Europäische Polizeioperation „Perkūnas“ zur Erfassung der Reisewege von Migranten ohne Aufenthaltsstatus im Schengenraum und Fragen zur Rechtmäßigkeit von Polizeikontrollen zur Feststellung unerlaubten Aufenthalts
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Niema Movassat, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mehrfach führten europäische Polizeien in den vergangenen Jahren so genannte Europäische Polizeioperationen durch, um dadurch Erkenntnisse zu den Reiserouten irregulär eingereister Migrantinnen und Migranten innerhalb der Europäischen Union zu gewinnen. Asylsuchende oder irreguläre Migrantinnen und Migranten reisen demnach in die Europäische Union ein, verbleiben aber nicht im Ersteinreisestaat, sondern versuchen in ihren eigentlichen Zielstaat innerhalb des Schengenraums („Sekundärmigration“) zu gelangen. Möglich ist das durch den Wegfall der Binnengrenzkontrollen innerhalb des Schengenraums.
Ziel der Auswertung der Erhebungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während der Durchführung dieser Operationen – zuletzt der Operation „Perkūnas“ vom 30. September bis 13. Oktober 2013 – ist nach der dem Deutschen Bundestag vorliegenden Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Operation unter anderem, die Ausgleichsmaßnahmen für den Wegfall der Binnengrenzkontrollen in den Mitgliedstaaten genauer ausrichten zu können, also zielgerichtet solche Routen zu kontrollieren, auf denen Asylsuchende in ihre Zielstaaten reisen. Zugleich stellt der Bericht fest, dass mehr als zwei Drittel der von Polizeikräften innerhalb der Europäischen Union festgestellten „irregulären Migranten“ einen Asylantrag stellen. Das bestätigt die – allerdings schon hinlänglich bekannte – Annahme, dass Asylsuchende häufig in die Staaten zu gelangen versuchen, in denen sie Freunde und Verwandte haben, in denen bessere Aufnahmebedingungen herrschen und in denen sie sich faire Chancen auf eine Anerkennung als Schutzberechtigte erhoffen.
Polizeiliche Kontrollen zur Verhinderung der so genannten Sekundärmigration im Schengenraum sind nicht nur aus flüchtlingspolitischer Sicht bedenklich, ihnen sind auch rechtlich enge Grenzen gesetzt. Die ergriffenen Maßnahmen dürfen nicht systematisch erfolgen und sie dürfen nicht die „gleiche Wirkung wie Grenzübergangskontrollen“ haben („Melki-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – vom 22. Juni 2010). Entsprechende wirksame Regelungen zur Ausübung solcher polizeilicher Kontrollen gibt es in Deutschland allerdings nicht. Die Bundesregierung sah auch nach dem „Melki-Urteil“ keinen gesetzgeberischen oder sonstigen Handlungsbedarf (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/11015, Frage 14a, und 17/10597, Frage 32). Im „Adil-Urteil“ des EuGH vom 19. Juli 2012 wird jedoch ein ganz präziser rechtlicher Rahmen für die praktische Ausübung entsprechender polizeilicher Kontrollen hinsichtlich ihrer Intensität und Häufigkeit insbesondere im Grenzraum gefordert; auch sollen die polizeilichen Kontrollmaßnahmen selbst kontrollierbar sein. Diese verbindlichen europarechtlichen Anforderungen spiegeln sich in den deutschen Rechtsgrundlagen für Kontrollmaßnahmen zur Aufdeckung einer illegalen Einreise bzw. eines illegalen Aufenthalts (§§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 des Bundespolizeigesetzes – BPolG) in keiner Weise wieder, der Koalitionsvertrag sieht auch keine entsprechenden Regelungen vor. Ein nachahmenswertes Beispiel könnten diesbezüglich die Niederlande geben, die infolge des „Melki-Urteils“ präzise Vorgaben zur Häufigkeit von Stichprobenkontrollen auf Flughäfen, in Zügen und auf den (Wasser-)Straßen gemacht haben, die vom EuGH als geeignet und zulässig beurteilt wurden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
In welchem Maß wurde die Bundespolizei im Rahmen der Operation „Perkūnas“ mit zusätzlichem Personal unterstützt, und woher wurde dieses zusätzliche Personal ggf. mobilisiert?
