Umsetzung des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, Dr. André Hahn, Inge Höger, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Petra Pau, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Während es um die transatlantische Datenübermittlung im Rahmen der PNR- (PNR = Fluggastdatensatz) und SWIFT-Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA in den letzten Jahren viele Kontroversen gab, haben zahlreiche europäische Länder – ohne dass dies großes Aufsehen erregt hätte – in den letzten Jahren mit den USA so genannte Preventing and Combating Serious Crime-Abkommen (PCSC) über den bilateralen Austausch personenbezogener Daten unterzeichnet (Bundestagsdrucksache 17/6965). Ausdrückliches Vorbild für diese PCSC ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, das am 1. Oktober 2008 in Washington D. C. unterzeichnet wurde. Trotz erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken der Oppositionsparteien, des Bundesrates und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde das Abkommen am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag ratifiziert. Indes kam es in den USA als „executive agreement“ niemals im Kongress zur Abstimmung.
Nach dem Vorbild des Vertrages von Prüm sieht das Abkommen automatisierte Abfragen der nationalen Polizeidatenbanken mit Fingerabdrücken und DNA-Profilen zu Zwecken der Verfolgung – und im Falle der Fingerabdruckdaten auch zur vorausschauenden Verhinderung – „schwerwiegender Kriminalität“ vor. Darüber hinaus können zum Zweck der Verhinderung „terroristischer Straftaten“ ohne vorheriges Ersuchen auch sensible personenbezogene Daten z. B. zum Sexualleben oder der politischen Gesinnung von Betroffenen in so genannten Spontanübermittlungen an die andere Vertragspartei weitergegeben werden. Daten, die die Vertragsparteien nach diesem Abkommen gewonnen haben, dürfen für den Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Verhinderung einer „ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Sicherheit“ sowie in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehen, weiterverarbeitet und gespeichert werden. Mit Einverständnis der datenübermittelnden Vertragspartei können die Daten auch zu jedem anderen Zweck weiterverarbeitet sowie an Drittstaaten, internationale Organisationen und selbst an Privatunternehmen weitergegeben werden.
Artikel 11 des PCSC-Abkommens betont, dass „Privatpersonen aus dem Abkommen keine Rechte erwachsen“. Das Recht zur Korrektur oder Löschung von übermittelten Daten bleibt allein den datenübermittelnden Behörden vorbehalten. Die Details der Datenverarbeitung sowie die Möglichkeiten zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten überlässt das Abkommen dem jeweiligen nationalen Recht. Allerdings ist das Datenschutzrecht in den USA nur rudimentär entwickelt, und ein Auskunftsrecht existiert für Bürgerinnen und Bürger aus anderen Staaten nicht. Abhilfe schaffen soll das deutsche Gesetz zur Umsetzung des Abkommens (BGBl. 2009 I Nr. 59, S. 2998 f.), das das Bundeskriminalamt (BKA) als nationale Kontaktstelle für den bilateralen Informationsaustausch benennt und Betroffenen das Recht einräumt, dort eine Auskunftserteilung bei der zuständigen US-amerikanischen Kontaktstelle zu beantragen. Allerdings kann das BKA als Stellvertreter der Betroffenen es unterlassen, diese über den Inhalt der von US-Stellen erteilten Auskunft zu unterrichten, wenn dadurch die „ordnungsgemäße Erfüllung“ seiner Aufgaben oder die „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ gefährdet wäre oder dem „Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile“ bereitet würden. Der Schutz Betroffener vor behördlicher Willkür ist damit weder jenseits noch diesseits des Atlantiks hinreichend gesichert.
Auf Bundestagsdrucksache 17/6965 hatte die Bundesregierung vor drei Jahren erklärt, das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ sei am 1. Oktober 2008 unterzeichnet worden, die Regelungen zum automatisierten Austausch von DNA-Profilen seien aber noch nicht in Kraft getreten. Es seien also „auf Grundlage des Abkommens noch keine Daten ausgetauscht“ worden. Die Bundesregierung erörtere aber mit den USA „die Einzelheiten der praktischen Umsetzung des Datenaustauschs“. Wann die Gespräche beendet sein werden und der Datenaustausch aufgenommen wird, lasse sich nicht absehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Sind zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA inzwischen die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten geregelt (bitte die in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Durchführungsvereinbarung(en) beifügen)?
Sind die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung für den automatisierten Abruf von DNA-Profilen inzwischen durch eine oder mehrere Durchführungsvereinbarungen geregelt, so dass die Artikel 7 bis 9 des Abkommens in Kraft getreten sind (wenn ja, bitte die Durchführungsvereinbarung(en) beifügen)?
Welche Behörden und Abteilungen (bitte Organisationseinheiten konkret benennen) sind auf US-amerikanischer Seite als nationale Kontaktstellen für den Datenaustausch nach Artikel 6 (daktyloskopische Daten), Artikel 9 (DNA-Profile) und Artikel 10 Absatz 7 (Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten) des Abkommens benannt?
Seit wann ist der automatisierte Abruf von daktyloskopischen Daten bzw. DNA-Profilen im Wirkbetrieb?
Falls der automatisierte Datenabruf noch nicht im Wirkbetrieb ist, wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung, welcher Natur sind die Schwierigkeiten, und wann ist die Aufnahme des Wirkbetriebes zu erwarten?
Wie viele Anfragen für einen automatisierten Datenabruf hat es seit Beginn des Wirkbetriebs zwischen den Vertragspartnern gegeben (bitte nach abfragender Kontaktstelle und Datenkategorie aufschlüsseln)?
Wie viele Übereinstimmungen von daktyloskopischen Daten oder DNA-Profilen nach Artikel 4 bzw. 7 des Abkommens hat es seitdem gegeben (bitte nach abfragender Kontaktstelle, Datenkategorien und Deliktarten aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen einer Übereinstimmung wurden im Rahmen der Rechtshilfe weitere personenbezogene und sonstige Daten übermittelt (bitte nach abfragender Kontaktstelle, Datenkategorie und Deliktarten aufschlüsseln)?
Wie viel Zeit vergeht in der Regel zwischen der Feststellung einer Übereinstimmung von automatisiert abgerufenen Daten und der Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten im Rahmen der Rechtshilfe?
In wie vielen und welchen Fällen hat das BKA entsprechend Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens seine Zustimmung zur Weiterverarbeitung der übermittelten Daten zu anderen als den im Abkommen vorgesehenen Zwecken gegeben, und mit welcher Begründung?
Auf welcher Ebene wird innerhalb des BKA die Zustimmung zur Weiterverarbeitung der übermittelten Daten zu anderen Zwecken entschieden, und wie wird eine solche Zustimmung dokumentiert?
In wie vielen Fällen wurde das BKA ersucht, stellvertretend für möglicherweise Betroffene bei US-amerikanischen Stellen um Auskunft zu gespeicherten Daten zu ersuchen?
Wurden solche Anfragen durch die US-amerikanischen Kontaktstellen jemals verweigert, und wenn ja, wie häufig?
Wie häufig machte das BKA von seiner Möglichkeit Gebrauch, Betroffene nicht über entsprechende Auskünfte zu unterrichten?