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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Visaerteilungen im Jahr 2013

Visaerteilungspraxis, Ausnahme-, Jahres-/Mehrjahres- und Mehrfachvisa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, maßgebliche Ablehnungsgründe, Einsatz externer Dienstleister für die Antragsannahme, Visaerteilung nach Aufenthaltszweck und Schengen- bzw. nationalen Visa, Personalbestand und &ndash;kosten, Remonstrationen bzw. Klagen, Gebühreneinnahmen, Täuschungen und Fälschungen, Nicht-Ausreise nach Gültigkeitsablauf, Implementierungsstand des Visa-Informationssystems (VIS) und der Visa-Warndatei, Wartezeit für einen Termin zur Antragstellung, Pflicht zur persönlichen Antragseinreichung, Korruption bei der Visaterminvergabe, abweisende Behandlung von Antragstellern<br /> (insgesamt 39 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

24.04.2014

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/96531.03.2014

Visaerteilungen im Jahr 2013

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/965 18. Wahlperiode 31.03.2014Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Christine Buchholz, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Niema Movassat, Petra Pau, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. Visaerteilungen im Jahr 2013 Wie aus Antworten der Bundesregierung auf regelmäßige Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zur Visapraxis hervorgeht, sind die Ablehnungsquoten in Bezug auf einzelne Länder, aber auch innerhalb eines Landes höchst unterschiedlich (vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 17/12755). Insbesondere in ärmeren Regionen oder Ländern, aus denen viele Asylsuchende kommen, werden Visumanträge überdurchschnittlich häufig abgelehnt. Während die Ablehnungsquote im Jahr 2012 weltweit 6,6 Prozent betrug, lag sie in Afghanistan bei fast 40 Prozent. In der Türkei (gesamt) betrug sie 8,9 Prozent, in Ankara hingegen 14,2 Prozent. In den subsaharischen Ländern Angola, Elfenbeinküste, Ghana, Guinea, Kamerun, Kongo, Mali, Nigeria, Senegal und Sudan reichten die Ablehnungsquoten von etwa 25 bis zu über 53 Prozent (Guinea). Allerdings sind in diesen Quoten Fälle nicht erfasst, in denen Betroffene angesichts hoher Anforderungen oder empfundener Schikanen ein Visumverfahren nicht länger betreiben und aufgeben oder mangels Erfolgsaussichten erst gar keinen Antrag stellen. In der Praxis reicht nach Information der Fragesteller für eine Ablehnung oftmals bereits aus, keine minderjährigen Kinder zu haben und/ oder über keine regelmäßig hohen Einkünfte zu verfügen. Daraus wird auf eine angeblich „mangelnde familiäre bzw. wirtschaftliche Verwurzelung“ im Herkunftsland bzw. eine „mangelnde Rückkehrbereitschaft“ geschlossen. Solche Ablehnungen sind für die Betroffenen oft nicht nachvollziehbar, zumal in der Regel nur ein pauschal vorgegebener Standardsatz angekreuzt wird, etwa „Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden“. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache „Koushkaki“ ist zumindest geklärt, dass Reisende einen Anspruch auf Erteilung eines Schengenvisums haben, soweit kein rechtlicher Versagungsgrund vorliegt. Bei der Prüfung, ob „begründete Zweifel“ an der Rückkehrabsicht bestehen, haben die Mitgliedstaaten zwar einen weiten Beurteilungsspielraum, es muss jedoch auch keine „Gewissheit“ bestehen, dass die Reisenden vor Ablauf des Visums wieder ausreisen. 