personen (kna, 22. Oktober 2013). Auf Bundestagsdrucksache 17/13322 hieß es in der Antwort zu Frage 12: „Die Bundesregierung geht davon aus, dass die im AZR vorhandenen Daten zuverlässig sind“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/73Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Wie viele bulgarische bzw. rumänische Staatsangehörige sind in den Jahren 2011, 2012 und bislang im Jahr 2013 für einen nicht nur kurzfristigen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland ein- bzw. ausgereist (bitte wie zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/13322 darstellen, also auch im Saldo), und welche Prognose hat die Bundesregierung diesbezüglich für das Jahr 2014 (bitte darlegen)?

2

Wie viele bulgarische bzw. rumänische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland (bitte nach Bundesländern differenzieren und neben den aktuellen Werten den Vergleichswert zum 31. Dezember 2012 nennen), wie viele von ihnen leben seit einem Jahr, drei, fünf, zehn Jahren oder länger (bitte differenzieren) in Deutschland, und was lässt sich Genaueres zu den jeweiligen mutmaßlichen Aufenthaltszwecken sagen (z. B. Saisonarbeit, Studierende, qualifizierte Beschäftigung, Selbständigkeit, Familienangehörige usw.)?

3

Inwieweit und in welcher Höhe könnten die Angaben des AZR zur Zahl der sich in Deutschland aufhaltenden Unionsangehörigen bzw. insbesondere der rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen überhöht sein (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wie genau erfolgt derzeit die statistische Erfassung der Zu- und Abwanderung von Angehörigen der Europäischen Union, und welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung wurden oder werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Bezug auf die geschilderten statistischen Abweichungen zwischen AZR und Zensus 2011 ergriffen (bitte ausführen)?

4

Wie viele Arbeitsgenehmigungen-EU an rumänische bzw. bulgarische Staatsangehörige wurden bislang im Jahr 2013 erteilt (bitte auch angeben, wie viele davon ohne Vorrangprüfung an Fachkräfte erteilt wurden sowie auch die jeweiligen Vergleichswerte für das Jahr 2012 nennen)?

5

Welche Erwartungen oder Einschätzungen hat die Bundesregierung bezüglich der Auswirkungen des ab dem 1. Januar 2014 für rumänische und bulgarische Staatsangehörige uneingeschränkten Arbeitsmarktzugangs auf die Entwicklung der Zuwanderungszahlen, des Arbeitsmarkts, der sozialen Sicherungssysteme, der Sozialkassen usw. (bitte nachvollziehbar und so genau wie möglich darlegen)?

6

Welche genaueren Angaben lassen sich zur wirtschaftlichen, sozialen und Beschäftigungssituation von rumänischen bzw. bulgarischen Staatsangehörigen in Deutschland machen (beispielhaft zur sozialversicherungspflichtigen bzw. geringfügigen Beschäftigung, zur Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, zum Anteil an allen Beschäftigten, Arbeitslosen oder Sozialhilfebedürftigen in Deutschland usw.; bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen, bitte beispielhaft auch Vergleichswerte polnischer, griechischer und italienischer Staatsangehöriger nennen und zu den aktuellen Werten jeweils die Vergleichszahlen zum Stand Ende 2012 nennen), wie sind die jeweiligen Vergleichswerte für ausländische Staatsangehörige insgesamt, wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen, und welche Prognosen hat die Bundesregierung zur Entwicklung dieser Kennziffern für das Jahr 2014 bezüglich rumänischer und bulgarischer Staatsangehöriger?

7

Wie viele rumänische bzw. bulgarische Staatsangehörige erhalten als Selbstständige Leistungen nach SGB II („Aufstocker“), wie hoch ist der Anteil von „Aufstockern“ an allen rumänischen bzw. bulgarischen Selbstständigen, wie hoch ist der Anteil selbstständiger Aufstocker an allen hier lebenden rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen, wie sind die jeweiligen Werte für ausländische Staatsangehörige insgesamt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen in Hinblick auf den Vorwurf eines Missbrauchs der Freizügigkeitsrechte durch „Scheinselbständige“ (bitte jeweils aktuelle Angaben und zum Vergleich, Angaben zum Stand Ende 2012 machen)?

