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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Transparenz und Aufsicht bei Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung

Form und Ort der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse sowie der jährlichen Haushaltspläne, zuständige Prüfungsinstitution, Mitgliedschaften in Institutionen sowie Beteiligung an Unternehmen und Stiftungen, genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen, Ausweitung des Prüfrechts nach SGB V, Beteiligung (Darlehen) der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft (Nachfrage zu BT-Drs 17/14740), durch die KBV abgeschlossene Versorgungsverträge, Konstruktion der Aeskulap-Stiftung, Offenlegung der Aufteilung der Umlageeinnahmen der KBV<br /> (insgesamt 34 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

06.03.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/55414.02.2014

Transparenz und Aufsicht bei Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung

der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung betrugen allein im Jahr 2012 ca. 173,15 Mrd. Euro. Durch den Zuschuss des Bundes waren daran die Steuerzahler mit 14 Mrd. Euro beteiligt. Auch in den kommenden Jahren ist mit weiteren Ausgabensteigerungen und einem Steuerzuschuss zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere an die finanzielle Transparenz der im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Selbstverwaltungskörperschaften erhebliche Anforderungen zu stellen – auch gegenüber der Öffentlichkeit. Gleiches gilt trotz der auf die Einhaltung von Recht und Gesetz beschränkten Aufsicht des Staates über die Selbstverwaltungskörperschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Aufsichtspflichten und Prüfrechte seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bzw. des Bundesversicherungsamtes (BVA).

Zuletzt haben Berichte über Unregelmäßigkeit bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Zusammenhang mit Immobilien (vgl. den Bericht auf SPIEGEL ONLINE vom 16. September 2013 „Millionenzahlungen: Kassenärzte-Lobby räumt Misswirtschaft bei Krediten ein“) Fragen ausgelöst, ob die KBV ordnungsgemäß mit eigentlich für die vertragsärztliche Versorgung bestimmten Mitteln umgeht. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN („Miete bzw. Erwerb und Finanzierung der Gebäude des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Gemeinsamen Bundesausschusses“, Bundestagsdrucksache 17/14740) konnte hier keine Klärung herbeiführen, sondern warf weitere Fragen auf. Fraglich ist überdies, ob die Bundesregierung ihren Aufsichtspflichten in der gebotenen Weise nachkommen konnte bzw. nachgekommen ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen68

1

a) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

1

b) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen der KBV veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

1

c) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

1

d) In welcher Form und wo werden die Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

1

e) Wird die Bundesregierung eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen, wenn dies für eine Veröffentlichung der Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen notwendig ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann?

2

a) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

2

b) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne der KBV veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

2

c) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

2

d) In welcher Form und wo werden die jährlichen Haushaltspläne des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht? Wenn diese nicht veröffentlicht werden, warum geschieht dies nicht, und welche konkrete gesetzliche Vorschrift steht dem entgegen?

2

e) Wird die Bundesregierung eine Gesetzesänderung auf den Weg bringen, wenn dies für eine Veröffentlichung der jährlichen Haushaltspläne notwendig ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann?

3

a) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse des GKV-Spitzenverbandes in den Jahren 2008 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils geprüft?

3

b) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Jahren 2004 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils geprüft?

3

c) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung in den Jahren 2000 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils geprüft?

4

a) Durch wen wurden die Jahresabschlüsse der KBV in den Jahren 2000 bis 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils geprüft, und wurde die Prüfungsinstitution, wie zwischen KBV und BMG im Jahr 2010 erörtert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14740), inzwischen gewechselt? Wenn die Prüfungsinstitution bislang nicht gewechselt wurde, warum nicht, und wann ist dieser Wechsel nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigt?

4

b) Trifft es zu, dass die KBV laut dem gesundheitspolitischen Informationsdienst OPG – Operation Gesundheitswesen 31/2013 eine Sonderprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft veranlasst hat? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

5

In welchen Institutionen sind a) der GKV-Spitzenverband, b) die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, c) der Gemeinsame Bundesausschuss, d) die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Mitglied (soweit vorhanden bitte jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), und wie hoch ist der jeweilige Jahresbeitrag? Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen dieser Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist, und wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung?