91 Prozent aller im Jahr 2012 durch die Bundesrepublik Deutschland weltweit erteilten Visa waren EU-Schengenvisa, dabei machten Geschäftsvisa 40 Prozent aus, Familienvisa 22 Prozent und touristische Visa 17 Prozent (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12755). Drucksache 18/965 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIn den Jahren von 2009 bis 2012 wurden die im Visabereich weltweit eingesetzten Mitarbeiterkapazitäten um 6,4 Prozent reduziert, trotz eines Anstiegs der Visazahlen um 11,4 Prozent; in der Türkei gab es einen Personalabbau um 13,4 Prozent bei einem Anstieg der Visazahlen um 23 Prozent (errechnet aus den Bundestagsdrucksachen 17/8221, S. 12/13 und 17/12755, S. 78, im Jahr 2012 wurde das Personal aufgestockt). Es kam – und kommt noch immer – zu erheblichen Wartezeiten im Verfahren, die zum Teil deutlich über dem EU- Richtwert von zwei Wochen liegen (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 17/10022 und 17/12476). Dem will die Bundesregierung vor allem durch den Einsatz externer Dienstleister begegnen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/8221 und 18/57). Bei der Auslagerung der Antragsannahme auf private Dienstleister wurden die Reisenden zum Teil nur unzureichend darauf hingewiesen, dass nach EU-Recht immer auch die Möglichkeit einer kostenlosen Antragstellung in den Visastellen besteht bzw. wurde und wird dies nur unter eingeschränkten Bedingungen ermöglicht (vgl. www.migazin.de/2013/04/09/rechtswidrige- privatisierungvisumverfahren/). Inzwischen wurden zwar diesbezügliche Hinweise auf den Internetseiten der Generalkonsulate korrigiert, jedoch liest sich, etwa in Hinblick auf die Türkei, die Alternative einer Antragstellung über den Dienstleister iDATA (der seine Preise inzwischen auf 23 Euro erhöht hat) bzw. über die staatlichen Visastellen wie eine Werbung für Ersteren (Antragstellung ohne Termin und ohne persönliche Vorsprache möglich, „kürzestmögliche Bearbeitungszeit“) bzw. wie eine Warnung vor Letzterem (vorherige Terminvereinbarung innerhalb nur einer Stunde in der Woche und persönliche Vorsprache erforderlich, Ausgabe von Terminen „nur in begrenzter Anzahl und nach Verfügbarkeit […] wegen der knappen Schalterkapazitäten“; www.istanbul.diplo.de/ Vertretung/istanbul/de/07-visa/01-schengen-visa/00-schengen-visa.html). Der Teilprivatisierung des Verfahrens ging also eine Verschlechterung der Mitarbeiterkapazitäten im staatlichen Bereich voraus und mit Einführung der privaten Dienstleister wurde – jedenfalls in Istanbul – die Terminvergabe zur Vorsprache in den staatlichen Visastellen erschwert. Dies verstößt gegen die Verpflichtung des EU-Visakodex, ein kundenfreundliches und qualitativ hochwertiges Dienstleistungsangebot im Visumverfahren zu gewährleisten (Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex), denn dies gilt unabhängig davon, ob private Dienstleister bei der Antragsannahme eingesetzt werden oder nicht. Die Bundesregierung rechtfertigt in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/57 ihr Vorgehen bei der Externalisierung der Antragsannahme ganz grundsätzlich „Angebote privater Dienstleistungserbringer“ seien „zu einer Normalität geworden“, „für ein zusätzliches Entgelt“ gebe es „einen größeren Komfort“ gegenüber der öffentlichen Verwaltung, „Unterschiede im Umgang und in der Qualität der Dienstleistung“ seien „daher selbstverständlich“. Die Bundesregierung spricht von einem „Paradigmenwechsel“ in Ländern, in denen die Antragsannahme ausgelagert wurde, hin zu einer „stärker an der Nachfrage orientierten Ressourcenplanung“. Somit ist aber der Verdacht offenkundig begründet, dass die Externalisierung der Antragsannahme nicht etwa, wie es das EU-Recht erfordert, als „letztes Mittel“ erfolgte, sondern in wichtigen Herkunftsländern ganz gezielt betrieben wurde, weil dies als vorteilhaft erachtet wird. Sowohl wegen überlanger Wartezeiten im Visumverfahren als auch wegen des Einsatzes externer Dienstleister prüft die Europäische Kommission derzeit Schritte gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Bundestagsdrucksache 18/57). