Beobachtung der Fraktion DIE LINKE. und ihrer Abgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Katrin Kunert, Petra Pau, Martina Renner, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat über die Jahre hinweg die Arbeit von Bundestagsabgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beobachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte September 2013 hinsichtlich der Beobachtung des früheren Abgeordneten Bodo Ramelow eine Verletzung des Grundgesetzes festgestellt (2 BvR 2436/10). Die Begründung der Verfassungsrichter erforderte aus Sicht der Fragesteller die sofortige Einstellung jeglicher, gegen Abgeordnete der Partei DIE LINKE. gerichteten Beobachtungen. Dieser Forderung ist das Bundesministerium des Innern laut Schreiben vom 13. März 2014 an den Vorsitzenden der Fraktion DIE LINKE., Dr. Gregor Gysi, nachgekommen, allerdings ohne eine Rechtspflicht dazu anzuerkennen. Außerdem wurde angekündigt, eine solche Beobachtung ggf. wieder aufzunehmen; ebenso müssen Abgeordnete, die vom Geheimdienst „im Zusammenhang mit der Beobachtung von gewaltbereiten oder extremistischen Strukturen … auffällig werden“, weiterhin damit rechnen, in der einen oder anderen Form in den Akten des Verfassungsschutzes aufzutauchen. Die Fragestellerinnen und Fragesteller sehen daher ihre Sorge, der Geheimdienst verletze durch seine Praxis das Prinzip des unabhängigen Mandats und damit eine tragende Säule der demokratischen Grundordnung, nicht ausgeräumt, ebenso wenig wie die Einschätzung, es gehe bei der geheimdienstlichen Beobachtung im Wesentlichen um die öffentlichkeitswirksame Diffamierung linker, antikapitalistischer und antimilitaristischer Politik.
Zum Ende der 17. Legislaturperiode wurden nach Informationen des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ (2. Juni 2013) 25 Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE. beobachtet.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat festgestellt, dass die Beobachtung von Abgeordneten, auch wenn sie ausschließlich auf Auswertung öffentlich zugänglicher Quellen basiert, einen Eingriff in das freie Mandat darstellt. Es verwies dabei auf die mögliche Stigmatisierung der Beobachteten: „Die bloße Möglichkeit einer staatlichen Registrierung von Kontakten kann eine abschreckende Wirkung entfalten und schon im Vorfeld zu Kommunikationsstörungen und Verhaltensanpassungen führen.“ Ebenfalls zurückgewiesen wurde die Behauptung der Bundesregierung, das freie Mandat umfasse ausschließlich unmittelbar parlamentarische, nicht aber außerparlamentarische Aktivitäten der Abgeordneten.
Die legalen Möglichkeiten zur Beobachtung von Abgeordneten hat das BVerfG klar eingeschränkt. Sie komme insbesondere dann in Betracht, „wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft“.
Damit legitimiert nicht schon die bloße Zugehörigkeit von Abgeordneten zu einer vom Verfassungsschutz als „extremistisch“ eingestuften Parteiströmung die Beobachtung, vielmehr muss der Nachweis erbracht werden, dass diese Abgeordneten ihr Parlamentsmandat dazu nutzen, die Demokratie zu bekämpfen. Einen solchen Vorwurf hat, zumindest nach Kenntnis der Fragesteller, die Bundesregierung bislang noch gegenüber keinem Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. erhoben. Die Beobachtung der Partei und Fraktion DIE LINKE. bzw. der PDS wurde bislang von Bundesregierungen verantwortet, denen sowohl CDU, CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angehörten (wenn auch letztere an dieser Praxis immer wieder Kritik geübt haben) und hat nach Auffassung der Fragesteller vor allem die Funktion, eine linke politische Konkurrenz zu diffamieren. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wäre es überfällig, nicht nur die Beobachtung von 25 Abgeordneten endlich einzustellen, sondern auch die der Partei als solcher und ihrer unterschiedlichen Strömungen. Antikapitalismus, Antimilitarismus und enge Verbindungen mit außerparlamentarischen Organisationen sind keine Verstöße gegen das Grundgesetz.
