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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Die strategische Rasterfahndung des Bundenachrichtendienstes im Zeitraum 2002-2012

Anzahl anfallender Telekommunikationsverkehre (weltweit, von und nach Deutschland, innerdeutsch), Übertragungswege, Kommunikationsprotokolle, Erfassung durch Systeme des BND, Austausch von Kommunikationsdaten mit ausländischen Nachrichtendiensten, Unterrichtung der G 10-Kommission, Geltungsbereich des G 10-Gesetzes, Beschränkungsmaßnahmen, Sicherstellung der Integrität der Erfassungssysteme des BND, Bewertung der 20-Prozent-Kapazitätsgrenze hinsichtlich der Erfassung des internationalen Fernmeldeverkehrs, Nutzung von XKeyscore<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundeskanzleramt

Datum

05.03.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/55318.02.2014

Die strategische Rasterfahndung des Bundenachrichtendienstes im Zeitraum 2002 bis 2012

der Abgeordneten Jan Korte, Halina Wawzyniak, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit der Novellierung des G 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 – also noch vor den für weitere Überwachungsausweitungen folgenreichen Ereignissen vom 11. September 2001 – wurden durch den Gesetzgeber einerseits Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95) umgesetzt, andererseits Erweiterungen hinzugefügt, die über den Regelungsauftrag des Gerichts hinausgingen. Hierzu zählte die Ausweitung der Überwachungsverfügbarkeit für die von und nach Deutschland geführte internationale Telekommunikation auf 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität.

Zwar hieß es in der Begründung zur Neufassung des G 10-Gesetzes seinerzeit, es sei „nicht beabsichtigt, den Umfang der bisherigen Kontrolldichte zu erweitern“ (Bundestagsdrucksache 14/5655, S. 17). Doch geböte es – wie dort im weiteren erläutert wird – die neuartige Technologie der Paketvermittlung (Packet Switching) zugleich, die Obergrenze in der Erfassungskapazität auf 20 Prozent heraufzusetzen. Als Beleg dazu diente das Beispiel eines Telefaxes, dessen Anfang über einen Lichtwellenleiter, dessen Mittelteil über Satellit und dessen Ende über Koaxialkabel geroutet werde. Da die Pakete erst kurz vor ihrem Ziel – „etwa an der letzten Vermittlungsstelle vor dem Empfänger“ – wieder zusammengesetzt würden, wäre die strategische Fernmeldekontrolle ohne das Aufspüren der einzelnen Pakete auf den unterschiedlichen Übertragungswegen „sinnlos und unverwertbar“ (ebd.).

Mit dieser Darstellung war nicht nur ein Bild der Leitwegebestimmung und Paketvermittlung gezeichnet, das der bestehenden physikalischen Netzwerkarchitektur nicht entsprach. Hinter dem Kabelverzweiger oder dem Hauptverteiler der Vermittlungsstelle begann und beginnt kein dezentralisiertes Kommunikationsnetz ohne Hierarchien, in dem die Leitwegeberechnung vollständig ungebündelt, hierarchisch unstrukturiert und technisch wie ökonomisch ineffizient erfolgt (Rainer Fischbach „Internet: Zensur, technische Kontrolle, Verwertungsinteressen“ in Bisky/Kriese/Scheele (Hrsg.) „Medien – Macht – Demokratie“, Berlin 2009, S. 116f). Auch wurde unterschlagen, dass ein Abgreifen aller Pakete an der richtigen Stelle, etwa dem Kern- oder Backbonenetz bzw. den Internetaustauschknoten (CIX), möglich ist. Ferner wurden nach Auffassung der Fragesteller den 10 Prozent aus der geheimdienstlichen Praxis in der Überwachung der zuvor allein nicht leitungsgebundenen Kommunikation (Richtfunk und Satellit) weitere 10 Prozent – sozusagen additiv für die leitungsgebundene Kommunikation (Glasfaser- und Koaxialkabel) – aufgeschlagen und rechtlich auf 20 Prozent der gesamten elektronischen Kommunikation ausgedehnt.

Neben dieser, den Bedingungen des G 10-Gesetzes unterworfenen, strategischen Rasterfahndung der Telekommunikation betreibt der Bundesnachrichtendienst (BND) auch eine Überwachung jenes Teils der Telekommunikation, die im sogenannten offenen Himmel stattfindet (Dr. Bertold Huber „Die strategische Rasterfahndung des Bundesnachrichtendienstes – Eingriffsbefugnisse und Regelungsdefizite“, NJW 2013, S. 2573). Hierbei handelt es sich um Telekommunikationsverkehre, die ihren Ausgangs- und Zielpunkt in zwei ausländischen Staaten oder innerhalb eines ausländischen Staates haben. Eine effektive Kontrolle dieser, sich auf das BND-Gesetz berufenden, strategischen Rasterfahndung findet, wie sich zuletzt im Falle von 500 Millionen Metadaten zeigte, die laut Presseberichten allein im Dezember 2012 an die National Security Agency (NSA) weitergegeben wurden und nach der Erklärung des früheren Chefs des Bundeskanzleramtes und Bundesministers für besondere Aufgaben, Ronald Pofalla, vom 19. August 2013 der Auslandsaufklärung des BND in Bad Aibling und in Afghanistan entstammen sollen, nicht statt.

