Vorlage eines Bundesleistungsgesetzes zur vollen und wirksamen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
der Abgeordneten Katrin Werner, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Rosemarie Hein, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit vielen Jahren ist die „Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe“ (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) in der Diskussion. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitete Eckpunkte, die die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) der Länder im Oktober 2010 entgegennahm. Diese sahen einerseits vor, die Leistungen personenzentriert und bedarfsgerecht auszugestalten, andererseits aber auch das Prinzip der Kostenneutralität einzuhalten.
Behindertenverbände und die ASMK formulierten die Erwartung an die Bundesregierung, noch in der 17. Wahlperiode einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Die Bundesregierung selbst stellte dies in Aussicht, setzte die Ankündigung jedoch nicht um. Bund, Länder und Kommunen verständigten sich daraufhin im Sommer 2012 im Rahmen der Fiskalpaktvereinbarung, in der 18. Wahlperiode ein neues Bundesleistungsgesetz (BLG) für Menschen mit Behinderungen zu schaffen, das die rechtlichen Vorschriften der Eingliederungshilfe in der bisherigen Form ablösen soll.
Die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD vereinbarte entsprechend im Koalitionsvertrag: „Wir werden deswegen unter Einbeziehung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen erarbeiten. Dabei werden wir die Einführung eines Bundesteilhabegeldes prüfen. Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen ,Fürsorgesystem‘ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihre Verbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt. Im Interesse von Kindern mit Behinderungen und ihren Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können.“
Obwohl seit langem viele Vorschläge, Positionspapiere oder teils sogar vollständige Gesetzentwürfe von Behindertenverbänden oder aus der Wissenschaft zur Neuregelung der Teilhabeleistungen und -ansprüche für Menschen mit Behinderungen vorliegen, verkündete die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles (Plenardebatte am 30. Januar 2014, Plenarprotokoll 18/11), dass „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“ gehe: „Wir werden in diesem Jahr mit der Arbeit an diesem Gesetz beginnen, alle anhören und Beteiligung organisieren. Aber die Umsetzung braucht eine Weile, wenn sie gut sein soll, damit es für die behinderten Menschen in unserem Land ein Erfolg wird.“
Es fehlen jedoch Aussagen zu einem konkreten Zeitplan für diese Beteiligungen, zu einem möglichen Zeitpunkt für die Vorlage eines Gesetzentwurfs oder zur inhaltlichen Ausgestaltung bestimmter Regelungen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie entkräftet die Bundesregierung die Befürchtungen, dass die Aussage im Koalitionsvertrag, „die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so [zu] regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht“ (S. 94) als versteckter Kostenvorbehalt zu verstehen ist?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Rechtsgutachten „Begründung einer einkommens- und vermögensunabhängigen Eingliederungshilfe anhand der UN-Behindertenrechtskonvention“, welches von der Interessengemeinschaft Selbstbestimmt Leben e. V. (ISL) in Auftrag gegeben wurde, und wird die Bundesregierung entsprechend Teilhabeleistungen uneingeschränkt und unabhängig von Einkommen und Vermögen sowie bedarfsdeckend ausgestalten?
Wird die Bundesregierung die „berechtigten“ Wünsche (§ 9 SGB IX) bei der Wahl der Lebensform und nicht mehr nur die „angemessenen“ Wünsche (§ 9 SGB XII) auch in der Eingliederungshilfe ohne den Kostenvorbehalt (§ 13 Absatz 1 SGB XII) zum Maßstab machen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag des Forums behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ), die Neugestaltung der Eingliederungshilfeansprüche mit Schritten zu einem neuen Kapitel 7 – Soziale Teilhabe – im ersten Teil des SGB IX zu verbinden?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Forderung des FbJJ, dass „eine volle und mit anderen gleichberechtigte soziale Teilhabe im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention eine umfassende Anpassung der seit 1961 weitgehend unveränderten Leistungsansprüche in der Eingliederungshilfe voraus[setzt], die nicht zu Leistungseinschränkungen – wie von der ASMK beabsichtigt – sondern zu einer begrenzten Leistungsausweitung führen muss“?
Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Forderung des Deutschen Behindertenrates (DBR), formuliert in seinem Positionspapier zur Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes vom 24. September 2013, einen „Rechtsanspruch auf eine von Leistungsträgern und -erbringern unabhängige Beratung als Ersatz zu den im SGB IX aufgeführten Servicestellen zu verankern“?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Leistungen bedarfsgerecht ausgestaltet und erbracht werden, wenn parallel keine weitere Kostendynamik entstehen soll?
Wie lässt sich das mit der Forderung des DBR nach einem offenen und weiten Leistungskatalog vereinbaren?
Werden die Teilhabeleistungen auch Assistenzleistungen beinhalten, und wenn ja, auf welche Lebensphasen, -lagen und gesellschaftlichen Bereiche wird der Assistenzanspruch festgeschrieben?
Wie berücksichtigt die Bundesregierung eine Erweiterung des Geltungsbereiches von Assistenzansprüchen beispielsweise auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten, Praktika oder auf Beschäftigungssituationen von weniger als 15 Wochenstunden Assistenz?
Inwieweit wird die Bundesregierung bei der Erarbeitung eines bundesweit einheitlichen Verfahrens zur Anspruchs- und Bedarfsermittlung die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeiten, Behinderung und Gesundheit (ICF) zugrunde legen?
Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass Bedarfsermittlungsverfahren unter aktiver Beteiligung und Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden?
In welchem Umfang sind Weiter-/Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständiger Behörden geplant, um die Bedarfsermittlungsgespräche kompetent, sensibel und diskriminierungsfrei durchzuführen?
Wie will die Bundesregierung die Schnittstellenprobleme in den Leistungssystemen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie für ihre Eltern lösen, damit die Leistungen aus einer Hand erfolgen können?
Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die „Große Lösung“ – Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) festzuschreiben –, und welche bundesministeriumsübergreifenden Positionen und Beschlüsse gibt es diesbezüglich?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Düsseldorfer Erklärung der Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern vom Juni 2013?
Welches Gewicht und welche politische Rolle wird die Bundesregierung der neuen Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Verena Bentele im Prozess der Erarbeitung eines Entwurfs für ein Bundesteilhabegesetz einräumen?
Unterstützt die Bundesregierung die von Verena Bentele in ihrer Pressemitteilung vom 18. Februar 2014 (Nr. 2/2014) formulierte Forderung, „dass mit der Schaffung eines neuen Teilhaberechts der Wegfall der Einkommens- und Vermögensgrenze für Menschen mit Behinderungen verbunden sein muss“?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der von Fachverbänden in ihren „Grundzügen für ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen“ vom 24. April 2013 geforderten „individuelle[n] Bedarfsdeckung unabhängig von Altersgrenzen“?
Wie steht die Bundesregierung zu einer möglichen Finanzierungsbeteiligung von behinderten Menschen mit höherem Einkommen, und inwieweit werden die vom Paritätischen Gesamtverband vorgeschlagenen Einkommensgrenzen unterstützt?
Wie will die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Ländern eine ebenfalls von den Fachverbänden geforderte wohnortnahe und sozialraumorientierte Leistungserbringung sicherstellen?
Welche Alternativen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen erwägt die Bundesregierung, im Bundesleistungsgesetz zu verankern?
Wie wird das Wunsch- und Wahlrecht für eine selbstbestimmte Lebensführung, insbesondere die freie Wahl des Wohnortes und der Wohnform, berücksichtigt?