8

Wie viele rumänische bzw. bulgarische Staatsangehörige erhalten derzeit bzw. erhielten Ende 2012 Kindergeld, wie hoch ist der Anteil solcher Kindergeldbeziehenden an allen rumänischen bzw. bulgarischen Staatsangehörigen, und wie lauten die jeweiligen Vergleichswerte für hier lebende ausländische Staatsangehörige insgesamt?

9

Um wie viel Prozent ist seit dem Jahr 2010 die Zahl der in Deutschland lebenden Angehörigen der Europäischen Union gewachsen, und um wie viel Prozent stieg in diesem Zeitraum die Zahl der Angehörigen der Europäischen Union, die arbeitslos bzw. auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII angewiesen sind (bitte jeweils nach Staatsangehörigkeiten differenzieren)?

10

Um wie viel Prozent stieg vom Jahr 2010 bis heute die Zahl der in Deutschland lebenden rumänischen bzw. bulgarischen Staatsangehörigen, um wie viel Prozent stieg in diesem Zeitraum die Zahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten rumänischen bzw. bulgarischen Staatsangehörigen, lauten die Vergleichswerte für ausländische Staatsangehörige insgesamt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung?

11

Welche Kernaussagen enthält die von EU-Sozialkommissar László Andor Anfang 2013 vorgelegte Studie (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und FAZ vom 7. Oktober 2013), insbesondere auch in Hinblick auf die Bundesrepublik Deutschland und die Lage von rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen in Deutschland, und inwieweit kann die Bundesregierung Presseberichte bestätigen, wonach gemäß dieser Studie die Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien keine Belastung der Sozialsysteme der Aufnahmeländer darstellt, sondern im Gegenteil unter dem Strich bundesweit einen „Gewinn“ für den Staatshaushalt (Steuer) und die Sozialsysteme (Renten- und Sozialversicherungsbeträge usw.) bedeutet (bitte ausführen)?

12

Inwieweit teilt die Bundesregierung die von EU-Sozialkommissar László Andor bei der Vorstellung der oben genannten Studie geäußerte Auffassung, wonach ein Grund für die beklagten Armutszustände in manchen deutschen Städten die miserablen Beschäftigungsbedingungen z. B. in der Fleischindustrie seien, die mit einem gesetzlichen Mindestlohn bekämpft werden könnten (FAZ vom 7. Oktober 2013, bitte begründen)?

13

Wie ist es zu erklären, dass laut Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 17/13322 der Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich auf hochrangiger EU-Ebene mit breiter öffentlicher Wirkung den „Umgang mit den Folgen von Armutsmigration […] im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsrecht“ auf die Tagesordnung setzen ließ, während die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 4 derselben Drucksache erklärte, „dass es sich bei der Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien nicht in erster Linie um sogenannte Armutsmigration handelt“?

14

Welche genaueren Kriterien und Maßstäbe wenden Behörden in Deutschland an (Ausländerbehörden, Jobcenter usw., bitte differenzieren), wenn es im Rahmen des Freizügigkeitsrechts um die Prüfung der Frage geht, ob eine Unionsangehörige bzw. ein Unionsangehöriger mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (welche Anweisungen, Mitteilungen, Rundschreiben oder ähnliches gibt es hierzu, bitte genau auflisten und ausführen), und welche entsprechenden Anweisungen usw. liegen zu der Frage, ob Sozialleistungen im Rahmen des Freizügigkeitsrechts „unangemessen“ in Anspruch genommen werden oder nicht, vor (vgl. Artikel 14 Absatz 1 der EU-Richtlinie 2004/38/EG), und inwieweit wird dabei bereits das Brey-Urteil des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) berücksichtigt, und was ist zur Umsetzung dieses Urteils in Planung oder bereits geschehen (bitte erneut so differenziert und konkret wie möglich antworten)?