Zudem steht seit den Snowden-Enthüllungen der Verdacht im Raum, dass die westlichen Geheimdienste untereinander einen Tauschring betreiben. Der aktive Zugriff auf Informationen aus Inlandskommunikation ist ihnen gewöhnlich durch die bestehenden Rechtsgrundlagen versperrt. Will ein Dienst, aus welchen Gründen auch immer, dennoch Zugriff auf solche Informationen, muss er im Gegenzug Informationen aus Auslandskommunikation zum Tausch anbieten. Eine Art des Ringtauschs versorgt dann jeden Dienst mit den benötigten Inlandsinformationen, die er eigenständig nicht gewinnen darf.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie viele Telekommunikationsverkehre fallen nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig weltweit an, wie viele davon werden von und nach Deutschland geführt, und wie viele sind rein innerdeutsche Verkehre?

2

Welcher Anteil der von und nach Deutschland geführten internationalen Telekommunikationsverkehre wird nach Kenntnis der Bundesregierung heute leitungsgebunden (Glasfaser- und Koaxialkabel) und welcher nicht leitungsgebunden (Richtfunk und Satellit) übertragen?

3

Welcher Anteil am gesamten in Deutschland anfallenden Netzwerkverkehr entfällt nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell jeweils auf die Protokolle und Protokollklassen E-Mail (SMTP, IMAP, POP3), Voice over IP (VoIP) und Instant Messaging (IM)?

4

Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die Zahl der Telekommunikationsverkehre, die tatsächlich in die Umwandlungsgeräte bzw. Empfangsanlagen – im Folgenden einheitlich: Erfassungssysteme – des BND gelangen, im Jahr 1999 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95, Rn. 89, 230) und im Jahr 2001 gegenüber dem Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 14/5655, S. 18) öffentlich gemacht, stuft jüngere, ähnlich lautende parlamentarische Auskünfte (Bundestagsdrucksache 17/9640, S. 5) darüber aber als „VS – Geheim“ ein und verweist diese in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages?

5

Wie viele Telekommunikationsverkehre gelangten im Zeitraum von 2002 bis 2012 täglich in die Erfassungssysteme des BND, und wie viele davon wurden auf der Grundlage der Rechtsansicht, Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) und das G 10-Gesetz griffen nicht, der Aufgabenzuweisung des § 1 des BND-Gesetzes (BNDG) zugeordnet (bitte nach Jahr und jeweiliger Anzahl aufschlüsseln)?

6

Wie oft und in welchem Umfang hat der BND Daten aus Beschränkungen in Einzelfällen (§ 3 G 10-Gesetz) im Zeitraum von 2002 bis 2012 an mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraute ausländische öffentliche Stellen übermittelt (bitte nach Jahr, Anzahl der Übermittlungen und Anzahl der übermittelten Datensätze aufschlüsseln)?

7

Wie oft und in welchem Umfang hat der BND Daten aus strategischen Beschränkungen (§ 5 G 10-Gesetz) im Zeitraum 2002 bis 2012 an mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraute ausländische öffentliche Stellen übermittelt (bitte nach Jahr, Anzahl der Übermittlungen und Anzahl der übermittelten Datensätze aufschlüsseln)?

8

Wie oft und in welchem Umfang hat der BND Daten aus der Überwachung von Kommunikationen, die ihren Anfangs- und Endpunkt im Ausland haben, im Zeitraum von 2002 bis 2012 an mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraute ausländische öffentliche Stellen übermittelt (bitte nach Jahr, Anzahl der Übermittlungen und Anzahl der übermittelten Datensätze aufschlüsseln)?

9

Wie oft und in welchem Umfang haben mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraute ausländische öffentliche Stellen Daten aus der Überwachung von Kommunikationen mit Deutschlandbezug, darunter auch innerdeutsche Verkehre, im Zeitraum von 2002 bis 2012 an den BND übermittelt (bitte nach Jahr, Anzahl der erhaltenen Übermittlungen und Anzahl der übermittelten Datensätze aufschlüsseln)?

10

Hält es die Bundesregierung weiterhin für zeitgemäß, dass die G 10-Kommission lediglich über Übermittlungen an ausländische öffentliche Stellen aus Beschränkungen nach § 5 G des 10-Gesetzes zu unterrichten ist, nicht aber über solche aus § 3 des G 10-Gesetzes und ebenso wenig über Übermittlungen aus der Überwachung von Kommunikationen mit Deutschlandbezug, darunter auch innerdeutsche Verkehre, die der BND von ausländischen öffentlichen Stellen erhält?

Wenn ja, warum?