Die Fragesteller bitten darum, bei den Antworten zur Beobachtungstätigkeit, soweit möglich jeweils getrennt, sowohl den Stand zum Ende der 17. Legislaturperiode (unmittelbar vor der Entscheidung des BVerfG) als auch zu Beginn der 18. Legislaturperiode (unter Berücksichtigung der neuen Zusammensetzung der Fraktion DIE LINKE.) anzugeben. Falls der Rechercheaufwand bei einzelnen Fragen eine Beantwortung nicht in der üblichen Antwortfrist erlaubt, wird gebeten, die Antwort hierzu nachzureichen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Landtags- oder Bundestagsabgeordnete der Partei DIE LINKE. von Landesämtern für Verfassungsschutz beobachtet, und wenn ja,
a) um welche Landesämter handelt es sich dabei,
b) wie viele Abgeordnete sind davon betroffen,
c) welche Schlussfolgerungen hat man in den Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung aus dem Urteil des BVerfG gezogen?
Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz in der Vergangenheit Abgeordnete der Partei DIE LINKE. im Europäischen Parlament oder in Landtagen beobachtet, und wenn ja, wie viele (bitte pro Legislaturperiode angeben)?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Beobachtung von Abgeordneten der Partei DIE LINKE. im Europäischen Parlament oder in Landtagen?
b) Gilt die Mitteilung, dass im Zuge einer „Beobachtungspriorisierung“ und mit Blick auf den besonderen Status bis auf Weiteres die Beobachtung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages ausgesetzt wird, auch für Abgeordnete des Europäischen Parlaments und von Landtagen, und wenn nein, warum nicht?
Wie viele Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag sind am Ende der 17. Legislaturperiode vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet worden?
Falls die Bundesregierung die Antwort klassifiziert, wie genau begründet sie diese Klassifizierung angesichts der Tatsache, dass die Zahl von 25 Abgeordneten ohnehin schon in der Öffentlichkeit bekannt ist?
Wie viele Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. in der 18. Legislaturperiode wurden vor Umsetzung der „Beobachtungspriorisierung“ vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet?
Wie viele Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE. sind gegenwärtig und waren vor Beginn der „Beobachtungspriorisierung“ im nachrichtendienstlichen Informationssystem gespeichert?
Wann genau ist die Sachakte über die Fraktion DIE LINKE. angelegt worden, und inwiefern handelt es sich tatsächlich um eine Sachakte über die Fraktion bzw. um eine Sachakte zur Partei DIE LINKE.?
a) Welche Bezeichnung hat das Bundesamt für Verfassungsschutz dieser Sachakte gegeben?
b) Über wie viele Abgeordnete der Fraktion Die LINKE. waren bzw. sind darin Informationen gesammelt?
c) Zu wie vielen Mitarbeitern der Abgeordneten bzw. der Fraktion DIE LINKE. waren bzw. sind in der Sachakte Informationen gesammelt?
Wird die Sachakte weiter geführt, und wenn ja, warum, und zu welchen Konsequenzen hinsichtlich der Sachakte sieht sich die Bundesregierung durch die Entscheidung des BVerfG veranlasst, insbesondere hinsichtlich der Einschränkung, was die Beobachtung „nicht extremistischer“ Abgeordneter allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Partei bzw. Fraktion DIE LINKE. betrifft?
Falls die Sachakte nicht mehr geführt wird, was ist mit den darin gesammelten Informationen geschehen, und inwiefern stehen diese für eine künftige Nutzung durch das BfV zur Verfügung?
Welche Art von Informationen enthielt bzw. enthält diese Sachakte? Handelt es sich ausschließlich um Angaben zur Tätigkeit der Abgeordneten innerhalb oder auch über Tätigkeiten außerhalb des Parlaments sowie über Entwicklungen in der Partei DIE LINKE.?
Über wie viele Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE. enthielt bzw. enthält die Sachakte personenbezogene Verweise auf bereits bestehende Akten oder Dateien der Betroffenen beim BfV, bei Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV) und ggf. bei ausländischen Geheimdiensten?
Welchen Umfang hat die Sachakte, bzw. welchen Umfang hatte sie zum Zeitpunkt ihrer allfälligen Schließung?
Über wie viele Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE. hat die Sachakte am Ende der 17. Legislaturperiode Informationen enthalten, die über die Angaben im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages hinausgingen?
