Wahlrecht in Deutschland
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Wahlrecht wurde in der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages mehrmals geändert. Insbesondere die Regelung zu den sog. Auslandsdeutschen war Bestandteil einer von allen Fraktionen getragenen Änderung des Wahlrechts (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/118/1711820.pdf). Sie war notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2012 den bisherigen § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) für nichtig erklärt hatte (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20120704_2bvc000111.html). Darüber hinaus wurde aber auch die Frage des Wahlrechts für unter Vollbetreuung stehende Personen debattiert, ohne dass es zu einer Wahlrechtsänderung gekommen ist (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/123/1712380.pdf und http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712068.pdf). Hinsichtlich der von diesen Regelungen betroffenen Personen lagen zum Zeitpunkt der Beratung der o. g. parlamentarischen Initiativen so gut wie keine Zahlen vor.
Im Hinblick auf die Bundestagswahl 2013 wurde medial auf verschiedene Pannen im Rahmen der Bundestagswahl 2013 verwiesen (vgl. u. a. www.zeit.de/politik/deutschland/2013-09/pannen-bundestagswahl-briefwahl und www.spiegel.de/politik/deutschland/briefwahl-pannen-bei-bundestagswahl-a-924888.html). Darüber hinaus haben sich Wahlberechtigte an die Fragesteller mit Hinweisen über Ungenauigkeiten bei der Bundestagswahl 2013 gewendet.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Briefwahl vom 24. November 1981 (2 BvC 1/81, BVerfGE 59, 119) hat der Gesetz- und Verordnungsgeber „die bisherige Regelung und Handhabung der Briefwahl ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich bringen können, zu überprüfen. Treten dabei Mißbräuche zutage, die geeignet sein können, die Freiheit der Wahl oder das Wahlgeheimnis mehr als unumgänglich zu gefährden, so erwächst daraus die verfassungsrechtliche Pflicht, die ursprüngliche Regelung im Wege der Nachbesserung zu ergänzen oder zu ändern“. Um der gesetzgeberischen Aufgabe nachzukommen, ist es erforderlich, diesbezügliche Informationen einzuholen, bevor ggf. über gesetzgeberische Änderungen nachgedacht wird.
Die Fragesteller haben keinen Zweifel an der Gültigkeit der Bundestagswahl 2013. Unabhängig davon gehen die Fragesteller aber davon aus, dass im Rahmen der Bundeswahlordnung (BWO) und im BWahlG Optimierungsmöglichkeiten für die Gewährleistung einer freien, gleichen und geheimen Wahl bestehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Wie viele sog. Auslandsdeutsche haben entsprechend § 12 Absatz 2 BWahlG in Verbindung mit § 16 Absatz 2 BWO bei der Bundestagswahl 2013 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt?
Wie viele der unter Nummer 1 benannten Personen haben im Jahr 2013 ihren Antrag auf die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Nummer 1 BWahlG und § 12 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG gestützt. Wie viele Anträge sind bewilligt und wie viele Anträge sind abgelehnt worden (bitte nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 und § 12 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG aufschlüsseln)?
Wie erfolgte die notwendige öffentliche Bekanntmachung nach § 20 Absatz 2 BWO durch die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Hinblick auf die Bundestagswahl 2013?
Wie viele Personen waren nach § 13 Nummer 1 BWahlG bei der Bundestagswahl 2013 vom Wahlrecht infolge des Richterspruchs ausgeschlossen?
Wie viele Personen waren nach § 13 Nummer 2 BWahlG bei der Bundestagswahl 2013 vom Wahlrecht auf Grund der Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten ausgeschlossen?
Wie viele Personen waren nach §13 Nummer 3 BWahlG bei der Bundestagswahl 2013 vom Wahlrecht ausgeschlossen, weil sie sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 des Strafgesetzbuchs (StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus befanden?
Wie viele Personen besaßen nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG bei der Bundestagswahl 2013 infolge des Richterspruchs nicht die Wählbarkeit? Wie viele Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber wurden bei den vergangenen fünf Bundestagswahlen aufgrund dieser Vorschrift nicht zur Wahl zugelassen?
