Verdacht der Verwendung von Informationen aus Asylverfahren für „targeted killings“
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Katrin Vogler, Halina Wawzyniak, Katrin Werner, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In ihrer Reihe „Geheimer Krieg. Wie von Deutschland aus der Krieg gegen den Terror gesteuert wird“ berichteten die „Süddeutsche Zeitung“ und der „Norddeutsche Rundfunk“ am 20. November 2013 über die Tätigkeit der „Hauptstelle für Befragungswesen“ (HBW). Die HBW ist im Bundeskanzleramt angesiedelt und dem Bundesnachrichtendienst zuzuordnen, wie der Sprecher des Bundesministeriums des Innern, Jens Teschke, am 22. November 2013 in der Regierungspressekonferenz bestätigte. Sie unterhält neben ihrer Hauptstelle in Berlin Nebenstellen nach allgemeiner Kenntnis unter anderem im Grenzdurchgangslager Friedland. Dort und an weiteren Orten werden beispielsweise aus Syrien ankommende Asylsuchende und Flüchtlinge befragt (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/61, Frage 24). Demnach werden monatlich etwa zehn syrische Flüchtlinge „kontaktiert“, in welchem Ausmaß es dabei zu Befragungen kommt, gibt die Bundesregierung nicht an. Wie sich aus einer Reihe von Antworten auf Kleine Anfragen (Bundestagsdrucksachen 12/996, 12/3326, 16/2225 und 17/ 11597) ergibt, arbeitet die HBW seit dem Jahr 1960 mit zunächst 300, mittlerweile 52 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ziel ist es, von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und Flüchtlingen Wissen abzuschöpfen, das sich nicht der öffentlichen Berichterstattung über ihre Herkunftsländer und -orte entnehmen lässt. Nach Angaben der „Süddeutschen Zeitung“ erhalten Asylsuchende aus Afghanistan, Somalia, Irak und Syrien zunächst einen Brief, in dem die HBW darum bittet, sich an der Sammlung relevanter Informationen zu beteiligen. Beigelegt ist ein Fragebogen. Daran können sich Befragungen durch die Mitarbeiter der HBW anschließen. Das abgefragte Wissen reicht von allgemeinen Einschätzungen über die Stimmung in der Bevölkerung, die Funktionsweise politischer und militärischer Strukturen bis hin zu konkreten Angaben zu einzelnen Personen (Gewohnheiten, übliche Aufenthaltsorte etc.). Die HBW sei dabei Teil einer seit dem Jahr 1958 bestehenden Zusammenarbeit mit amerikanischen und britischen Geheimdiensten; Mitarbeiter dieser Dienste würden auch ohne Beteiligung der HBW Befragungen von Asylsuchenden durchführen.
Angaben der Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu einzelnen Personen in ihrem Herkunftsland sind von hoher Brisanz. Die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet über den Fall eines Somaliers, der im Rahmen der Befragung durch die HBW sogar aufgefordert worden sei, die Mobilfunknummer eines Funktionärs der Shabbab-Milizen in seinem Herkunftsort anzugeben. Es ist klar, dass solche Daten von US-amerikanischen Stellen dazu benutzt werden können, sogenannte gezielte Tötungen (targeted killings) durchzuführen. Diese mit Kampfdrohnen durchgeführten Attentate sind nach Ansicht der Fragesteller ein klarer Verstoß gegen das Völkerrecht, gerade wenn sie, wie in Somalia und im Jemen, außerhalb eines erklärten Kriegszustandes durchgeführt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Über wie viele Mitarbeiter verfügt die HBW derzeit, und an welchen der Dienststellen sind diese angesiedelt?
Kann die Bundesregierung die Zahl von sechs Außenstellen bestätigen?
Sind diese Außenstellen durch entsprechende Hinweisschilder (Türschilder, Plaketten etc.) als Außenstellen der HBW zu erkennen, und wenn nicht, was ist der Grund für die Unkenntlichkeit der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaften/Räume durch die HBW?
Befinden sich die Außenstellen jeweils in räumlichem Zusammenhang mit Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass in erster Linie Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Syrien, Afghanistan und Somalia zum Kreis der interessierenden Personen für die HBW zählen?
a) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der Befragung der syrischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlinge, welche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland sind hier unmittelbar berührt, und welches Aufkommen verzeichnete die HBW durch Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 (bitte nach inhaltlichen Bereichen aufgliedern, analog zu Bundestagdrucksache 12/3326, Frage 7)?
b) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der Befragung der afghanischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlinge, welche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland sind hier unmittelbar berührt, und welches Aufkommen verzeichnete die HBW durch Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 (bitte wie in Frage 5a aufgliedern)?
c) Ist es geplant, die Befragung von afghanischen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Flüchtlingen auch über das Jahr 2014 hinaus fortzusetzen, und wenn ja, welches Erkenntnisinteresse verfolgt die HBW dann noch nach dem teilweisen Abzug der Bundeswehr?
d) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der Befragung der somalischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlingen, welche Sicherheitsinteressen im Ausland sind hier unmittelbar berührt, und welches Aufkommen verzeichnete die HBW durch Befragungen im Jahr 2012 und 2013 (bitte wie in Frage 5a aufgliedern)?
e) Welche Erkenntnisse erhofft sich die Bundesregierung von der Befragung der irakischen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlingen, welche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland sind hier unmittelbar berührt, und welches Aufkommen verzeichnete die HBW durch Befragungen in den Jahren 2012 und 2013 (bitte wie in Frage 5a aufgliedern)?