Über wie viele Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE. im 18. Deutschen Bundestag enthält die Sachakte Informationen, die über die Angaben im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundestages hinausgehen?
Da die Bundesregierung nicht ausschließen konnte, dass in der Sachakte Informationen enthalten sind, die „im Einzelfall“ mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen wurden (Bundestagsdrucksache 16/13990, Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.), kann die Bundesregierung dies inzwischen ausschließen, und wenn nein, wie viele Informationen in der Sachakte wurden mit nachrichtendienstlichen Methoden gewonnen (bitte ggf. angeben, ob das BfV bzw. welches LfV die Informationen mit welchen Methoden erhoben hat)?
Sind aus der Sachakte in der Vergangenheit Informationen entnommen worden, die mit nachrichtendienstlichen Methoden gewonnen worden waren, und wenn ja, um wie viele Informationen handelte es sich dabei, welche Behörde hat diese Informationen mit welchen Methoden erhoben, und was war der Grund für ihre Herausnahme?
Haben Behörden bzw. Dienststellen in der 17. Legislaturperiode Informationen aus der Sachakte erhalten, und wenn ja, welche Behörden waren dies, und um welche Informationen hat es sich gehandelt?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Sachakte dazu verwendet wurde oder wird, andere Akten oder Dateien des BfV oder der Landesämter über einzelne Abgeordnete oder die Fraktion DIE LINKE. als solche anzureichern, zu ergänzen oder abzugleichen (bitte ggf. die Mechanismen erläutern und nach Abgeordneten/Fraktionen im Deutschen Bundestag, in den Landtagen und dem Europäischen Parlament differenzieren)?
Gibt es Sachakten zu den vom BfV als „extremistisch“ eingestuften Strömungen und Zusammenschlüssen der Partei DIE LINKE., und wenn ja, zu welchen genau, seit wann, und welche Informationen werden darin gesammelt?
Welche weiteren Konsequenzen will die Bundesregierung bzw. nach ihrer Kenntnis das BfV sowie die LfV aus der Entscheidung des BVerfG ziehen, bzw. inwiefern sind sie bereits gezogen worden?
Wie ist die Ankündigung des Bundesministeriums des Innern (Brief vom 13. März 2014) zu verstehen, das BfV werde Informationen über Abgeordnete, die „im Zusammenhang mit der Beobachtung gewaltbereiter oder extremistischer Strukturen wie etwa der autonomen Szene oder der PKK auffällig werden“, „bei den Sachakten mitaufnehmen und berücksichtigen“?
a) Was bedeutet in diesem Zusammenhang „auffällig werden“ (bitte Kriterien nennen)?
b) Umfasst ein „auffällig werden“ auch schon das Verfassen von Artikeln für eine Zeitschrift der für „extremistisch“ erklärten Organisationen oder politischen Spektren?
c) Genügt es für ein „auffällig werden“, eine Demonstration anzumelden, an der sich Angehörige von für „extremistisch“ erklärten Organisationen beteiligen?
d) Genügt es für ein „auffällig werden“, einen Redebeitrag auf einer Kundgebung oder einen Vortrag auf einer Veranstaltung einer für „extremistisch“ erklärten Organisation zu halten?
e) Genügt es für ein „auffällig werden“, sich für eine Aufhebung des Betätigungsverbots der PKK einzusetzen und diesbezügliche Erklärungen abzugeben oder zu unterzeichnen?
f) Welche anderen türkischen bzw. kurdischen Organisationen stehen im Fokus des BfV, und welche Kriterien gelten hierbei für ein „auffällig werden“?
Bei welchen Sachakten genau werden diese Informationen aufgenommen (bitte mit Bezeichnungen angeben)?
Wie soll sichergestellt werden, dass bei der angekündigten weiteren Beobachtung so genannter offen extremistischen Zusammenschlüsse der Partei DIE LINKE. nicht auch zugleich Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die diesen inkriminierten Zusammenschlüssen angehören, beobachtet werden?
Wie wird das BfV mit Erkenntnissen über die Tätigkeit dieser Zusammenschlüsse umgehen, wenn sich herausstellt, dass diese Tätigkeiten bzw. die Erkenntnisse einen Bezug zu Bundestagsabgeordneten haben?