Wie viele Personen haben bei der Bundestagswahl 2013 entsprechend § 17 Absatz 2 BWahlG einen Antrag auf einen Wahlschein gestellt, weil sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen waren oder aus einem nicht von ihnen zu vertretenden Grund in dieses nicht eingetragen wurden?
Wie viele Anträge auf Erteilung eines Wahlscheins wurden positiv entschieden (bitte nach den Gründen des § 25 Absatz 2 BWO aufschlüsseln)?
Wie viele Wahlscheinanträge wurden entsprechend § 27 Absatz 3 BWO für „einen anderen“ beantragt?
In wie vielen Fällen gab es Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerden entsprechend § 22 BWO bei der Bundestagswahl 2013? Wie vielen Einsprüchen und Beschwerden wurde stattgegeben (bitte getrennt nach stattgegebenen Einsprüchen und stattgegebenen Beschwerden aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen bei der Bundestagswahl 2013 war eine Berichtigung des Wählverzeichnisses nach § 23 BWO notwendig?
In wie vielen Stimmbezirken erfolgte bei der Bundestagswahl 2013 die Stimmabgabe mit Wahlgeräten nach § 35 BWahlG?
Stellt es nach Ansicht der Bundesregierung einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl – beispielsweise durch Beeinträchtigung der Wahlfreiheit – nach § 6 Absatz 7 BWO dar, soweit der Wahlvorstand im Wahllokal einen Spendenteller aufstellt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, sieht die Bundesregierung insoweit gesetzlichen Klarstellungsbedarf, beispielsweise dahingehend, dass durch § 10 Absatz 2 BWO die Aufwendungen abgegolten und ein zusätzliches Einwerben von Geld untersagt wird?
Wie wird sichergestellt, dass die nach § 8 BWO für die Stimmabgabe in „kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten“ bei entsprechendem Bedürfnis zu bildenden beweglichen Wahlvorständen auch tatsächlich gebildet werden?
a) Wie wird „kleineres Krankenhaus“ und „kleineres Alten- und Pflegeheim“ definiert?
b) Wer teilt wem das „Bedürfnis“ nach einem beweglichen Wahlvorstand mit?
c) Wie viele bewegliche Wahlvorstände wurden bei der Bundestagswahl 2013 gebildet (bitte getrennt nach den beweglichen Wahlvorständen für die einzelnen Gruppen aufführen)?
d) Plant die Bundesregierung, diesbezüglich gesetzliche Klarstellungen in den Deutschen Bundestag einzubringen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Frage, ob die Einrichtung eines beweglichen Wahlvorstandes in einer Justizvollzugsanstalt überhaupt möglich ist, von der Gemeinde zu beurteilen ist und dabei insbesondere personelle und organisatorische Gegebenheiten wie auch Sicherheitsgründe eine Rolle spielen (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/063/1706300.pdf, S. 26)?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Sieht die Bundesregierung diesbezüglich Bedarf für gesetzgeberische Klarstellungen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass seit Einführung der Briefwahl keine zwingende Notwendigkeit für die Einrichtung beweglicher Wahlvorstände in Justizvollzugsanstalten besteht, sofern nicht besondere Gründe vorliegen (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/063/1706300.pdf, S. 39)?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Sieht die Bundesregierung diesbezüglich gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Wie wird sichergestellt, dass Menschen in „größeren“ Alten- und Pflegeheimen sowie „größeren“ Krankenhäusern ihr Wahlrecht wahrnehmen können?
a) Wie wird „eine größere Anzahl von Wahlberechtigten“ in § 13 Absatz 1 BWO (Sonderwahlbezirke) definiert?
b) Wer teilt die Notwendigkeit eines Sonderwahlbezirkes nach § 13 Absatz 1 BWO der Gemeindebehörde mit?
c) Plant die Bundesregierung, diesbezüglich gesetzliche Klarstellungen in den Deutschen Bundestag einzubringen?