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie hoch war die Zahl der im Jahr 2013 beantragten, erteilten bzw. abgelehnten Visa (bitte tabellarisch und in der Differenzierung und Darstellung wie zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 17/12755 antworten, jedoch in Tabelle 1b zusätzlich auch die jeweiligen Ablehnungsquoten in Prozent angeben)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9652. Wie haben sich die Zahlen erteilter Visa bzw. die Ablehnungsquoten im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr prozentual entwickelt (bitte nach Ländern differenzieren und bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen deren Werte gesondert ausweisen)? 3. Wie viele Ausnahmevisa wurden im Jahr 2013 an den Grenzen von der Bundespolizei bzw. beauftragten Behörden der Länder erteilt (bitte zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Gründen bzw. der Rechtsgrundlage differenziert darstellen)? 4. Wie viele der im Jahr 2013 erteilten Schengenvisa waren Jahres-, 2-Jahres-, 3-Jahresvisa, 5-Jahres- bzw. insgesamt Jahres- bzw. Mehrjahresvisa (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen und darstellen und differenzieren wie zu Frage 4 bzw. der entsprechenden Anlage auf Bundestagsdrucksache 17/12755, jedoch bei Ländern mit mehreren Auslandsvertretungen auch die jeweiligen Gesamtsummen aufführen, wie auf der genannten Bundestagsdrucksache bereits ausdrücklich, jedoch vergeblich, erbeten), und wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Mehrjahresvisa an allen Schengenvisa in den anderen EU-Mitgliedstaaten? 5. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nach dem Bericht der Europäischen Kommission „EU Home Affaires. Background statistics“ vom 10. März 2014 (http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/e-library/ docs/infographics/ha-in-numbers/home_affairs_in_numbers_en.pdf, Seite 10) Deutschland bei dem Anteil von Mehrfachvisa an allen erteilten Schengenvisa im Jahr 2012 mit 18,9 Prozent im Schengenvergleich an viertletzter Stelle lag und elf Schengenstaaten Quoten in Höhe von 48 bis 97 Prozent aufwiesen, die also mindestens doppelt bis fünf Mal so hoch waren, wie die deutschen, und hält sie angesichts dieser Vergleichswerte den Anteil von Mehrfachvisa an allen durch Deutschland erteilten Schengenvisa für ausreichend (bitte begründen)? 6. Was sind die Gründe für den im Schengenvergleich sehr niedrigen Anteil von durch deutsche Auslandsvertretungen erteilten Mehrfach- bzw. Mehrjahresvisa an allen Schengenvisa (bitte darlegen)? 7. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung gegebenenfalls der Auffassung, dass die Nachbarländer Deutschlands Schweiz, Österreich, Belgien, Luxemburg, Polen und die Niederlande die EU-Visaregeln zu locker handhaben, und wenn dies nicht der Fall ist, wieso ergreift die Bundesregierung nicht wirksame Maßnahmen, um den Anteil der Mehrfachvisa deutlich zu erhöhen und mindestens an den EU- bzw. Schengendurchschnitt anzupassen, da sich die bisherigen diesbezüglichen Weisungen offenkundig als unzureichend erwiesen haben und die großzügige Erteilung von Mehrfachvisa ein wirksames und von der Europäischen Kommission empfohlenes Mittel zur Entlastung der Behörden und zur Beschleunigung der Visaverfahren darstellt (bitte ausführlich darlegen)? 8. Wieso konnte die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/8823 zu Frage 8 keine Angaben zum Anteil der Mehrjahresvisa an allen erteilten Visa bezüglich anderer EU-Mitgliedstaaten machen, obwohl diese Daten erfasst werden, in welcher Weise veröffentlicht die Europäische Kommission (oder andere EU-Behörden, etwa EUROSTAT) diese und andere Daten im Zusammenhang der Visaerteilung (bitte mit Quellenangabe und Turnus der Veröffentlichung nennen), und inwieweit werden die Mitgliedstaaten von der Kommission oder anderen EU-Behörden über diese Daten wann informiert? 