Mögliche erneute Überprüfung des Entzuges von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und von fiktiven Nachversicherungen für Angehörige der Waffen-SS
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Frank Tempel, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Wer für die Wehrmacht oder im Rahmen eines „militärähnlichen Dienstes“ für das Deutsche Reich eine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, kann Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen. Das gilt auch für Angehörige der Waffen-SS (SS – Schutzstaffel) und von Polizeibataillonen.
In den 1990er-Jahren hatte es eine öffentliche Debatte gegeben, weil es damals zahlreiche Anträge von früheren Kollaborateuren aus Osteuropa gegeben hat, darunter auch solcher, die sich freiwillig zur Waffen-SS gemeldet hatten. Dass diese Nazihelfer Leistungen beziehen konnten, während es noch kaum Entschädigungen für osteuropäische NS-Opfer (NS – Nationalsozialismus) gab, sorgte für erhebliche Empörung. Der Deutsche Bundestag hat im Jahr 1998 in § 1a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) eine sog. Kriegsverbrecherklausel eingefügt, die vorsieht, dass bei Verstößen „gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit“ die Leistungen versagt werden.
Die Fraktion DIE LINKE. hatte sich zuletzt in zwei Kleinen Anfragen während der 17. Legislaturperiode nach der Umsetzung dieser Ausschlussklausel erkundigt. Aus den Antworten der Bundesregierung (Bundestagsdrucksachen 17/6270 und 17/7708) ging hervor, dass von einem Gesamtbestand von 940 000 Versorgungsberechtigten (Stand 1998) bis zum Jahr 2010 lediglich 99 Personen die Leistungen entzogen worden sind. Der Anteil der identifizierten Kriegsverbrecher unter den Versorgungsberechtigten betrug damit circa 0,01 Prozent – aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist es offensichtlich, dass damit nur ein kleiner Teil der tatsächlichen Kriegsverbrecher ermittelt worden ist.
Die Bundesregierung hatte bei ihren Antworten auf objektive Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Kriegsverbrechern hingewiesen, da die Versorgungsakten diesbezüglich kaum konkrete Hinweise enthielten. Deswegen blieb es neben einer Gesamtbestandsprüfung von 10 000 Personen, die sich freiwillig zum Dienst in der Waffen-SS gemeldet hatten, bei einer Überprüfung auf der Grundlage eines einfachen Namensabgleichs mit den Datenbeständen des Simon Wiesenthal Centers, des Berlin Document Centers und der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller bietet das Demjanjuk-Urteil des Landgerichts (LG) München aber neue Möglichkeiten, § 1 BVG anzuwenden. Das LG München hatte den ukrainischen SS-Mann ohne konkreten Tatnachweis der Beihilfe zum Mord für schuldig befunden, weil er an der Bewachung des Vernichtungslagers Sobibór beteiligt war. Somit sei er „Teil der Vernichtungsmaschinerie“ gewesen. Auf dieser Rechtsauffassung basieren auch die seit Februar 2014 vorgenommenen Festnahmen von früheren Wächtern des KZ Auschwitz.
Auf Grundlage dieses Urteils wäre aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu prüfen, ob nicht weiteren der heute noch lebenden BVG-Leistungsbeziehern die Leistungen entzogen werden können.
Gerade Angehörige osteuropäischer Polizeiverbände haben bei der Ermordung der jüdischen Bevölkerung sowie bei der sog. Partisanenbekämpfung unter deutschem Kommando eine wichtige Rolle gespielt. Angehörige solcher Einheiten waren ebenfalls Teil einer Vernichtungsmaschinerie, sodass ihnen unter Umständen ebenfalls ohne individuellen konkreten Tatnachweis die Leistungen des BVG zu entziehen sind. Die zuletzt auf Bundestagsdrucksache 17/7708 zum Ausdruck gekommene Haltung, ein vollständiger Aktensturz verspreche keine wesentlichen Erkenntnisse, die eine Leistungsversagung begründen könne, muss daher ggf. aufgegeben werden.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist es schon nicht nachvollziehbar, dass Personen, die sich freiwillig zur Waffen-SS oder zu einem anderen Militärdienst für die Nazis gemeldet haben und damit dazu beitrugen, dass die Vernichtungslager noch etwas länger betrieben werden konnten, überhaupt Leistungen beziehen. Noch weniger nachvollziehbar wäre es, nicht alles zu versuchen, um wenigstens die Kriegsverbrecher unter ihnen auszuschließen. Das gilt auch hinsichtlich regulärer Rentenzahlungen an berufsmäßige oder freiwillig länger dienende Angehörige der Waffen-SS, die für ihre Dienstzeit einen Anspruch auf fiktive Nachversicherung haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie hat sich seit dem Jahr 2010 die Gesamtzahl der rechtskräftigen Versagungen und Entziehungen nach § 1a BVG entwickelt?
Wie viele versorgungsberechtigte Beschädigte und Hinterbliebene gibt es gegenwärtig insgesamt (bitte möglichst nach Bundesländern aufschlüsseln)? Nach welchen Kriterien werden die Zuständigkeiten der Bundesländer für im Ausland lebende Beschädigte und Hinterbliebene geregelt (bitte soweit möglich für die betroffenen Länder aufgliedern)?