6

An welchen Unternehmen, Gesellschaften und anderen Einrichtungen sind a) der GKV-Spitzenverband, b) der Gemeinsame Bundesausschuss, c) die Kassenzahnärztliche Vereinigung, d) die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar beteiligt (soweit vorhanden bitte jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), mit welchem Finanzierungsanteil (Euro), und in welcher Höhe (Prozent)? Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen dieser Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist, und wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung?

7

An welchen Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts sind a) der GKV-Spitzenverband oder von Amts wegen seine Vorstände, b) die Kassenzahnärztliche Vereinigung oder von Amts wegen ihre Vorstände, c) der Gemeinsame Bundesausschuss oder von Amts wegen seine Vorstände, d) die KBV oder von Amts wegen ihre Vorstände nach Kenntnis der Bundesregierung beteiligt (soweit vorhanden bitte jeweils die gesetzliche Grundlage darstellen), und mit welcher Stiftungssumme? Wenn der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kenntnis oder das Einholen dieser Informationen nicht von den Aufgaben der Rechtsaufsicht umfasst ist, und wie begründet die Bundesregierung in diesem Fall ihre Auffassung?

8

a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen des GKV-Spitzenverbandes an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)? Wenn nein, warum nicht?

8

b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen oder die Änderung von Beteiligungsanteilen des GKV-Spitzenverbandes vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?

8

c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an § 65 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung – BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis?

9

a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen der KBV an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2 SGB IV? Wenn nein, warum nicht?

9

b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen oder die Änderung von Beteiligungsanteilen der KBV vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?

9

c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an § 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis?

10

a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des § 85 Satz 2 SGB IV? Wenn nein, warum nicht?

10

b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?

10

c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an § 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis?

11

a) Handelt es sich bei unmittelbaren Beteiligungen des Gemeinsamen Bundesausschusses an Unternehmen und anderen Einrichtungen nach Auffassung der Bundesregierung um genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen im Sinne des §85 Satz 2 SGB IV? Wenn nein, warum nicht?

11

b) Wenn ja, wurden die unmittelbaren Beteiligungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn dies nicht geschehen ist, warum nicht?

11

c) Wenn die unmittelbaren Beteiligungen der Aufsicht gegenüber angezeigt wurden, hat selbige dabei auch die Zweckmäßigkeit (in Anlehnung an § 65 Absatz 1 BHO) der beabsichtigten Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen geprüft und mit welchem Ergebnis?

12

Befürwortet die Bundesregierung eine Ausweitung des Prüfrechts nach § 274 SGB V auch auf vom GKV-Spitzenverband, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung oder der KBV zumindest mehrheitlich getragene Gesellschaften des Privatrechts? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann wird sie einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen?

13

a) Wurde die Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligungsvereinbarung geprüft und bewertet? Wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

13

b) Wurde die Beteiligung der KBV an der APO Vermietungsgesellschaft mbH der zuständigen Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligungsvereinbarung geprüft und bewertet? Wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

13

c) Trifft es zu, dass das Stammkapital der APO Vermietungsgesellschaft mbH allein durch die KBV aufgebracht wurde und die KBV somit alleiniger Gesellschafter dieses Unternehmens ist? Wenn ja, wurde dies der Aufsichtsbehörde gegenüber angezeigt, und mit welchem Ergebnis hat die Aufsichtsbehörde die Gründung der APO Vermietungsgesellschaft mbH durch die KBV geprüft und bewertet? Wenn nein, wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft mbH?

14

a) Wer waren im Jahr 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung die persönlich haftenden Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG?

14

b) Wer sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung die persönlich haftenden Gesellschafter der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG?

15

a) Durch wen wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Geschäftsführung der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG ausgeübt?

15

b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung bei mit der Ausübung der Geschäftsführung betrauten Personen Interessenkonflikte?