9. Wie viele Visa wurden im Jahr 2013 nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt (bitte auch nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten und soweit möglich auch nach den Gründen bzw. Fallkonstellationen entsprechend Artikel 25 Absatz 1 ai bis iii und b des Visakodex differenzieren)? Drucksache 18/965 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Welche Erkenntnisse und Aussagen lassen sich aus dem Visainformationssystem (VIS) zu den maßgeblichen Gründen der Visumablehnungen durch Deutschland bzw. auch durch andere Mitgliedstaaten ableiten (vgl. Artikel 12 Absatz 2 a bis g der VIS-Verordnung; bitte so differenziert wie möglich darstellen, d. h. nach – gegebenenfalls auch nur einzelnen – Herkunftsländern und Gründen differenziert darstellen sowie Angaben für das Jahr 2013 bzw. hilfsweise soweit Daten vorliegen machen)? 11. Welche weiteren konkreten Anweisungen oder Erlasse zur Erleichterung des Visumverfahrens bzw. der Visumerteilung hat es seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/12755 gegeben, und inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde evaluiert, ob das Visumverfahren infolge früherer Erlasse tatsächlich vereinfacht bzw. erleichtert wurde (bitte ausführen)? 12. In welchen Ländern bzw. Auslandsvertretungen gab es gegenüber der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 17/12755 Veränderungen in Bezug auf den Einsatz externer Dienstleister, und in welchen Ländern wurden insbesondere aus welchen Gründen externe Dienstleister neu eingesetzt (bitte differenziert beantworten)? 13. Welche Veränderungen bei Visaerleichterungsabkommen gab es seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/12755? 14. Wie lauten die statistischen Angaben über die Visaerteilung im Jahr 2013, differenziert nach Aufenthaltszwecken und Schengen- bzw. nationalen Visa (bitte wie zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 17/12755 antworten)? 15. Wie hoch waren im Jahr 2013 im Visabereich die Personalkosten, wie viele MAK (statistisch in Vollzeit arbeitende Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter) gab es, wie viele Fälle pro MAK wurden im Jahr 2013 bearbeitet (bitte auch nach Kontinenten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert darstellen und jeweils die prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr nennen; bitte wie in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/12755 darstellen, jedoch auch die dort vergessenen Gesamtzahlen weltweit nennen), und wie werden entsprechende Veränderungen begründet? 16. Wie hoch war die Zahl von Remonstrationen und/oder Klagen gegen ablehnende Visumbescheide im Jahr 2013 im Bereich der Kurzzeit- bzw. Langzeitvisa (bitte so differenziert wie möglich angeben und Vergleichswerte des Vorjahres nennen), und in welchem Umfang wurden im Jahr 2013 nach einer Klageerhebung Visa erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden)? 17. Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen im Visumverfahren im Jahr 2013 (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 18. Wie viele gefälschte bzw. „erschlichene“ (bitte differenzieren) Visa wurden im Jahr 2013 bzw. im Jahr 2012 von bundesdeutschen Behörden entdeckt (etwa bei Zurückschiebungen/Zurückweisungen), und welche genaueren Angaben hierzu lassen sich machen (z. B. in welchen Ländern wurden die Visa beantragt, von welchen Ländern wurden sie ausgestellt, welche Personen- bzw. Fallkonstellationen sind auffällig usw.)? 