Bei welchen Gruppen von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Flüchtlingen kommen Fragebögen zum Einsatz, wie erhalten die Asylbewerber und Flüchtlinge diesen Fragebogen, und was ist Zweck dieser Fragebögen?
Inwieweit trifft es zu, dass Asylbewerber und Flüchtlinge durch die HBW mit der Bitte um einen Gesprächstermin angeschrieben werden, wobei sich die Angeschriebenen telefonisch zurückmelden sollen, wenn sie kein Interesse an einem bereits festgelegten Termin für ein „vertrauliches Gespräch“ mit Vertretern der HBW haben?
Inwieweit treffen Darstellungen in der Presseberichterstattung zu, nach denen Mitarbeiter der HBW auch „verdeckt“, also beispielsweise als Praktikanten, an Asylanhörungen teilnehmen und sich selbst mit Fragen an der Anhörung beteiligen, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Inwieweit treffen Darstellungen zu, nach denen Mitarbeiter der HBW oder der Nachrichtendienste des Bundes sich unter weiteren Legenden (Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen, Ministeriale) mit Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in Kontakt gesetzt und sie befragt haben?
In welchem Umfang haben Nachrichtendienste des Bundes oder die HBW Zugriff auf Daten von Personen im Asylverfahren oder auf die Aufzeichnungen von Asylanhörungen, bzw. inwieweit werden diese den Nachrichtendiensten oder der HBW durch das BAMF zur Verfügung gestellt, und auf welcher Rechtsgrundlage stehen solche Zugriffs- bzw. Übermittlungsbefugnisse generell oder im Einzelfall?
Wie werden die Daten der Befragten in der weiteren Verarbeitung der Befragungsergebnisse geschützt?
Werden Daten von Befragten an ausländische Stellen weitergegeben, und welche Kontrolle hat die HBW über die weitere Verarbeitung dieser Daten?
Welche Lösch- und Speicherfristen gelten in der Tätigkeit der HBW
a) für die Daten von erfassten interessierenden Personen,
b) für die Daten von Personen, die kontaktiert wurden,
c) für die Daten von Personen, die sich zu einem Gespräch bzw. einer Befragung bereitgefunden haben,
d) für die Daten von Personen, die sich einer Befragung auch tatsächlich unterzogen haben,
e) für die Daten von Personen, die einen Fragebogen ausgefüllt haben,
f) für die Ergebnisse der Befragungen?
Wann wurde die Tätigkeit der HBW zuletzt durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kontrolliert, welche Beanstandungen gab es gegebenenfalls, und welche Empfehlungen hat der BfDI ausgesprochen?
Sieht die Bundesregierung in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten durch das BAMF an die HBW bzw. den Bundesnachrichtendienst (BND) oder das Bundeskanzleramt als übergeordnete Stelle, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Befugnisnorm nach Auffassung der Fragesteller keine anlasslose Generalermächtigung für eine pauschale Datenübermittlung zur Erkenntnisgewinnung durch den BND darstellt, sondern voraussetzt, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte (Gefahrverdacht) für die Erforderlichkeit der Übermittlung zum Schutz abschließend geregelter Gefahrenbereiche (Kriegsvorbereitung, terroristische Bedrohung, schwere grenzüberschreitende Kriminalität etc., gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses – Artikel 10-Gesetz) vorliegen (bitte erläutern, wenn nein, welche sonstigen Rechtsgrundlagen kämen in Betracht bzw. sieht die Bundesregierung)?
Sieht die Bundesregierung in § 8 Absatz 3 Satz 1 BNDG eine ausreichende Rechtsgrundlage für Datenersuchen der HBW an das BAMF in Bezug auf Angaben von Asylsuchenden im Rahmen des Asylverfahrens, und wenn nein, welche sonstigen Rechtsgrundlagen kämen in Betracht bzw. sieht die Bundesregierung, und wenn ja, inwieweit ist das BAMF dazu verpflichtet bzw. inwieweit liegt es in seinem Ermessen, auf solche Ersuchen in welcher Weise zu antworten (bitte ausführen)?