Welche Kriterien wurden von den Versorgungsämtern bislang für eine Leistungsversagung nach § 1a BVG zugrunde gelegt?
a) Ist dafür regelmäßig eine rechtskräftige Verurteilung erforderlich, oder genügen auch schwerwiegende diesbezügliche Indizien, die sich aus den Akten ergeben?
b) Welche einschlägige Rechtsprechung gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu dieser Frage (bitte die Aktenzeichen der wichtigsten Urteile nennen)?
Inwiefern schließt sich die Bundesregierung dem Gedanken der Fragestellerinnen und Fragesteller an, es sei jedenfalls bezüglich bestimmter Einheiten der Hilfs- oder Ordnungspolizei, Schutzmannschaften usw. in Osteuropa, die nach Erkenntnissen der historischen Forschung an Verbrechen beteiligt waren, denkbar, deren Angehörigen auch ohne individuell-konkreten Tatnachweis nach § 1a BVG die Leistungen zu entziehen, weil sie Teil einer Vernichtungsmaschinerie waren (bitte begründen)?
a) Welche diesbezüglichen rechtlichen und praktischen Erwägungen hat sie diesbezüglich angestellt?
b) Inwiefern hat sie diese Frage mit den Bundesländern erörtert, und welche Schlussfolgerungen wurden dabei gezogen?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung anhand des nach dem im Jahr 1998 erfolgten Abgleichs der Namen der Versorgungsberechtigten mit den Unterlagen des Simon Wiesenthal Centers, des Berlin Document Centers und der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen gewährleistet, dass sämtliche Leistungsbezieher, die das sog. Bandenbekämpfungsabzeichen erhalten haben und/oder Angehörige bestimmter Polizei- und SS-Bataillone waren, auch den Versorgungsämtern bekannt sind?
Wenn nein, enthalten die Versorgungsakten selbst nach Kenntnis der Bundesregierung zumindest teilweise Hinweise darauf,
a) in welchen Zeitabschnitten die Leistungsbezieher bestimmten Polizeioder SS-Formationen angehört haben,
b) ob den Leistungsbeziehern das sog. Bandenbekämpfungsabzeichen verliehen wurde, so dass es möglich wäre, jedenfalls Indizien für ihre Anwesenheit an Schauplätzen von Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschheit zu erhalten?
Wenn ja, inwiefern haben die Versorgungsämter nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Demjanjuk-Urteil die Versorgungsakten erneut überprüft, um anhand der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Polizeiformation während eines bestimmten Zeitabschnitts oder der Verleihung des „Bandenbekämpfungsabzeichens“ ggf. Leistungsversagungen wegen des dringenden Verdachts auszusprechen, die Leistungsbezieher seien Teil einer Vernichtungsmaschinerie gewesen?
Falls nicht gewährleistet ist, dass den Versorgungsbehörden vollständig bekannt ist, welche Leistungsbezieher in welchen Zeitabschnitten bestimmten Polizeieinheiten angehörten und/oder das „Bandenbekämpfungsabzeichen“ erhalten haben, welche Maßnahmen könnten aus Sicht der Bundesregierung ergriffen werden, um die Versorgungsbehörden in eine entsprechende Kenntnis gelangen zu lassen, und was will sie diesbezüglich unternehmen (falls sie nichts unternehmen will, bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung den Bundesländern nach dem Demjanjuk-Urteil konkrete Angebote gemacht, die Akten im Sinne der obigen Ausführungen der Fragesteller erneut zu prüfen, wenn ja, wie haben die Bundesländer darauf reagiert, und wenn nein, warum nicht?
Welche weiteren Schlussfolgerungen hinsichtlich des BVG zieht die Bundesregierung aus der Begründung des Demjanjuk-Urteils?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, der Anspruch berufsmäßiger oder freiwillig länger dienender Angehöriger der Waffen-SS auf fiktive Nachversicherung in der Rentenversicherung sei angemessen, angesichts des Leids, das die Waffen-SS über Millionen unschuldiger Menschen gebracht hat (bitte begründen)?
Wie viele Angehörige der früheren Waffen-SS erhalten für ihre Dienstzeit fiktive Nachversicherungen?
Wie hoch sind die daraus entstehenden Rentenanwartschaften im Durchschnitt?
Welche finanzielle Belastung ergibt sich hieraus für die Rentenkassen?
Warum wird die Nachversicherung versagt, wenn das Ausscheiden aus der Waffen-SS „in Unehren erfolgte“ (vgl. DRV R3.10.3)?
a) Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung berechtigt, einen SS-Freiwilligen, der einen Dienst zur Zufriedenheit der Nazis verrichtet hat, besserzustellen als einen SS-Angehörigen, der von den Nazis „in Unehren“ entlassen wurde, weil er womöglich nicht die erwünschte Mordlust gezeigt hat, mit den Opfern sympathisiert hat, desertiert ist usw.?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, diese Regelung zügig zu überarbeiten, und wenn ja, inwiefern, und bis wann?
Welche Möglichkeiten gibt es, Personen von der Nachversicherung jedenfalls für solche „Beschäftigungsverhältnisse“ auszuschließen, die sie für die Begehung von Kriegsverbrechen genutzt haben?
a) Wie oft wurde in der Vergangenheit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht?
b) Welche Mechanismen gibt es für eine entsprechende Überprüfung?
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung diesbezüglich aus dem Demjanjuk-Urteil?