19. Welche Erkenntnisse liegen dazu vor, wie viele Personen in den Jahren 2013 bzw. 2012 nach Ablauf der Gültigkeit eines Schengenvisums nicht bzw. zu spät wieder ausgereist sind und was die Gründe dafür waren, und welche sonstigen „Missbrauchsfälle“ gab es im Zusammenhang der Visaerteilung bzw. -nutzung (bitte so konkret wie möglich beantworten)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/96520. Wie ist der aktuelle Stand der Implementierung des VIS und der Visawarndatei, und welche Erfahrungen oder Probleme gibt es diesbezüglich, auch hinsichtlich des Datenabgleichs zwischen Visawarn- und Antiterrordatei (welche empirischen Daten liegen diesbezüglich vor bzw. werden erfasst)? 21. Wie bewertet die Bundesregierung die Präsentation des Bundesverwaltungsamts vom 15. Mai 2013 „Im Einsatz: EU Visa Informationssystem. Praktische Erfahrungen; www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/ Veranstaltungen/ITSiKongress/2013/Fares_Rahmun_15052013.pdf?__blob= publicationFile), in der es heißt, dass a) die „Speicherung von 10 Fingern“ im VIS „ca. 7–9 min zusätzlich pro Antrag“ bedeutet und deshalb „viele EU MS […] Antragserfassung outsourcen“ wollen (a. a. O., S. 7; siehe auch S. 20: „EU MS Arbeitsgruppe: Auslagern der Visumantragserfassung an externe Dienstleister (Hauptursache: zusätzliche Zeit durch Biometrie)“) – sind diese Angaben zutreffend, und wie ist das geplante Outsourcen der Antragsannahme vor dem Hintergrund dieser Begründung der zeitaufwändigen Erfassung der biometrischen Daten damit vereinbar, dass eine Externalisierung der Antragsannahme nach Artikel 40 des Visakodex nur als letztes Mittel und unter bestimmten Bedingungen ergriffen werden darf; b) „erhöhte Kontrollzeiten bei der Grenzkontrolle“ infolge des VIS von „mind. 30 sek zusätzlich (bis zu 10 min)“ auftreten können (ebd., S. 8) – sind diese Angaben zutreffend, welche Erfahrungen liegen diesbezüglich inzwischen vor, und wie beurteilt die Bundesregierung diese möglichen erheblichen Verzögerungen bei der Grenzkontrolle infolge der Nutzung des VIS (bitte ausführen); c) es „Kapazitätsprobleme“ („Mengengerüst war veraltet“) sowie „hohe Antwortzeiten, Time-Outs“ bei der alphanumerischen Suche gebe und „Trefferqualität entspricht nicht nationalen Anforderungen“ – ist dies zutreffend (bitte ausführen), inwieweit treten diese, aber auch die weiteren in dieser Präsentation genannten Probleme in der Praxis weiterhin auf, und was unternimmt die Bundesregierung oder unternehmen andere Stellen gegebenenfalls zur Problemlösung; d) ein „PRO“ für die „Nutzung von Externen Dienstleistern (ESP) im Rahmen der Antragserfassung“ ein „Geringeres Investitionsrisiko für Behörden (Biometrie!)“ sei – wie ist diese Aussage genau zu verstehen, sollen die Investitionsrisiken der biometrischen Datenerfassung auf private Dienstleister übertragen werden, und wenn ja, wie wäre dies zu rechtfertigen, insbesondere da es sich bei der biometrischen Datenerfassung mit der Begründung öffentlicher (Sicherheits-)Interessen um eine genuin staatliche/hoheitliche Aufgabe handelt (bitte ausführen)? 22. Wie lang sind derzeit die Wartezeiten für privat bzw. geschäftlich Reisende (bitte differenzieren) für einen Termin zur Visumantragstellung in den verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in den 20 wichtigsten visumpflichtigen Ländern weltweit (bitte wie in der Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/12755 antworten, und soweit externe Dienstleister eingesetzt werden, bitte auch gesondert die Wartezeit für die Antragstellung direkt in den Visastellen nennen)? 