Hat die Bundespolizei mit den gewonnenen Daten ergänzend zur zentralen Auswertung durch die federführende litauische Behörde eine eigene nationale Auswertung gemacht, und was waren die zentrale Fragestellung dieser Auswertung und die zentralen Ergebnisse?
Welche Angaben kann die Bundesregierung in der Auswertung der durch die federführende litauische Behörde zur Verfügung gestellten Auswertungsbögen zur Anzahl der im Rahmen der Tätigkeit der Bundespolizei während der Operation „Perkūnas“ festgestellten irregulären Migranten machen, die
a) als Zielland nicht die Bundesrepublik Deutschland hatten (bitte nach den erfassten Zielländern auflisten, inkl. der Zahl von fehlenden Angaben zum Zielland),
b) nach Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte mit Menschenschmuggel in Verbindung gebracht wurden,
c) ge- oder verfälschte Dokumente mit sich führten (bitte nach Dokumententyp auflisten),
d) als asylsuchend erfasst wurden (bitte nach den zehn stärksten Herkunftsländern auflisten und Gesamtzahl angeben),
e) Angaben zu den verausgabten Mitteln für die Einreise in die Europäische Union machten (bitte so weit möglich, niedrigste und höchste Werte sowie den Durchschnittswert angeben).
Hat die Bundespolizei für den Zeitraum der Operation „Perkūnas“ eine Auswertung angefertigt oder jedenfalls Daten erhoben, welche oder wie viele der von ihr im Rahmen von Personenkontrollen auf Basis des § 22 Absatz 1a BPolG festgestellten Personen mit Verdacht auf illegalen Aufenthalt oder illegale Einreise Asylsuchende waren bzw. während oder nach der Kontrolle einen Asylantrag gestellt haben oder sich im Transit zu ihrem Zielstaat befanden, um dort ggf. einen Asylantrag zu stellen, und wenn ja, wie lauten die Ergebnisse (bitte möglichst differenziert darstellen)?
Hat die Bundespolizei für den Zeitraum der Operation „Perkūnas“ eine Auswertung angefertigt oder jedenfalls Daten erhoben, welche oder wie viele der von ihr im Rahmen von Personenkontrollen auf Basis des § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG festgestellten Personen mit Verdacht auf illegalen Aufenthalt oder illegale Einreise Asylsuchende waren bzw. während oder nach der Kontrolle einen Asylantrag gestellt haben oder sich im Transit zu ihrem Zielstaat befanden, um dort ggf. einen Asylantrag zu stellen, und wenn ja, wie lauten die Ergebnisse (bitte möglichst differenziert darstellen)?
Welche Vorgaben (Kennzahlen zur Zahl kontrollierter Personen, Zielgruppe von Kontrollen o. Ä.) gab es für die Beamten der Bundespolizei während der Operation „Perkūnas“, wie viele Kontrollen auf Basis der §§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG durchgeführt werden sollten (bitte möglichst detailliert angeben und auch angeben, inwieweit sich solche Vorgaben auf bestimmte vorab definierte Räume, Bahnstrecken und Autobahnabschnitte bezogen haben)?
Gibt es darüber hinaus für die tägliche operative Arbeit Vorgaben für die Beamten der Bundespolizei, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in einem vorab definierten Raum (Bahnhof, Zugstrecke, Operationsgebiet, Direktion etc. pp.) eine vorgegebene Zahl von Kontrollen auf Grundlage von § 22 Absatz 1a BPolG durchzuführen, und wenn ja, wie lauten diese, und welche anderen diesbezüglichen Vorgaben gibt es?
Durch wen werden die oben erfragten Kennziffern in welchem Verfahren festgelegt, und welchen Grad an Verbindlichkeit besitzen sie?
Welche Schlussfolgerungen für die operative Tätigkeit der Bundespolizei wurden aus den in den vergangenen Jahren durchgeführten Europäischen Polizeioperationen konkret gezogen, und inwieweit wurden die Ergebnisse der Operationen in die nationalen strategischen Planungen und Entscheidungen einbezogen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Abschlussbericht der Operation „Perkūnas“?
Teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung des Abschlussberichts, der hohe Anteil von 72 Prozent unter den abgefangenen irregulären Migranten, die nach ihrer Entdeckung einen Asylantrag gestellt hatten, sei ein klarer Indikator für einen Missbrauch des Asylsystems angesichts der Herkunft der Betroffenen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea?
Welche alternativen Schlussfolgerungen hat sie in Betracht gezogen?