11

Hält die Bundesregierung die von ihr vor dem Bundesverfassungsgericht vertretene Rechtsansicht, Artikel 10 GG und das G 10-Gesetz griffen nicht bei der Überwachung der Telekommunikation im sogenannten offenen Himmel weiterhin für zeitgemäß vor dem Hintergrund, dass heute – so nach Auskunft der Bundesregierung selbst – „an beliebigen Orten der Welt Kommunikationen mit Deutschlandbezug, darunter auch innerdeutsche Verkehre, auftreten“ (Bundestagsdrucksache 17/14739, S. 14) können?

12

In wie vielen Fällen und in welcher Größenordnung wurden im Zeitraum von 2002 bis 2012 Beschränkungsmaßnahmen des BND nach § 5 des G 10-Gesetzes vor der Unterrichtung der G 10-Kommission wegen Gefahr im Verzug angeordnet (bitte nach Jahr, Anzahl und Prozentsatz an der Gesamtheit der Beantragungen aufschlüsseln)?

13

In wie vielen Fällen und in welcher Größenordnung wurden im Zeitraum von 2002 bis 2012 Anordnungen auf Beschränkungsmaßnahmen des BND nach § 5 G 10-Gesetz von der G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt (bitte nach Jahr, Anzahl und Prozentsatz an der Gesamtheit der Beantragungen aufschlüsseln)?

14

Welche genauen Umstände sind maßgebend dafür, dass die Bundesregierung der G 10-Kommission Anträge zu Beschränkungsmaßnahmen in Form von Tischvorlagen vorlegt, wie der vormalige Vorsitzende der G 10-Kommission Dr. Hans de With (taz.de, 2. August 2013, www.taz.de/!121082/) berichtet?

15

Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung, in welchen zeitlichen Abständen, durch wen und in welcher Form die Mitglieder der G 10-Kommission über die technische Seite der nachrichtendienstlichen Erfassungssysteme und ihre Entwicklung in Kenntnis gesetzt werden?

16

Wie wird von unabhängiger Seite sichergestellt, dass die Integrität der informationstechnischen Erfassungssysteme des BND jederzeit gegeben ist und beispielsweise von außen nicht auf die Protokolldatei zugegriffen werden kann, das Nachladen von Programmcodes zum Ausführen nicht genehmigter Funktionen ausgeschlossen bleibt und auch keine „Hintertüren“ zu einem Zugriff auf die Erfassungssysteme bestehen?

17

Hat die Bundesregierung im Zeitraum von 2002 bis 2012 unabhängige technische Überprüfungen der Erfassungssysteme des BND veranlasst, und wenn ja, welche Mittel wurden dafür verwendet (bitte nach Jahr, Betrag und jeweiligem Haushaltstitel, aus dem die Mittel zur Verfügung gestellt werden, aufschlüsseln)?

18

Wurden im Rahmen dieser oder anderer Überprüfungen auch Einsichtnahmen in den Quellcode der Erfassungssysteme gewährt?

Wenn ja, wann?

Wenn nein, warum nicht?

19

In welcher Form wird eine physikalische oder logische Trennung zwischen jenen Erfassungssystemen gewährleistet, die bezogen auf eine Kapazitätsschranke nach den Deliktbereichen aus § 5 des G 10-Gesetzes operieren, und solchen, die prozentual unbeschränkt zugreifen können – etwa in der Überwachung der internationalen Telekommunikation, die ihren Ausgangs- und Endpunkt im Ausland hat – oder auch in Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 des G 10-Gesetzes (Gefahr für Leib oder Leben einer Person in Ausland)?

20

Hält die Bundesregierung die Kapazitätsgrenze in Höhe von 20 Prozent weiterhin für zeitgemäß vor dem Hintergrund, dass heute sämtliche netzwerkbezogene Kommunikation digital erfolgt, mit ihr potentiell an sechs von 30 Tagen eines Monats eine vollständige Überwachung der elektronischen Kommunikation möglich ist und somit – entgegen der Erwartung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95, Rz. 223) aus dem Jahr 1999 – eine flächendeckende Erfassung jedenfalls des internationalen Fernmeldeverkehrs zu besorgen ist?

Wenn ja, warum?

21

Gilt die Aussage der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/14560, S. 23), dass ein „Full take“ und eine Nutzung von XKeyscore „im Rahmen und in den Grenzen des Artikel 10-Gesetzes zulässig“ sei, auch vor dem Hintergrund, dass nach den technischen Darlegungen aus dem PRISM-Bericht Caspar Bowdens für das Europäische Parlament (The US surveillance programmes and their impact on EU citizensʼ fundamental rights, S. 13/14) XKeyscore die Daten drei Tage lang in einem Zwischenspeicher vorhält?

22

Wird das Überwachungssystem XKeyscore, das nach Angaben der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/14560, S. 21) seit dem Jahr 2007 in Bad Aibling im Einsatz ist und seit dem Jahr 2013 in zwei weiteren Außenstellen des BND getestet wird, auch im Rahmen des G 10-Gesetzes eingesetzt oder dazu erprobt?

Berlin, den 13. Februar 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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