23. In welchen Ländern bzw. Auslandsvertretungen, bei denen die Antragsannahme auf externe Dienstleister übertragen wurde, beträgt die Wartezeit auf einen Termin zur Antragseinreichung direkt in den Visastellen derzeit mehr als zwei Wochen (bitte nach Auslandsvertretungen differenziert mit Wartezeit und Gründen angeben)? Drucksache 18/965 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode24. Wie ist es zu erklären, dass laut der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagdrucksache 18/57 vor allem in Russland (Moskau, Jekaterinburg und Kaliningrad) die Zwei-Wochen-Frist zur Antragstellung weiterhin zum Teil deutlich überschritten wurde, obwohl zum Beantwortungszeitpunkt (November 2013) keine Hauptreisezeit war? 25. Wie ist der aktuelle Stand des Pilotverfahrens der Europäischen Kommission (4194/12/HOME) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland wegen überlanger Wartezeiten und dem Einsatz externer Dienstleister im Visumverfahren (siehe Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 18/21), was waren die letzten Schritte der Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung der Kommission, und welche weiteren Schritte sind nunmehr zu erwarten? 26. Wie lang sind derzeit die Wartezeiten für einen Termin zur Visumantragstellung nach nationalem Recht (bitte soweit möglich auch nach entsprechenden Aufenthaltszwecken differenzieren) in den verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen in den 20 wichtigsten visumpflichtigen Ländern weltweit? 27. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die hohe, über 90- prozentige Quote der Antragstellung über externe Dienstleister (wo dies möglich ist, siehe die Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/57) nicht auf einer bereitwilligen Inkaufnahme des Serviceentgeltes beruht, wie von ihr dargestellt, sondern z. B. darauf, dass Reisende über die Möglichkeit der weiterhin kostenlosen Beantragung in den Visastellen nicht oder unzureichend informiert waren und/oder dass dies auch ein Ergebnis dessen ist, dass nach Auffassung der Fragesteller die Vorsprachebedingungen direkt in den Visastellen, z. B. in Istanbul, mit der Externalisierung des Verfahrens auf Dienstleister verschlechtert wurden (z. B. durch eine Terminbeantragung vor Ort innerhalb eines Zeitfensters von nur einer Stunde in der Woche, bitte darlegen)? 28. Mit welcher sachlichen Begründung soll die uneingeschränkte Notwendigkeit persönlicher Vorsprachen bei einer Erstantragstellung in den Visastellen gerechtfertigt werden, wenn es die Bundesregierung zugleich für ausreichend hält, bei einer Erstantragstellung über einen externen Dienstleister im Regelfall auf solche persönlichen Vorsprachen zu verzichten und dies damit begründet, dass zum Ausgleich intensivere Prüfungen der schriftlichen Antragsunterlagen möglich seien und in Zweifelsfällen ein klärendes Gespräch in der Visastelle veranlasst werden könne (Bundestagsdrucksache 18/57, Antwort zu Frage 16), was ja genauso auch bei einer schriftlichen Antragstellung in den Visastellen möglich wäre, zumal nach Angaben der Bundesregierung an Orten, an denen externe Dienstleister zum Einsatz kommen, eine solche intensivere Prüfung der Unterlagen jetzt schon in über 90 Prozent aller Fälle vorgenommen wird (vgl. ebd., Antwort zu Frage 7, bitte ausführen)? 29. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/57 („Im Rahmen der persönlichen Antragsabgabe […] kann ein Gespräch […] geführt werden“) so zu verstehen, dass es nicht regelmäßig, sondern nur in Zweifelsfällen zur persönlichen Befragung von Visumantragstellenden bei einem Erstantrag in den Visastellen kommt (dies war die – insoweit unbeantwortet gebliebene – Frage), und wenn ja, welchen Sinn macht dann die generelle Pflicht zur persönlichen Antragseinreichung, und wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine entsprechende Änderung von Artikel 10 des Visakodex einsetzen, so dass eine Vertretungsmöglichkeit oder schriftliche Erstantragstellung auch