Sind die Erkenntnisse und Ergebnisse der Operation „Perkūnas“ Gegenstand von Beratungen oder der Berichterstattung im Gemeinsamen Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration (GASIM), und welche Behörden und Einrichtungen werden außerdem über die Durchführung und Ergebnisse dieser und ähnlicher Operationen unterrichtet?
Welche weiteren Europäischen Polizeioperationen sind derzeit für das Jahr 2014 bereits in Planung oder jedenfalls angekündigt, unter wessen Federführung werden sie voraussichtlich stehen, und in welchem Maße wird sich die Bundespolizei an diesen Operationen beteiligen (bitte vergleichbare Operationen und andere Kooperationsformen auch für die europäischen Polizeinetzwerke RAILPOL, AIRPOL, TISPOL angeben, soweit deren Tätigkeit sich auf den Phänomenbereich irreguläre Migration beziehen)?
Welche konkretisierenden Regelungen, Erlasse, Anweisungen, Rundschreiben oder Ähnliches bestehen auf Bundesebene bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung auf Landesebene, mit denen im Sinne des EU-Rechts bzw. der Rechtsprechung des EuGH Vorgaben zu polizeilichen Kontrollen und Befragungen zur Aufdeckung illegaler Einreisen bzw. illegalen Aufenthalts an den Binnengrenzen der Europäischen Union, im grenznahen Raum bzw. auch im übrigen Bundesgebiet (bitte differenzieren) gemacht werden (bitte mit Datum, Titel und Inhalt genau bezeichnen und zu zentralen Vorgaben den genauen Wortlaut angeben)?
Wie werden durch die in der vorherigen Frage thematisierten Rundschreiben, Anwendungshinweise usw. sichergestellt, dass die Kontrollen nicht den Charakter oder die Wirkung von EU-rechtlich verbotenen Binnengrenzkontrollen annehmen, und wie wird dort sichergestellt, dass Kontrollen und Befragungen nicht systematisch und nur stichprobenartig erfolgen (bitte differenziert und aufgelistet nach den einzelnen Verfügungen beantworten und genau angeben, welche konkreten Vorgaben diesbezüglich gemacht werden)?
Welche Verfügungen, Rundschreiben, Anwendungshinweise usw. gibt es zu Kontrollen der Bundespolizei zur Feststellung unerlaubter Einreisen bzw. unerlaubten Aufenthalts bei Flügen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere aus Griechenland, Italien, Malta, Zypern, Bulgarien und Ungarn (bitte nach Datum und Inhalt auflisten und den Kern der jeweiligen Anweisung im Wortlaut benennen)?
Wie will die Bundesregierung den Verdacht ausräumen, dass ihre Ausführungen in Beantwortung der Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 17/11015 unzutreffend waren, wonach eine Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 11. August 2010 zu Kontrollen bei Flügen aus Griechenland angeblich beinhaltete, dass lageabhängig und stichprobenartig Befragungen vorgenommen werden könnten – was aber Berichten über systematische Kontrollen bzw. Befragungen aller Reisenden widersprach (siehe Vorbemerkung der Fragesteller der genannten Drucksache) –, wenn sie den genauen Wortlaut dieser Verfügung auch auf konkrete Nachfrage zur Klärung des Sachverhalts nicht nennen will, obwohl dies im Rahmen einer Sitzung des Innenausschusses vom zuständigen Staatssekretär noch in Aussicht gestellt worden war (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12646, Schriftliche Frage 10, bitte ausführen), und wie lautet also der konkrete Wortlaut der Verfügung vom 11. August 2010 (falls dieser erneut verweigert wird, bitte nachvollziehbar begründen, warum das parlamentarische Fragerecht in begründeten Zweifelsfällen nicht auch einen Anspruch auf Übermittlung einzelner Schriftstücke oder des genauen Wortlauts einer Anweisung in Zuständigkeit des Bundes beinhalten soll, wenn dadurch z. B. auch keine Sicherheitsinteressen oder ähnliches gefährdet werden; gegebenenfalls bitte entsprechende Bedenken begründen und erläutern)?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die §§ 22 Absatz 1a und insbesondere 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG eine hinreichend effektive Umsetzung der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten EuGH-Rechtsprechung darstellen, obwohl sie nicht einmal auf die einschränkenden Vorgaben des Artikels 21 des EU-Grenzkodexes hinweisen (bitte ausführen)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem in der Vorbemerkung der Fragesteller thematisierten Adil-Urteil des EuGH, und welche Schlussfolgerungen wurden hieraus insbesondere für die deutsche Rechtslage und Praxis gezogen oder sind geplant (bitte ausführen)?
