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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Nebentätigkeiten von Bundesrichterinnen und -richtern, Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften und Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern und Staatsanwaltschaften

Anzahl der ausgeübten Nebentätigkeiten sowie Genehmigungsvoraussetzungen und Genehmigungsverfahren, Abschaffung des Weisungsrechtes gegenüber Staatsanwaltschaften, Klarstellungsbedarf betr. Verteilung der Bußgelder an gemeinnützigen Einrichtungen, Regelungsbedarf von Voraussetzungen und Grenzen der staatsanwaltschaftlichen Öffentlichkeitsarbeit<br /> (insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

02.04.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/83217.03.2014

Nebentätigkeiten von Bundesrichterinnen und -richtern, Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften und Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern und Staatsanwaltschaften

der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Kersten Steinke, Frank Tempel, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Unabhängigkeit der Justiz genießt aufgrund des Artikels 97 des Grundgesetzes Verfassungsrang und ist im Hinblick auf das Vertrauen in den Rechtsstaat von erheblicher Bedeutung. Interessenverquickungen von Richterinnen und Richtern und Staatsanwaltschaften führen zu Zweifeln an der Unabhängigkeit der Justiz.

Der § 25 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) formuliert: „Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ In § 39 DRiG wird von einer/einem Richterin/Richter erwartet, das sie/er sich innerhalb und außerhalb ihres/seines Amtes so verhält, dass das Vertrauen in ihre/seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Für die Rechtsverhältnisse von Richterinnen/Richtern im Bundesdienst gelten nach § 46 DRiG bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Das Bundesbeamtengesetz (BBG) enthält in den §§ 97 ff. umfassende Regelungen zu Nebentätigkeiten. Der § 99 Absatz 2 BBG regelt im Detail, unter welchen Voraussetzungen eine Nebentätigkeit zu versagen ist. Nach § 99 Absatz 2 Nummer 4 BBG ist eine Nebentätigkeit zu versagen, die die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamtinnen/Beamten beeinflussen kann. Allerdings legt der § 100 Absatz 1 Nummer 2 BBG u. a. fest, dass eine Vortragstätigkeit keine genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung ist. Dennoch können insbesondere bezahlte Vortragstätigkeiten den Eindruck erwecken, dass die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern nicht gegeben ist soweit es eine Überschneidung mit von Richterinnen und Richtern zu entscheidenden Streitfällen gibt.

Der § 141 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) legt fest, das bei jedem Gericht eine Staatsanwaltschaft bestehen soll. Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben nach § 146 GVG den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen. Der § 147 GVG legt im Einzelnen fest, wem die Aufsicht und Leitung für die jeweiligen Staatsanwaltschaften zusteht, u. a. liegt nach Nummer 1 die Aufsicht und Leitung hinsichtlich des Generalstaatsanwaltes und der Bundesanwälte beim Bundesminister der Justiz. Das Magazin „DER SPIEGEL“ Nr. 9/2014 (vgl. https://magazin.spiegel.de/digital/index_SP.html#SP/2014/9/125253335) hat sich mit dem Thema Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften beschäftigt und verschiedene Reformvorschläge zitiert, da es erhebliche Kritik an der Weisungsgebundenheit von Staatsanwaltschaften gibt.

Der § 153a Absatz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung (StPO) eröffnet die Option der Verfahrenseinstellung soweit der Beschuldigte „einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse“ zahlt. In Nummer 93.4. der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) wird explizit darauf verwiesen, dass neben spezialpräventiven Erwägungen insbesondere Einrichtungen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe, Gesundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur Förderung von Sanktionsalternativen und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind.

Medienberichten zufolge (vgl. Report Mainz vom 4. März 2014 und www.focus.de/politik/deutschland/20-000-euro-dank-vetternwirtschaft-richter-schanzt-reitverein-der-tochter-bussgelder-zu_id_3660578.html) soll es dennoch zu „Vetternwirtschaft“ gekommen sein. Dies führt zu Misstrauen gegenüber der Unabhängigkeit der Justiz. Die Praxis der Verteilung der nach § 153a Absatz 1 Nummer 2 StPO zu verteilenden Bußgelder ist soweit ersichtlich in den Bundesländern unterschiedlich (vgl. „Transparenz der Vergabe von Geldbußen an gemeinnützige Organisationen − Eine Dokumentation anhand der Praxis der Bundesländer“, Wolfgang Stückemann) geregelt.

In den §§ 474 ff. StPO werden die Akteneinsichtsrechte und die Voraussetzungen der Erteilung von Auskünften geregelt. Es findet sich allerdings keine Regelung zu Fragen der aktiven Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften, obwohl das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens mit Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten verbunden ist. Die Nummer 4a RiStBV legt fest, dass die Staatsanwaltschaft alles zu vermeiden hat, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann, enthält aber keine weiteren Vorschriften hinsichtlich erlaubter aktiver Öffentlichkeitsarbeit. Weitere Regelungen zur Öffentlichkeitsarbeit enthält die RiStBV nicht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie viele Richterinnen und Richter im Bundesdienst üben eine Nebentätigkeit aus?

2

Wer genehmigt und versagt Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern im Bundesdienst?

3

Wie wird sichergestellt, dass im Fall einer Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern im Bundesdienst diese Nebentätigkeit nicht die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Richterinnen und Richter gefährdet, mithin kein Verstoß gegen § 99 Absatz 2 BBG vorliegt?

4

Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Regelung in § 100 Absatz 1 Nummer 2 BBG, der u. a. eine Vortragstätigkeit als nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung definiert, Reformbedarf, um ggf. sicherzustellen, dass die Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern im Bundesdienst nicht infrage gestellt wird?

5

Wie steht die Bundesregierung zur Idee, zur Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz, die Bildung von Landesjustizräten und deren Aufgaben entsprechend den §§ 21d und 21k des Gesetzentwurfs der Fraktion DIE LINKE. aus der 17. Wahlperiode (vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/117/1711703.pdf) sowie eines Bundesjustizrates in § 21l des benannten Gesetzentwurfs im GVG zu verankern?

6

Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, das GVG und die StPO zu reformieren, um das Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften abzuschaffen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, gibt es Präferenzen für sich in der Debatte befindliche Vorschläge?

7

Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Klarstellungsbedarf hinsichtlich der Verteilung der nach § 153a Absatz 1 Nummer 2 StPO zu zahlenden Bußgelder?

Wenn nein, warum nicht?

8

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, Voraussetzungen und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaften im Rahmen von Ermittlungsverfahren gesetzgeberisch zu normieren?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 14. März 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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