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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Erweiterung des Vereinigungsbegriffs in den §§ 129 und 129a des Strafgesetzbuchs aufgrund des Rahmenbeschlusses der Europäischen Union zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

Legaldefinitionen im Rahmenbeschluss und Abweichungen zur bislang gültigen deutschen Rechtsprechung, zwingende Übernahme sowie rechtliche und politische Alternativen, europäische oder ausländische Ermahnungen betr. ausstehende Anpassung, innerstaatliche Forderungen nach Begriffsausweitung und konkrete Strafverfolgungsprobleme durch die herrschende Rechtsprechung<br /> (insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

16.12.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/11428.11.2013

Erweiterung des Vereinigungsbegriffs in den §§ 129 und 129a des Strafgesetzbuchs aufgrund des Rahmenbeschlusses der Europäischen Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Andrej Hunko, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der am 24. Oktober 2008 von der Europäischen Union verabschiedete Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität definiert in Artikel 1 die Begriffe der „kriminellen Vereinigung“ sowie des „organisierten Zusammenschlusses“.

Nach dieser Definition ist eine Unterordnung der einzelnen Gruppenmitglieder unter einen gemeinsam Gruppenwillen für das Vorliegen einer „kriminellen Vereinigung“ nicht erforderlich. Entsprechend sieht auch der Rahmenbeschluss der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung für die Bildung einer „terroristischen Vereinigung“ nicht vor, dass ein Gesamt- oder Gruppenwille gebildet werden muss.

Diese Definitionen in den Rahmenbeschlüssen der Europäischen Union unterscheiden sich damit deutlich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der bislang die Bildung eines Gemeinschaftswillens als erforderlich für die Bildung einer „kriminellen“ oder „terroristischen“ Vereinigung ansieht. Der BGH lehnt bislang eine Anpassung seiner Rechtsprechung zu den §§ 129 und 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) an den Vereinigungsbegriff des Europarechts ab.

Nach der herrschenden Meinung sind solche Gruppierungen vom Anwendungsbereich des § 129 StGB ausgeschlossen, deren Mitglieder sich jeweils nur für sich der vom Gruppenwillen nicht abgeleiteten autoritären Führung einer bestimmten Person unterwerfen. Nach dieser Auffassung fällt ein gewisser Anteil der kriminellen Organisationen nicht unter den § 129 StGB. Auf Bundestagsdrucksache 16/12346 wies die Bundesregierung allerdings daraufhin, dass diese Meinung nicht unumstritten sei und die Gegenauffassung darauf verweise, dass sie nach dem Wortlaut und Gesetzessinn keineswegs zwingend sei. Die Bundesregierung sah zum damaligen Zeitpunkt im Frühjahr 2009 „keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf“. Vielmehr sollte die weitere Entwicklung insbesondere im Hinblick auf den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sorgfältig beobachtet werden. Die Umsetzungsfrist für diesen Rahmenbeschluss der Europäischen Union ist am 10. Mai 2010 abgelaufen.

Drucksache 18/114 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie genau definiert der Rahmenbeschluss der Europäischen Union zur organisierten Kriminalität und zur Terrorismusbekämpfung die Begriffe „kriminelle Vereinigung“, „terroristische Vereinigung“ und „organisierter Zusammenschluss“, und wie unterscheiden sich diese Definitionen von den bislang gültigen Definitionen der deutschen Rechtsprechung?

2

Inwieweit müssen diese Vereinigungsdefinitionen der Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union zwingend in deutsches Recht überführt werden?

3

Hat sich die auf Bundestagsdrucksache 16/12346 geäußerte Haltung der Bundesregierung geändert, wonach kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bezüglich des Vereinigungsbegriffs in § 129 StGB besteht? Wenn ja, wann, und warum?

4

Welche rechtlichen und politischen Alternativen zu einer Änderung des Vereinigungsbegriffs in den §§ 129 und 129a StGB sieht die Bundesregierung zur Anpassung an die Definitionen im europäischen Recht?

5

Welche Mindermeinungen von Juristinnen und Juristen sind der Bundesregierung bekannt, die für eine andere als die derzeit vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des Vereinigungsbegriffs in den §§ 129 und 129a StGB plädieren?

6

Inwieweit, wann, und durch welche europäischen Behörden oder Institutionen gab es Ermahnungen an die Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigungsbegriff in den §§ 129 und 129a StGB an die Definition der entsprechenden Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union anzupassen?

7

Welche Staaten oder Behörden fremder Staaten (EU- und Drittstaaten) sind bislang an die Bundesregierung mit der Forderung herangetreten, die Definitionen der §§ 129 und 129a StGB dem Rahmenbeschluss der Europäischen Union anzupassen, und wenn, mit welcher Begründung?

8

Sind der Bundesregierung Forderungen der Justiz- und Ermittlungsbehörden nach einer Erweiterung des Vereinigungsbegriffs bekannt, und wenn ja, von welchen Behörden, mit welchem Inhalt, und mit welchen Begründungen? Inwieweit wird dabei auf (welche) konkreten Erfahrungen verwiesen?

9

In wie vielen und welchen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die herrschende Rechtsprechung zu konkreten Problemen bei der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. zur Einstellung von Ermittlungen oder zu Freisprüchen in Gerichtsverfahren geführt?

Berlin, den 26. November 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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