15

Wird die Bundesregierung der deutschen Öffentlichkeit den Inhalt und die Botschaft des Brey-Urteils des EuGH vermitteln, wonach ein angemessener Sozialhilfebezug z. B. von Arbeit suchenden Angehörigen der Europäischen Union nicht nur rechtmäßig, sondern auch eine im EU-Recht angelegte Form der „Solidarität“ der Staatsangehörigen des Aufnahmestaates mit denen anderer Mitgliedstaaten ist (vgl. Brey-Urteil, Rn. 72), um dafür zu werben und ein Bewusstsein zu schaffen, dass die deutsche Gesellschaft im Rahmen der Europäischen Union auch eine Verantwortung und Verpflichtung gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie ist dies mit den Äußerungen des Bundesinnenministers Dr. Hans-Peter Friedrich z. B. in der „Rheinischen Post“ vom 24. Februar 2013 zu vereinbaren („Wenn die Menschen in Deutschland das Gefühl bekommen, dass ihre Solidarität und ihre Offenheit missbraucht und unsere Sozialkassen geplündert werden, dann wird es berechtigten Ärger geben“)?

16

Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 17/13322 zu verstehen (durch Verweis auf Frage 10 lautet sie sinngemäß: „Die geltende Rechtslage hinsichtlich der für EU-Staatsangehörige geltenden Freizügigkeitsrechte wurde bei den Äußerungen des Bundesministers des Innern berücksichtigt“), wenn die Äußerung des Bundesinnenministers (www.welt.de vom 8. Oktober 2013 „Friedrich fordert Härte gegen Einwanderer“), „das Freizügigkeitsgesetz gibt nur dem das Recht zu uns zu kommen, der hier studieren, hier arbeiten und hier Steuern zahlen will“, in Bezug auf das Kriterium des „Steuerzahlens“ offenkundig nicht mit der geltenden Rechtslage übereinstimmt (bitte begründen)?

17

Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung der Europäischen Kommission zu der Frage erbracht, unter welchen genauen Umständen eine Wiedereinreisesperre (etwa bei Missbrauchs- und Betrugsfällen) gerechtfertigt sein kann, und welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung diesbezüglich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/13322 noch erklärt hat, dass „nur in diesem Fall“ (Freizügigkeitsverlust aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) „eine erneute Einreise in das Bundesgebiet nach derzeit geltender Rechtslage verboten“ sei, und zugleich betonte, dass keine Änderung des EU-Rechts angestrebt werde (vgl. ebd., zu den Fragen 23 bis 25)?

18

Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung die Anforderungen für eine Wiedereinreisesperre bei Täuschungen oder falschen Angaben zur Ernsthaftigkeit einer angestrebten Selbständigkeit oder Arbeitssuche erfüllt sein können, wenn die Bundesregierung die Anforderungen für eine Aufkündigung des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und damit für eine Wiedereinreisesperre auf Bundestagsdrucksache 17/13322 zu Frage 20 wie folgt beschreibt: „Von dem persönlichen Verhalten des Unionsbürgers muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine strafrechtliche Verurteilung reicht für sich allein nicht aus, um dies zu begründen. Auch aus der Begehung bestimmter schwerer Straftaten darf nicht die Vermutung abgeleitet werden, dass von dem Unionsbürger eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Gefahrenprognose unter individueller Würdigung des Verhaltens des Betroffenen“?

19

Wie viele Ausreiseentscheidungen gegen Angehörige der Europäischen Union (Verlust des Freizügigkeitsrechts) gab es bislang im Jahr 2013, und wie viele der Betroffenen sind ausgereist (bitte nach Staatsangehörigkeiten und Rechtsgrundlage differenzieren, und jeweils die Vergleichswerte des Jahres 2012 nennen)?