Wie nehmen Angehörige der Bundeswehr, die sich im Auslandseinsatz befinden, ihr Wahlrecht wahr?
a) Erfolgt die Wahrnehmung des Wahlrechts nach § 14 Absatz 2 BWahlG (Wahl im Wahlbezirk) oder nach § 14 Absatz 3 BWahlG (Wahl im Wahlkreis)?
b) Soweit eine Wahlbeteiligung nach § 14 Absatz 2 BWahlG erfolgt, wie lauten die nach § 12 Absatz 3 BWO notwendigen „festen Abgrenzungsmerkmale“ für die Verteilung in die verschiedenen Wahlbezirke?
Wie wird die Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen gesichert, soweit die Wahlräume nicht den Anforderungen des § 46 BWO entsprechen? Sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf, z. B. durch die Umwandlung der „Soll-Regelung“ in § 46 BWO in eine „Muss-Regelung“? Wenn nein, warum nicht?
Wie erfolgt die Kontrolle, dass ein Wahlberechtigter entsprechend § 28 Absatz 5 BWO für nicht mehr als vier Wahlberechtigte die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen persönlich abholt? Sieht die Bundesregierung diesbezüglich gesetzlichen Optimierungsbedarf, um Missbrauch zu verhindern?
Wie viele Wahlberechtigte haben bei der Bundestagswahl 2013 glaubhaft versichert, dass ihr Wahlschein verloren gegangen ist?
a) Wie viele davon haben entsprechend § 28 Absatz 10 BWO einen neuen Wahlschein erhalten?
b) Sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Regelung des § 28 Absatz 10 BWO gesetzlichen Optimierungsbedarf, um Missbrauch zu verhindern?
Wie viele Wahlberechtigte wurden bei der Bundestagswahl 2013 entsprechend § 56 Absatz 6 BWO zurückgewiesen (bitte nach Nummern 1 bis 6 aufschlüsseln)?
Sieht die Bundesregierung Veranlassung, die Möglichkeit der Wahlbeobachtung gesetzlich zu verankern? Wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass „ein Verbot, Wahlräume in Gebäuden bzw. Räumen einzurichten, die mit Überwachungstechnik ausgerüstet sind, nicht erforderlich“ sei (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/110/1711088.pdf, S. 1)? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, in § 74 Absatz 1 Satz 1 BWO eine Präzisierung hinsichtlich der Aufbewahrung (unter Verschluss halten) der eingegangenen Wahlbriefe vorzunehmen? Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, in § 50 Absatz 2 BWO eine gesetzliche Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass unter „Schreibstift“ nicht ein „Bleistift“ zu verstehen ist? Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, bei der Auswahl von Wahlbezirken nach § 3 des Wahlstatistikgesetzes (WStatG) die Mindestanzahl von 400 Wahlberechtigten heraufzusetzen? Wenn nein, warum nicht?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und übergeordnet den Landes- bzw. dem Bundeswahlleiter die genaue Lage (Ort und Adressen) der einzelnen Stimmbezirke (Wahllokale) für die Bundestagswahl nicht bekannt waren?
a) Wird die Bestimmung der Wahlbezirke nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Gemeinden entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 2 BWO weitergegeben? Wenn nein, warum nicht?
b) Sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 BWO gesetzlichen Regelungsbedarf, etwa in dem Sinne, dass analog § 12 Absatz 4 BWO die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter Mitentscheidungsrechte erhält?
c) Wie viele Veränderungen gab es, von der Bundestagswahl 2009 bis zur Bundestagswahl 2013, in den Stimmbezirken?
d) Liegt dem Bundeswahlleiter ein genaues Verzeichnis der einzelnen Stimmbezirke in den Wahlkreisen der Bundestagswahl 2013 vor? Wenn nein, warum nicht?
e) Müssen Veränderungen bei den Stimmbezirken bei den zuständigen Wahlleiterinnen bzw. Wahlleitern auf der Ebene der Wahlkreise, des Bundeslandes und im gesamten Bundesgebiet angezeigt werden?