16

Wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Tätigkeitsvergütung seitens der APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Berlin KG an ihre Geschäftsführung gezahlt? Wenn ja, in welcher Höhe?

17

a) Durch wen wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Geschäftsführung der APO Vermietungsgesellschaft mbH ausgeübt?

17

b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung bei mit der Ausübung der Geschäftsführung betrauten Personen Interessenkonflikte?

18

Wurde oder wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Tätigkeitsvergütung seitens der APO Vermietungsgesellschaft mbH an ihre Geschäftsführung gezahlt? Wenn ja, in welcher Höhe?

19

Um welchen Betrag wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG zu zahlende Miete durch das Mieterdarlehen in den Jahren 2005 bis 2010 jeweils konkret reduziert (bitte jährlich mit Beträgen aufschlüsseln)?

20

a) Aus welchem Grund wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das auf Bundestagsdrucksache 17/14740 genannte Mieterdarlehen der KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG seit dem Jahr 2010 nochmals auf 60 Mio. Euro erhöht?

20

b) Wenn die Aufstockung zum Zwecke der Mietreduzierung erfolgte, um welchen Betrag wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Miete seit dem Jahr 2010 reduziert?

21

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine weitere Erhöhung des auf Bundestagsdrucksache 17/14740 genannten Mieterdarlehens der KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG beabsichtigt? Wenn ja, wann, und um welchen Betrag?

22

Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein konkreter Rückzahlungstermin für das Mieterdarlehen vereinbart? Wenn ja, wann ist das Darlehen danach zurückzuzahlen? Wenn nein, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Kündigungsoption vereinbart?

23

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für die gewährten Mieterdarlehen jeweils schriftlich dokumentierte Beschlüsse des Vorstandes der KBV? Wenn nein, warum nicht?

24

Wurde zur Aufstockung der Darlehen jeweils eine Darlehensvereinbarung zwischen der KBV und der APO Vermietungsgesellschaft mbH & CO. KG abgeschlossen bzw. eine bestehende Darlehensvereinbarung geändert? Wenn ja, welche Konditionen im Hinblick auf Verzinsung sowie Rückzahlung oder Kündigung wurden dabei jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung vereinbart?

25

Auf welche Weise hat die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung die gewährten Mieterdarlehen bzw. die Aufstockungen derselben jeweils gegenfinanziert?

26

a) Trifft es zu, dass die KBV einen Kredit bei der Sparkasse Köln-Bonn aufgenommen hat, um das genannte Mieterdarlehen zu finanzieren (vgl. den Bericht auf SPIEGEL ONLINE vom 16. September 2013 „Millionenzahlungen: Kassenärzte-Lobby räumt Misswirtschaft bei Krediten ein“)? Wenn ja, wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung dieser Kredit durch die KBV aufgenommen?

26

b) In welcher Höhe und mit welchen Zins- und Rückzahlungsmodalitäten wurde der Kreditvertrag nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossen?

26

c) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Aufnahme dieses Kredites schriftlich dokumentierte Beschlüsse des Vorstandes der KBV?

27

a) Ist die „umfangreiche Sachverhaltsaufklärung“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14740) zum Darlehen der KBV an die APO Vermietungsgesellschaft mbH & Co. KG mit der Aussage der Bundesregierung, der KBV sei durch die Darlehensvergabe kein wirtschaftlicher Schaden entstanden (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 20. Dezember 2013 auf die Schriftliche Frage 71 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf Bundestagsdrucksache 18/247) nach Auffassung der Bundesregierung abgeschlossen? Wenn ja, was ist das Ergebnis und welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der ohne Genehmigung der Aufsicht erfolgten Darlehensgewährung? Wenn nein, welche weiteren eigenen Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung wird die Bundesregierung veranlassen und mit welchem Ziel?

27

b) Auf welchen eigenen Sachverhaltsermittlungen der Bundesregierung beruht ihre Aussage, von den Erkenntnissen der durch die KBV beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abweichende Erkenntnisse bezüglich der Darlehensvergabe lägen ihr nicht vor (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 20. Dezember 2013 auf die Schriftliche Frage 71 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf Bundestagsdrucksache 18/247)?