20

Wie interpretiert und bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass im Jahr 2012 die Zahl der gegen rumänische und bulgarische Staatsangehörige ergangenen Ausreiseentscheidungen aus Gründen der Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (§ 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) gegenüber dem Vorjahr jeweils zurückgegangen ist (von 258 auf 218 bzw. von 78 auf 72 Fälle; vgl. Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 17/13322) – bei rumänischen Staatsangehörigen ging sogar die Gesamtzahl der Ausreiseentscheidungen zurück und das bei einer zunehmenden Personenzahl –, und widerspricht dies nicht der oft geäußerten Annahme, es gebe eine zunehmende Zahl von Betrugs- oder Missbrauchsfällen bei rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen (bitte ausführen)?

21

Inwieweit basieren Verlustfeststellungen der Freizügigkeit nach § 6 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetzes/EU insbesondere bei rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen erfahrungsgemäß auf Vorwürfen bzw. Verurteilungen im Zusammenhang einer missbräuchlichen Ausübung der Freizügigkeitsrechte bzw. auf schweren Formen der Kriminalität (falls keine Daten verfügbar sein sollten, bitte eine Einschätzung geben)?

22

Gegen wie viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (bitte nach Staatsangehörigkeit differenzieren) wurde nach der Polizeilichen Kriminalstatistik im Jahr 2012 (bitte auch Vergleichswerte des Vorjahres nennen) wegen Verstoßes gegen § 9 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ermittelt (unerlaubte Wiedereinreise nach Verlust der Freizügigkeit)?

23

Worauf führt die Bundesregierung den Rückgang der von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit wegen „illegaler Ausländererwerbstätigkeit“ eingeleiteten Ermittlungsverfahren von 10 349 im Jahr 2010 auf 6 125 im Jahr 2012 zurück (Bundestagsdrucksache 17/13322), inwieweit ist diese Entwicklung vereinbar mit der Annahme, die gestiegene Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien hinge auch mit illegalen Beschäftigungsformen zusammen, und wie lauten die Angaben zu den entsprechenden Ermittlungsverfahren für das bisherige Jahr 2013?

24

Was entgegnet die Bundesregierung dem im Vorbericht vom 26. September 2013 für die 161. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Familie des Deutschen Städtetages vom 10./11. Oktober 2103 enthaltenen Vorwurf, in den Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Armutszuwanderung aus Osteuropa“ habe „auf Seiten des Bundes erstaunlich wenig Bereitschaft [bestanden], Verbesserungsvorschläge der rechtlichen, tatsächlichen oder finanziellen Situation aufzugreifen und umzusetzen“, und welchen weiteren Verlauf haben die Beratungen in der Arbeitsgruppe mit welchen Ergebnissen inzwischen genommen bzw. wie ist die weitere Planung?

25

Welche konkreten Maßnahmen und Überlegungen des Bundes gibt es, die von der Zuwanderung von Arbeit suchenden rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen besonders betroffenen Kommunen und Städte zu unterstützen, und inwieweit ist zum Beispiel an eine Unterstützung oder Ko-Finanzierung von entsprechenden Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gedacht?

26

Inwieweit wird nach Informationen des Bundes derzeit einzelnen Kommunen bzw. Städten bereits mit Mitteln des ESF geholfen, um etwaigen sozialpolitischen Anforderungen infolge einer verstärkten Zuwanderung insbesondere von Arbeit suchenden rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen zu begegnen, und welche Unterstützungsprogramme und Leistungen durch die jeweiligen Bundesländer sind der Bundesregierung bekannt (bitte möglichst konkret auflisten)?