bei Antragstellung in den Visastellen möglich wird (bitte begründen)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/96530. Wird sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Änderung von Artikel 10 des Visakodex einsetzen, so dass generell eine Vertretungsmöglichkeit oder schriftliche Erstantragstellung möglich wird, weil sich die Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung durch eine Antragstellung über externe Dienstleister einfach umgehen lässt (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 und 16 auf Bundestagsdrucksache 18/57, bitte begründen), und wenn nein, wie will sie dem Vorwurf begegnen, dass die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Pflicht zur persönlichen Vorsprache vor allem deshalb aufrechterhalten werden soll, um Reisende zur Inanspruchnahme privater Dienstleister zu bewegen (bitte begründen)? 31. Hält es die Bundesregierung für ausreichend und mit EU-Recht für vereinbar, wenn nach Auffassung der Fragesteller auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretungen in China zunächst der Eindruck erweckt wird, Anträge müssten über externe Dienstleister gestellt werden („NEUES AN- TRAGSVERFAHREN FÜR SCHENGEN-VISA: Die deutschen Auslandsvertretungen in China haben die Annahme von Visaanträgen für Schengen- Visa an einen externen Dienstleister ausgelagert.“, www.china.diplo.de/ Vertretung/china/de/01-Konsularservice/visa/0-ubs.html), und dann erst im Frage-Antworten-Bereich an hinterer Stelle erläutert wird: „Jeder Antragsteller kann seinen Antrag auch unmittelbar bei der Botschaft stellen. Hierzu wird es bei den Auslandsvertretungen auch künftig eine begrenzte Anzahl von Terminen geben“, wobei für das Generealkonsulat in Shanghai bei zufälligem Abruf am 5., 18. und 19. März 2014 jeweils kein einziger Termin innerhalb eines Monats zur Verfügung stand und danach liegende Termine noch nicht buchbar waren, was ein eindeutiger Verstoß gegen die zweiwöchige Regelvorgabe nach Artikel 9 Absatz 2 des Visakodex ist, und wie ist die Angabe von einer „begrenzten“ Anzahl von Terminen damit zu vereinbaren, dass auch bei einer Antragstellung in den Visastellen die Vorgabe des EU-Visakodex einer im Regelfall maximal zweiwöchigen Wartefrist gilt und Vorsprache- und Bearbeitungskapazitäten der Visastellen entsprechend angepasst werden müssen (vgl. auch Artikel 38 Absatz 1 des Visakodex, bitte ausführen)? 32. Welchen Sinn macht ein Terminvergabesystem bzw. warum sollten Antragsteller überhaupt einen Termin über dieses System beantragen, wenn die Angabe der Bundesregierung zutreffend sein sollte, dass ein „Termin auch persönlich in der Visastelle zu vereinbaren [ist], sollten die über das elektronische Terminvergabesystem bereitgestellten Termine kurzfristig erschöpft sein“ (Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 18/57), zumal es in der Anlage zu Frage 3 in Fußnote 4 ergänzend heißt, dass in diesen Fällen ein „Termin innerhalb von 14 Tagen beantragt werden“ könne (bitte ausführen), und inwieweit werden Reisende – etwa auf der Internetseite des entsprechenden Generalkonsulats – darauf aufmerksam gemacht, dass diese Möglichkeit besteht (bitte konkret nachweisen), und wenn dies nicht der Fall ist, was ist dann diese Aussage wert (bitte darlegen)? 