Inwieweit berücksichtigt die Bunderegierung bei der Beantwortung der beiden vorherigen Fragen, dass nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 48 der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU eine vertrauliche Asylanhörung und vertrauliche Behandlung der im Asylverfahren gewonnenen Informationen gewährleistet werden müssen bzw. dass es bei diesen Informationen um ein Grundrecht (auf Asyl) geht, bei dem die Betroffenen zur Darlegung sämtlicher relevanter Umstände verpflichtet sind (und sie im Gegenzug eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben erwarten können müssen), und bedürfte es mithin nicht zumindest einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. Regelung im Asylverfahrensgesetz bzw. entsprechender Informationen und Belehrungen der Asylsuchenden (bitte zu jedem einzelnen Unterpunkt erläutern)?
Wird das Aufkommen aus den Befragungen ganz oder teilweise an andere deutsche Stellen (bitte auflisten) oder ausländische Stellen durch die HBW weitergeleitet?
Welchen substanziellen Beitrag leistet das Aufkommen aus den Befragungen von Asylbewerbern und Flüchtlingen für die Lageeinschätzungen in den Herkunftsländern, insbesondere in Bezug auf die Einsatzgebiete der Bundeswehr bzw. der Bundespolizei?
Treffen die Darstellungen in der Presseberichterstattung zu, dass Mitarbeiter fremder Dienste an den Befragungen der HBW bzw. an Asylanhörungen (bitte differenzieren) teilgenommen oder eigene Befragungen ohne Beteiligung deutscher Stellen vorgenommen haben?
Wenn ja, welche Rechtsgrundlage wird hierfür regelmäßig herangezogen?
Treffen die Darstellungen in der Presseberichterstattung zu, dass in den 70er-Jahren Asylbewerber in den Aufnahmestellen drei Zimmer durchlaufen mussten, in denen ein Vertreter der HBW und „Liaison Officers“ fremder Dienste Befragungen durchführten, und wenn ja, um welche Dienste handelte es sich?
Welche Planungen existierten bislang in der Bundesregierung, zumindest jene Vorgänge in Zusammenhang mit der nachrichtendienstlichen Befragung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu deklassifizieren, die in den zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang des „Kalten Kriegs“ fallen, und wenn keine Deklassifizierung dieser Vorgänge geplant war oder ist, warum nicht?
Auf welcher Rechtsgrundlage kann die HBW Daten und Erkenntnisse aus Befragungen an fremde Dienste weitergeben?
Existieren schriftliche Vereinbarungen der HBW oder anderer Dienststellen des Bundes, die eine regelmäßige oder institutionalisierte Zusammenarbeit mit fremden Diensten in Zusammenhang mit der nachrichtendienstlichen Befragung von Asylbewerbern und Flüchtlingen vorsehen, und was genau ist Regelungsgegenstand dieser Vereinbarungen?
Gibt es darüber hinausgehend Vereinbarungen, die die Weitergabe des Aufkommens aus den Befragungen der HBW an fremde Dienste regeln?
Enthalten diese Vereinbarungen Regelungen zur Zweckbindung der weitergegebenen Daten, insbesondere um zu verhindern, dass sie für extralegale Tötungen, Entführungen oder andere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit genutzt werden, und wenn ja, welche, und wie wird die Einhaltung dieser Zweckbindung kontrolliert?
Fließen Erkenntnisse aus den schriftlichen oder mündlichen Befragungen durch die HBW in die Arbeit des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) ein, in welcher Form, und in welchen Foren oder Arbeitsgruppen des GTAZ?
Welche anderen Formen der Zusammenarbeit oder der Weitergabe von Aufkommen aus Befragungen (auch in bereits bearbeiteter oder gewerteter Form) an andere Behörden des Bundes und der Länder existieren bei der HBW/dem BND?
Werden Befragungen von Asylbewerbern und Flüchtlingen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz vorgenommen, etwa bei Personen, die sich in Deutschland exilpolitisch betätigt haben und bei denen Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen bestehen, und welche Phänomenbereiche oder exilpolitischen Organisationen stehen dabei besonders im Fokus?
Gehört es dabei auch zur Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Betroffenen im Rahmen ihres Asylverfahrens aufzusuchen, ohne sich dabei eindeutig zu erkennen zu geben und so jedenfalls den Eindruck zuzulassen, sie handelten im Auftrag des eigentlich zuständigen BAMF?
In welchem Umfang sind der Bundesregierung Anerkennungen als Flüchtling (§ 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bekannt (durch das BAMF bzw. durch Gerichte – bitte differenzieren), die auf umfassenden Auskünften in den Befragungen der HBW und gerade nicht auf der Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsland fußten (vergleiche beispielsweise das Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 22. Februar 2008, Az. M 16 K 07.50817), und in wie vielen Fällen wurden Anerkennungen ausgesprochen, die auf sich aus den Befragungen der HBW bzw. entsprechenden Angaben der Asylsuchenden ergebenden Gefährdungen basierten (bitte für den Zeitraum ab dem Jahr 2002 nach Jahren angeben)?