BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuchs im Jahr 2013

Ermittlungsverfahren in Folge der 2009 in das Strafgesetzbuch eingeführten "Anti-Terror-Paragraphen" (§§ 89a, 89b und 91), Angaben zu Anklagen, Gerichtsverfahren, Verurteilungen und Freisprüchen, Einlegung von Rechtsmitteln; Evaluierung: Beurteilung der praktischen Wirksamkeit bei der Bekämpfung staatsgefährdender Gewalttaten und Auswirkungen auf die Bürgerrechte, Notwendigkeit zur Änderung, Ergänzung oder Abschaffung; Datenbasis<br /> (insgesamt 31 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

24.04.2014

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/111409.04.2014

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuchs im Jahr 2013

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1114 18. Wahlperiode 09.04.2014Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 des Strafgesetzbuchs im Jahr 2013 Mit den Stimmen der Großen Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD beschloss der Deutsche Bundestag am 28. Mai 2009 die Anti-Terror- Paragraphen 89a „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“, 89b „Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ und 91 des Strafgesetzbuchs (StGB) „Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“. Damit wurde schon die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Straftaten oder die bloße Verbreitung von Anleitungen dazu zur strafbaren Handlung erklärt, ohne dass es zu einer konkreten Planung oder gar Ausführung einer solchen Gewalttat kommen muss. Der Aufenthalt in so genannten Terrorcamps kann damit ebenso wie die Anleitung zu Gewaltakten im Internet mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden. Vonseiten der Opposition sowie von Juristenverbänden war damals die Vorfeldstrafbarkeit als rechtsstaatswidriger Bruch mit dem Prinzip des Tatstrafrechts sowie als „Gesinnungsstrafrecht“ – so Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen der FDP und DIE LINKE. – scharf kritisiert worden. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP für die 17. Wahlperiode war vereinbart worden, das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) im Hinblick auf seine Wirksamkeit aber auch seiner möglichen Auswirkungen auf die Bürgerrechte evaluieren zu lassen. Zu diesem Zweck hatte die Bundesregierung der Kriminologischen Zentralstelle e. V. Wiesbaden und der Ruhr-Universität Bochum einen Auftrag zur Erstellung einer kriminologischen Studie vergeben. Diese Studie wurde im August 2012 dem Bundesministerium der Justiz vorgelegt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 erklärte, stand für die Evaluation aufgrund des erst im August 2009 in Kraft getretenen GVVG zum Zeitpunkt der Evaluation „eine verhältnismäßig schmale Datenbasis zur Verfügung, die nur beschränkte Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Gesetztes erlaubte“. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG könne erst erfolgen, wenn breiteres Datenmaterial vorliegt. Drucksache 18/1114 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung: I. § 89 a StGB 1. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden im Jahr 2013 eingeleitet? a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben? b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a StGB ermittelt? c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben? d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89a StGB zugleich wegen § 129a „terroristische Vereinigung“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt? 2. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen Vorbereitungen im EU-Ausland, a) die von Deutschen begangen wurden, b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche begangen wurden, c) die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht gegen Deutsche begangen wurden? d) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung? 3. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, a) die von Deutschen begangen wurden, b) die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche begangen wurden? c) In wie vielen Verfahren nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung? 4. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt, a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO)? b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO? c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein Jahr)? d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre, Monate) verurteilt? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11145. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen gegen a) die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen, b) die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in der Frage 5a bezeichneten Art, c) die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in der Frage 5a bezeichneten Art wesentlich sind, d) die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügungstellung von für die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerheblichen Vermögenswerten? 6. Wie viele der in Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in so genannten Terrorcamps? a) In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“? b) Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“ bzw. welchen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps jeweils zugeordnet? c) Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im Einzelnen? d) Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen über die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“? 7. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage? a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet? c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen? e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben? 8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)? a) Wie viele Freisprüche gab es? b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung? c) In wie vielen Verfahren wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a Absatz 7 StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhinderte? Drucksache 18/1114 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung? e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet? f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB? 9. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? a) Welche? b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)? c) Jeweils mit welchem Erfolg? 10. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt? 11. Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch so genannter Terrorcamps beantworten. II. § 89b StGB 12. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden im Jahr 2013 eingeleitet? a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben? b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89b StGB ermittelt? c) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben? d) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? e) In wie vielen Verfahren wurde neben § 89b StGB zugleich wegen § 129a „terroristische Vereinigung“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt? 13. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU- Ausland a) von Deutschen, b) von Ausländern, c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/111414. In wie vielen Verfahren richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union a) von Deutschen, b) von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland, c) In wie vielen Verfahren verweigerte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verfolgungsermächtigung? 15. In wie vielen Verfahren von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt, a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO)? b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO? c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein Jahr)? d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre, Monate) verurteilt? 16. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage? a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet? c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen? e) In wie vielen Verfahren wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben? 17. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)? a) Wie viele Freisprüche gab es? b) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung? c) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5 StGB von einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen? d) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung? e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet? f) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? g) In wie vielen Verfahren erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a oder § 129 b StGB? Drucksache 18/1114 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. In wie vielen Verfahren wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? a) Welche? b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)? c) Jeweils mit welchem Erfolg? 19. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt? III. § 91 StGB 20. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB wurden im Jahr 2013 eingeleitet? a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben? b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 91 StGB ermittelt? c) In wie vielen Verfahren wurde tateinheitlich auch nach § 129a oder § 129b StGB ermittelt? d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben? e) Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? 21. In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt, a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO)? b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO? c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate, über ein Jahr)? d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre, Monate) verurteilt? 22. In wie vielen Verfahren erfolgte insgesamt Anklage? a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? b) In wie vielen Verfahren wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet? c) In wie vielen Verfahren kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? d) In wie vielen Verfahren kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen? e) In wie vielen Verfahren kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähn- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1114lichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)? f) In wie vielen Verfahren wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben? 23. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig und nicht rechtskräftig)? a) Wie viele Freisprüche gab es? b) In wie vielen Verfahren kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)? c) Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Verfahren davon mit Bewährung? d) In wie vielen Verfahren und in welcher Höhe wurden Geldstrafen verhängt? e) In wie vielen Verfahren wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen? f) In wie vielen Verfahren führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung? g) Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus? h) In wie vielen Verfahren erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB? 24. In wie vielen Verfahren nach § 91 StGB wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? a) Welche? b) Von wem (Staatsanwalt oder Verteidigung)? c) Jeweils mit welchem Erfolg? 25. In wie vielen und welchen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 91 StGB über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt? IV. Evaluierung 26. Wie beurteilt die Bundesregierung die praktische Wirksamkeit der §§ 89a, 89b und 91 StGB bei der Bekämpfung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten? 27. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der §§ 89a, 89b und 91 StGB auf die Bürgerrechte? 28. Inwieweit und aufgrund welcher neuen Erkenntnisse sieht die Bundesregierung eine mögliche Notwendigkeit zur Änderung, Ergänzung oder Abschaffung der §§ 89a, 89b und 91 StGB? Drucksache 18/1114 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode29. Welche konkreten Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus dem von der Ruhr-Universität Bochum und der Kriminologischen Zentralstelle e. V. Wiesbaden erstellten kriminologischen Forschungsbericht zur Evaluation des GVVG, der im August 2012 dem Bundesministerium der Justiz vorgelegt wurde, gezogen? 30. Liegt nach Einschätzung der Bundesregierung mittlerweile eine ausreichend große Datenbasis vor, die – wie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 angemerkt – eine weitergehende oder abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG zulässt, und wenn nein, wann bzw. ab welcher Datenmenge erscheint der Bundesregierung die Datenbasis für eine neuerliche, weitergehende oder abschließende Beurteilung auszureichen? 31. Ist angesichts des von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/13517 angeführten Sachverhaltes, dass bis zum Zeitpunkt der letzten Evaluation nur eine verhältnismäßig schmale Datenbasis, die nur begrenzte Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Gesetzes zulässt, für die laufende Legislaturperiode eine erneute Evaluation des GVVG geplant? a) Wenn ja, wann, in welcher Form, und durch welche Institution? b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung einen Verzicht auf eine erneute Evaluation angesichts der sich aufgrund der relativ schmalen Datenbasis ergebenen möglichen Schwächen der im Sommer 2012 vorgelegten ersten Evaluation? Berlin, den 8. April 2014 Dr. Gregor Gysi und FraktionGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

Ähnliche Kleine Anfragen