In welchem Rahmen und zu welchen Anlässen (bitte genau mit Datum und beteiligten Personen, Institutionen und Behörden bezeichnen) hat die Bundesregierung bislang mit den Bundesländern über etwaige Konsequenzen aus dem Adil-Urteil beraten, und wie waren die jeweiligen Positionen, Bewertungen und Schlussfolgerungen der Bundesländer (bitte ausführen)?
Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, dass keine Änderungen der Rechtslage und/oder der Polizeipraxis infolge des Adil-Urteils erforderlich sind, wie begründet sie dies allgemein und ganz konkret angesichts
a) des Urteil-Leitsatzes, der für Polizeikontrollen zur Feststellung illegalen Aufenthalts „Beschränkungen insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität und Häufigkeit“ fordert (bitte auch ausführen, und welche quantitativen und qualitativen Beschränkungen von Polizeikontrollen es nach §§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG gibt),
b) der vom EuGH mehrfach (vgl. Rn. 68, 70, 74, 82, 87 und 88 des Adil-Urteils) angemahnten Regelungen und Einschränkungen, die EU-rechtskonforme Polizeikontrollen in der Praxis sicherstellen sollen (bitte auch ausführen, und welche dies im deutschen Recht sind),
c) des Umstands, dass keine Rede davon sein kann, dass der bisherige deutsche Rahmen „hinreichend genau und detailliert“ ist, „um sowohl die Notwendigkeit der Kontrollen als auch die konkret gestatteten Kontrollmaßnahmen selbst Kontrollen unterziehen zu können“ (Rn. 76) (bitte auch ausführen, anhand welcher detaillierten Vorgaben die EU-Rechtmäßigkeit von Polizeikontrollen nach §§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG wirksam kontrolliert werden kann),
(bitte jeweils in konkreter Auseinandersetzung mit dem Adil-Urteil beantworten)?
Erwägt die Bundesregierung den Erlass vergleichbar konkreter und detaillierter Vorgaben zur Beschränkung von Polizeikontrollen zur Aufdeckung illegalen Aufenthalts bzw. illegaler Einreise nach niederländischem Vorbild (siehe Vorbemerkung der Fragesteller und die Rn. 19 des Adil-Urteils), und wenn nein, warum nicht, obwohl der EuGH solche in zeitlicher, örtlicher und quantitativer Hinsicht einengenden Regelungen als „geeignet“ beurteilt hat, um Unionsrecht im Zusammenhang von Polizeikontrollen sicherzustellen (Rn. 82 und 87 des Adil-Urteils, bitte ausführen) und obwohl solche Vorgaben nach Auffassung der Fragesteller zugleich geeignet wären, einem racial profiling bei Polizeikontrollen zumindest zum Teil entgegenzuwirken?
Welche Regelungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekannt, und wie sind insbesondere die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften der Nachbarländer Deutschlands zur Sicherstellung von Unionsrecht bei Polizeikontrollen zur Feststellung illegalen Aufenthalts oder illegaler Einreise?
Wie ist der genaue Stand des von der Europäischen Kommission eingeleiteten Prüfverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Vereinbarkeit von Bestimmungen des BPolG mit EU-Recht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14569, Frage 7), welche Schritte wurden diesbezüglich zuletzt unternommen, welche stehen bevor, und mit welcher Begründung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die zu Frage 7 auf der benannten Bundestagsdrucksache aufgeführten weiteren drei Prüfverfahren der Europäischen Kommission nicht weiter verfolgt (bitte differenziert nach dem jeweiligen Verfahren beantworten)?
In wie vielen Fällen wurden von der Bundespolizei in den Jahren 2012 bzw. 2013 Befragungen bzw. Kontrollen nach §§ 22 Absatz 1a und 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG auf Flughäfen im Bundesgebiet bei Flügen aus Schengen-Staaten vorgenommen, in wie vielen dieser Fälle kam es in den Jahren 2012 bzw. 2013 zur Feststellung einer unerlaubten Einreise bzw. eines unerlaubten Aufenthalts, und wie viele entsprechende Feststellungen gab es in diesen beiden Jahren auf Flughäfen im Bundesgebiet insgesamt?