33. Wie begründet das Auswärtige Amt seine z. B. in dem Gerichtsverfahren VG Berlin 4 L 285.11 V (Beschluss vom 2. September 2011, S. 3) geäußerte Auffassung, dass von „familiären Bindungen […] regelmäßig […] nur ausgegangen werden“ könne, „wenn es sich um unterhaltsberechtigte Angehörige handle, die im Heimatland zurückgelassen würden“ (bitte darlegen), ist dies immer noch die Auffassung des Auswärtigen Amts, und inwieweit entspricht eine solche Argumentation der üblichen Prüfpraxis des Auswärtigen Amts? 34. Wird weiterhin von Auslandsvertretungen in der Entscheidungspraxis oder durch Prozessbevollmächtigte des Auswärtigen Amts in Gerichtsverfahren Drucksache 18/965 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedie Auffassung vertreten, dass die Visumerteilung „auch bei angenommener Rückkehrbereitschaft […] in ihrem [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt] Ermessen“ stehe (VG 4 L 285.11 V, Beschluss vom 2. September 2011, S. 3), also auch beim Vorliegen aller übrigen Erteilungsvoraussetzungen und wenn keine weiteren Zurückweisungs- oder Versagungsgründe vorliegen, und wenn ja, wie ist dies mit dem Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache „Koushkaki“ vereinbar? 35. Wird die vom Verwaltungsgericht Berlin (VG 4 L 285.11 V, Beschluss vom 2. September 2011, S. 5) vertretene Auffassung geteilt, dass über „allgemeine Zweifel“ hinausgehende Informationen zu konkreten Zweifeln vorliegen müssen, um ein Visum mit der Begründung von Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft versagen zu können, dass es also mit anderen Worten nicht reicht, z. B. allgemein auf die ärmlichen Bedingungen in einem Herkunftsland oder fehlende familiäre Bindungen einer Person an sich hinzuweisen, um eine fehlende Rückkehrbereitschaft anzunehmen (bitte ausführen), und wenn ja, was unternimmt das Auswärtige Amt, damit es in der Praxis nicht weiter zu Visumablehnungen mit solchen Begründungen kommt, bzw. wenn nein, wie ist dies mit dem Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache „Koushkaki“ vereinbar? 36. Welche Änderungen oder Erlasse hat das Auswärtige Amt infolge und zur Umsetzung und Beachtung des Urteils des EuGH vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache „Koushkaki“ vorgenommen (bitte detailliert darlegen)? 37. Inwieweit kann die Bundesregierung Berichte über Korruption bei der Visaterminvergabe für die Botschaft in Beirut (oder auch in anderen Ländern) bestätigen (vgl. www.migazin.de/2014/02/07/wie-termine-visumstelle-beirut/ – ein Kommentar auf dieser Seite weist auf ähnliche Zustände in Amman/ Jordanien hin; bitte den Sachstand und die genaue Art und Weise der Terminvergabe und des Betrugs darstellen), wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand etwaiger strafrechtlicher oder interner Ermittlungsverfahren, inwieweit liegen Hinweise auf eine Mitbeteiligung von Botschaftsoder Ortskräften vor, und was plant das Auswärtige Amt, um solche oder ähnliche Praktiken in der Zukunft zu verhindern? 38. Wann hat das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft (bitte differenzieren) in welcher Weise und von wem das erste Mal von dem Verdacht/Vorwurf erfahren, dass Vorsprachetermine in Beirut für viel Geld (z. B. 500 oder 800 Dollar) „verkauft“ wurden, was hat sie wann hiergegen unternommen (bitte genau darstellen), in Bezug auf welche Auslandsvertretungen gibt es vergleichbare Vorfälle oder Verdachtsmomente, und was wird unternommen, um solche Praktiken generell weltweit wirksam zu verhindern? 39. Sind dem Auswärtigen Amt Beschwerden darüber bekannt, dass nach Information der Fragesteller selbst deutsche Staatsangehörige (insbesondere mit Migrationshintergrund des jeweiligen Landes) von Sicherheits- oder Ortskräften der Auslandsvertretungen unfreundlich und abweisend behandelt werden (etwa, indem ihnen der Zutritt zur Botschaft verwehrt wird, obwohl sie entsprechend der Aufforderung von Botschaftsbediensteten lediglich weitere Unterlagen nachreichen wollen), und welche Maßnahmen wurden diesbezüglich bislang ergriffen (bitte ausführen)? Berlin, den 26. März 2014 Dr. Gregor Gysi und FraktionGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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