28

Gab es beim Abschluss des Mietvertrages des Gemeinsamen Bundesausschusses und der nicht erfolgten europaweiten Ausschreibung (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7a auf Bundestagsdrucksache 17/ 14740) tatsächliche oder rechtliche Gründe, die für einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften sprachen? Wenn ja, wie hat das BMG diese Gründe überprüft und mit welcher Begründung sieht das BMG hier nach eigenen Worten „keinen klaren und offensichtlichen Verstoß“ (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7a auf Bundestagsdrucksache 17/14740) gegen vergaberechtliche Vorschriften?

29

a) Trifft es zu, dass die KBV Versorgungsverträge mit an das Beamtenrecht angelehnten Versorgungszusagen abgeschlossen hat, durch den die Berechtigten bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension von der KBV erhalten und zudem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben (vgl. OPG – Operation Gesundheitswesen 02/2014)? Wenn ja, wie viele dieser Verträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossen?

29

b) Wenn ja, bis wann hat die KBV solche Verträge abgeschlossen?

29

c) In wie vielen Fällen zahlt die KBV nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Grundlage dieser Verträge Bezüge an ausgeschiedene Mitarbeiter der KBV?

29

d) Welche ungefähre Finanzbelastung ergäbe sich nach Kenntnis der Bundesregierung für die KBV, wenn alle derartigen Verträge wirksam würden?

30

a) Trifft es zu, dass die mit diesen Versorgungszusagen verbundenen Bezüge auch dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die Berechtigten nach ihrem Ausscheiden aus der KBV andere Arbeits- oder Ruhestandseinkommen haben (vgl. OPG – Operation Gesundheitswesen 02/2014)?

30

b) An welche Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Dienstzeit der Berechtigten ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anspruch auf Ruhestandsbezüge nach diesen Verträgen gebunden?

31

Trifft es zu, dass das BMG in einem Aufsichtsgespräch eine ablehnende Haltung zu diesen Verträgen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OPG – Operation Gesundheitswesen 02/2014)? Wenn ja, welche sind die konkreten Gründe für die ablehnende Haltung des BMG, und sind diese rechtlicher oder tatsächlicher Natur?

32

a) Stellt die Konstruktion der von Vorständen der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen von Amts wegen gegründeten Aeskulap-Stiftung und der von dieser Stiftung gegründeten Unternehmen bzw. mittelbar gehaltenen Unternehmensanteile aus Sicht der Bundesregierung eine Umgehung des § 77a Absatz 2 und 3 SGB V bzw. der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Wenn nein, warum nicht?

32

b) Wurde die nach § 9 der Satzung der Aeskulap-Stiftung notwendige persönliche Zustiftung von Vorstandsmitgliedern der KBV nach Kenntnis der Bundesregierung diesen Vorstandsmitgliedern durch die KBV erstattet oder von dieser übernommen? Wenn ja, hält die Bundesregierung dies für zulässig?

33

a) Warum ist in den dem BMG vorgelegten Jahresrechnungen der KBV keine nach den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen differenzierte Aufteilung der Umlageeinnahmen der KBV enthalten (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 16. Januar 2014 auf die Schriftliche Frage 35 des Abgeordneten Dr. Harald Terpe auf Bundestagsdrucksache 18/298)?

33

b) Wird die Bundesregierung darauf dringen, dass ihr diese Informationen (auch rückwirkend) vorgelegt werden? Wenn nein, warum ist die Bundesregierung der Auffassung, dass solche Informationen nicht zur vollumfänglichen Ausübung der Rechtsaufsicht notwendig sind?

34

Gibt oder gab es nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Vertreterversammlung oder ein anderes Organ der KBV beschlossene gesonderte vom Promillesatz abweichende Verfahrensweisen für einzelne Kassenärztliche Vereinigungen zur Berechnung ihres Umlageanteils gemäß § 14 der Satzung der KBV? Wenn ja, für welche, und wann?

Berlin, den 14. Februar 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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