27

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem von der Europäischen Kommission im Oktober 2013 vorgelegten Fünf-Punkte-Plan zu Rechten und Pflichten im Rahmen des Freizügigkeitsrechts, und hält sie diese Maßnahmen für Erfolg versprechend und ausreichend (bitte auch differenziert auf die fünf Punkte: Handbuch zur Bekämpfung von Scheinehen, Konzept/Leitfaden zum Begriff des üblichen Wohnsitzes, Anhebung der Integrationsmittel des ESF von 15 auf 20 Prozent, Workshop zur richtigen Nutzung des ESF, Konferenz im Frühjahr 2014 mit Bürgermeistern betroffener Kommunen eingehen)?

28

Inwieweit hält die Bundesregierung die pauschalen Ausschlussregelungen nach § 23 Absatz 3 SGB XII bzw. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB II mit der Brey-Entscheidung des EuGH (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) für vereinbar (bitte ausführlich in Auseinandersetzung mit dem Urteil und insbesondere der Rn. 64, 67, 69, 75 und 77 darlegen, wobei vorsorglich darauf hingewiesen wird, dass nach Auffassung der Fragesteller all diese Passagen im Urteil eindeutig, generalisierend und übertragbar sind und eine Prüfung der jeweiligen Einzelfallumstände verlangen und deshalb typisierende Ausschlussentscheidungen des Gesetzgebers offenkundig nicht zulässig sind)?

29

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass aus dem Brey-Urteil des EuGH folgt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf das Freizügigkeitsrecht Sozialleistungen unangemessen in Anspruch genommen werden (unabhängig von der Beantwortung der Frage 28, ob dies jeweils im Einzelfall erfolgen muss oder auch durch typisierende Vorabentscheidung des Gesetzgebers erfolgt), auch eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen auf das gesamte Sozialhilfesystem erforderlich ist (bitte in Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen), und wie interpretiert sie in diesem Zusammenhang insbesondere die Aussagen im Brey-Urteil, wonach a) die nationalen Behörden eine Entscheidung über einen im Zusammenhang des Freizügigkeitsrechts „unangemessenen“ Sozialleistungsbezug „nicht ziehen“ können, „ohne eine umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde“ (Rn. 64), b) die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über einen im Zusammenhang des Freizügigkeitsrechts „unangemessenen“ Sozialleistungsbezug berücksichtigen dürfen, „ob die Gewährung einer Sozialleistung eine Belastung für das gesamte Sozialhilfesystem dieses Mitgliedstaates darstellt“ (Rn. 72), wobei insbesondere bei nur vorübergehendem Sozialhilfebezug die Unionsbürgerrichtlinie „eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates mit denen der anderen Mitgliedstaaten“ anerkenne (ebd.), c) es „zur genaueren Beurteilung des Ausmaßes der Belastung, die eine solche Zahlung für das nationale Sozialhilfesystem darstellen würde, von Bedeutung sein kann, den Anteil derjenigen Empfänger dieser Leistung zu ermitteln, die Unionsbürger und Empfänger“ dieser Leistung „in einem anderen Mitgliedstaat sind“ (Rn. 78), d) das maßgebliche Gericht im konkreten Einzelfall prüfen müsse, ob die Leistungsgewährung „geeignet erscheint, eine unangemessene Belastung des nationalen Sozialhilfesystems darzustellen“, und was folgt hieraus jeweils konkret für die Gesetzgebung und Anwendungspraxis (bitte auf die zuvor genannten Unterpunkte differenziert eingehen)?

30

Welchen Anteil haben Angehörige der Europäischen Union bzw. Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien an allen Antragstellenden bzw. Leistungsberechtigten von Hilfen nach dem SGB II bzw. SGB XII, und inwieweit hält es die Bundesregierung vor diesem Hintergrund für leistbar oder nicht leistbar, den möglichen Sozialleistungsanspruch insbesondere von Arbeit suchenden Angehörigen der Europäischen Union in allen Einzelfällen nach Maßgabe der vorgenannten Urteilsbegründung in der Sache „Brey“ individuell zu prüfen (falls sie dies für nicht leistbar hält, bitte nachvollziehbar begründen)?

Berlin, den 18. November 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen