Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an jüdische Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer sowie Jüdinnen und Juden mit Wohnsitz in Polen
der Abgeordneten Azize Tank, Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau), Katja Kipping, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit dem Jahr 2000 bemüht sich die polnische Vereinigung der Jüdischen Kombattantinnen und Kombattanten und Geschädigten des Zweiten Weltkrieges mit Sitz in Warschau um die Anerkennung der Ansprüche ihrer Mitglieder auf die Zahlbarmachung deutscher Renten. Die Vereinigung versammelt ehemalige jüdische Widerstandskämpferinnen und Widerstandskämpfer, Aufständische, Partisaninnen und Partisanen, Häftlinge von Ghettos und faschistischen Konzentrationslagern sowie Holocaust-Überlebende, die sich u. a. durch sog. arische Papiere vor der Vernichtung durch die Deutschen retten konnten.
Von den im Jahr 2000 noch lebenden polnischen Jüdinnen und Juden haben 860 Überlebende einen Antrag auf Auszahlung einer Rente an deutsche Behörden gestellt. Bislang wurden jedoch alle Anträge von deutschen Behörden abgelehnt. Zum 1. Oktober 2009 belief sich die Zahl der noch lebenden Antragstellerinnen und Antragsteller lediglich auf ca. 250 Personen. Diese Personen sind in einem Alter von 84 bis 90 Jahren und häufig gesundheitlich angeschlagen. Die Bundesrepublik Deutschland vertritt im Rahmen der sog. Deutschland-Doktrin die Auffassung, dass sie seit dem 8. Mai 1945 subjektidentisch mit dem Dritten Reich sei (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14807). Die Bundesrepublik Deutschland hat eine besondere Verpflichtung gegenüber den Opfern des deutschen Faschismus, um ihnen angesichts der begangenen Verbrechen einen humanen Lebensabend zu gewährleisten.
Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Juni 2009 (B 5 R 26/08 R) wurden Kriterien präzisiert, nach welchen Jüdinnen und Juden, die in den besetzten Gebieten in Ghettos gearbeitet haben, der Weg für die Auszahlung einer deutschen Rente freigemacht wurde. Nach Auskunft des Bundeskanzleramtes an die Vereinigung der Jüdischen Kombattantinnen und Kombattanten vom 1. April 2010 „gilt [dies] allerdings nur für ehemalige NS-Verfolgte mit Wohnsitz außerhalb Polens. Für NS-Verfolgte in Polen hat die Rechtsprechung zu keiner Änderung geführt. Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 31.12.1990 in Polen hatten, gilt nämlich für die weitere Dauer ihres Aufenthalts in Polen das deutsch-polnische Rentenabkommen vom 9.10.1975 weiter“. Dabei sollte unterstrichen werden, dass dem wegweisenden Urteil des Bundessozialgerichts gerade die Klage einer polnischen Jüdin auf Regelaltersrente vorlag, die im Ghetto Drohiczyn (im damals von Deutschen besetzten Polen) gearbeitet hat und nach der Befreiung, im Jahr 1956, nach Israel auswanderte.
Nach der Urteilsbegründung des Gerichts stehe einem Leistungsexport der Rentenzahlung ins Ausland nichts im Wege, da Deutschland mit Israel ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Dabei betonte der 5. Senat des BSG in diesem Urteil, dass „[d]ie einmalige historische Situation von Zwangsaufenthalten im Ghetto mit der Ausbeutung der Arbeitskraft der Verfolgten, ohne welche die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse im Ghetto rentenversicherungspflichtig gewesen wäre, jedoch ein hinreichend sachbezogenes Differenzierungsmerkmal [ist], um dem Einwand einer willkürlichen Unterscheidung zu begegnen. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der finanziellen Belastung der Rentenversicherung durch Einbeziehung weiterer Personen ohne Beitragsleistung (vgl. BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nummer 3, Rdnr. 118) hält der Senat mit Rücksicht auf den zusätzlichen Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen nach § 213 Absatz 3 SGB VI nicht für überzeugend.“
Die Bundesrepublik Deutschland stellt sich auch im Kontext einer Novellierung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und der Zahlbarmachung von Rentenansprüchen an jüdische Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter bislang auf den Standpunkt, dass eine Zahlbarmachung von Renten in alle Länder möglich sei, außer an ehemalige Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter, die ihren Wohnsitz nach der Befreiung vom deutschen Faschismus in der Republik Polen beibehalten hatten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 74 der Abgeordneten Azize Tank auf Bundestagsdrucksache 18/815).
Im Anschluss an das Urteil des BSG wandte sich die Vereinigung der Jüdischen Kombattantinnen und Kombattanten wiederholt im Jahr 2009 an die Deutsche Rentenversicherung Bund und wies auf die Ungleichbehandlung hin. Darüber hinaus bat ihr Vorsitzender Tomasz Miedziński die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel persönlich, diese sachfremde Ungleichbehandlung der Ghetto-Arbeiter zu beenden und den wenigen noch lebenden jüdischen Ghetto-Arbeitern in Polen, deren Antragsdokumente sich bereits seit mehreren Jahren bei dem Bundesamt für soziale Dienste und offene Vermögensfragen befinden, eine Rente nach dem ZRBG auszuzahlen.
Die Bundesrepublik Deutschland verweigert jedoch bis heute eine Zahlbarmachung von Renten für polnische Jüdinnen und Juden, die in Ghettos gearbeitet haben und ihren Wohnsitz in der Republik Polen haben. Das Bundeskanzleramt erklärte den betroffenen Holocaust-Überlebenden in Polen dazu, dass „[aus] den Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG und etwaigen anderen deutschen Zeiten […] kein Anspruch auf Zahlung einer deutschen Rente nach Polen [besteht]. An dieser Rechtslage hat auch der Beitritt Polens zur Europäischen Union nichts geändert. […] Auch für den Fall, dass die deutsche Zeit zu keiner Rentenerhöhung führt oder polnische Versicherungsträger eine Leistung nach polnischen Vorschriften ablehnen, besteht gleichwohl kein Anspruch auf eine Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung. Ebenso kann in diesem Fall aus der deutschen Rentenversicherung kein Härteausgleich und keine Erstattung früher entrichteter Beiträge gewährt werden“.
Die Begründung der Bundesregierung bei der Verweigerung der Zahlbarmachung von Ghetto-Renten nach dem ZRBG an jüdische Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter mit Wohnsitz in Polen wurde bereits am 12. Januar 2010 auch von der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS verifiziert und zurückgewiesen.
Nach Auskunft der ZUS „[betrifft] das deutsch-polnische Abkommen von 1975 Personen, die ihren Wohnsitz gewechselt und in das Gebiet des anderen Staates bis 31.12.1990 übersiedelt sind[,] bzw. diejenigen Personen, die bis 31.12.1990 auf dem Gebiet eines der Vertragsstaaten beschäftigt und versichert waren und in Zusammenhang damit verunglückten bzw. sich eine Berufskrankheit zugezogen haben. […] Der gegenständliche Vertrag (Abkommen) vom 9.10.1975 schließt jedoch die Leistungen an Opfer des II. Weltkrieges nicht mit ein. Die angesprochene Angelegenheit – der Entschied des Bundessozialgerichts betreffend Renten aus Beschäftigungen in Ghettos während des II. Weltkrieges – fällt nicht in die Kompetenzen der polnischen Sozialversicherungsanstalt (ZUS)“.
Diese Rechtsgrundlage in Polen ist spätestens seit dem 4. März 2010 auch der Bundesregierung bekannt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 74 der Abgeordneten Azize Tank, Bundestagsdrucksache 18/815).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, und was unternimmt sie gegenwärtig, um die Ansprüche der bislang von der Zahlbarmachung deutscher Altersrenten – nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto – ausgenommenen jüdischen Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter mit Wohnsitz in Polen zu gewährleisten und sie mit anderen jüdischen Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeitern gleichzustellen?
Welche rechtlichen Hindernisse stehen der Gewährleistung einer Zahlbarmachung deutscher Renten nach dem ZRBG an jüdische Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter mit Wohnsitz in Polen durch Umwandlung der Altersrenten in Entschädigungszahlungen oder periodische Zahlungen entgegen, die in voller Höhe den Renten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto gleichgestellt wären (bitte ggf. konkrete Normen des Völkerrechts sowie des Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen nennen)?
Was steht nach Ansicht der Bundesregierung einer Umwandlung der Altersrenten nach dem ZRBG in Entschädigungsrenten oder periodische Zahlungen entgegen, um so der deutschen historischen Verpflichtung und Verantwortung zu genügen, welche die Regierungskoalition (CDU, CSU und SPD) in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt hat, damit „den berechtigten Interessen der Holocaust-Überlebenden nach einer angemessenen Entschädigung für die in einem Ghetto geleistete Arbeit Rechnung getragen wird“, auch angesichts der überschaubaren Zahl von Anspruchsberechtigten in Polen?
Welche unüberbrückbaren Bestimmungen des Völkerrechts oder politischen Tatsachen stehen der Bundesrepublik Deutschland im Wege, um mit der Republik Polen eine sofortige und einvernehmliche bilaterale Lösung zur Zahlbarmachung von Ghetto-Renten nach dem ZRBG für jüdische Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter mit Wohnsitz in Polen zu vereinbaren bzw. Entschädigungsrenten oder periodische Zahlungen zu gewähren, die in voller Höhe den Renten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto gleichgestellt wären?
Welche unüberbrückbaren Bestimmungen innerstaatlichen Rechts oder politischen Tatsachen stehen der gesetzgeberischen Handlungsfreiheit der Bundesrepublik Deutschland im Wege, um einseitig eine sofortige Zahlbarmachung von Ghetto-Renten nach dem ZRBG für jüdische Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter mit Wohnsitz in Polen zu gewährleisten bzw. Entschädigungsrenten oder periodische Zahlungen zu gewähren, die in voller Höhe den Renten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto gleichgestellt wären?
Auf der Grundlage welcher konkreten politischen und rechtlichen Erwägungen vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Bundesregierung völkerrechtlich zu einer Modifizierung bestehender Abkommen mit Polen nicht handlungsfähig wäre und mithin zu einer Änderung der geltenden Rechtslage im Hinblick auf eine Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an jüdische Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter in Polen nicht im Stande sei, weil das Abkommen von 1975 „nach § 110 Absatz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als zwischenstaatliche Vereinbarung über dem innerstaatlichen Recht“ stehe (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 74 der Abgeordneten Azize Tank, Bundestagsdrucksache 18/815)?
Auf der Grundlage welcher konkreten politischen und rechtlichen Erwägungen vertritt die Bundesrepublik Deutschland die Auffassung, dass „[für] die Zahlung von Renten an in Polen lebende Personen sowohl aus polnischen als auch aus deutschen Versicherungszeiten […] ausschließlich der polnische Versicherungsträger zuständig“ sei, wenn sie sich zugleich seit dem 8. Mai 1945 als subjektidentisch mit dem Deutschen Reich betrachtet und laut Koalitionsvertrag ihrer „historischen Verantwortung für die Überlebenden des Holocaust[s], die in der NS-Zeit unsägliches Leid erlebt haben, bewusst“ sei (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 74 der Abgeordneten Azize Tank, Bundestagsdrucksache 18/815)?
Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die in der Vorbemerkung zitierte Rechtsauffassung des polnischen Sozialversicherungsträgers ZUS, derzufolge das Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1975 keineswegs den Export der Ghetto-Renten nach Polen ausschließe, zutreffend (bitte begründen)?
Hat sich der Normenkontrollrat (NKR) im Zuge seiner Prüfung der Kabinettsvorlage zum Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto auch bezüglich der besonderen Problematik der Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an jüdische Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter mit Wohnsitz in Polen beschäftigt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
c) Welche alternativen Lösungsvorschläge wurden vom NKR im Rahmen seiner Prüfung hierbei vorgelegt?
Mit welchem Ergebnis fand eine Evaluierung des ZRBG durch den Normenkontrollrat (NKR) nach Ablauf der Zweijahresfrist nach Verabschiedung des ZRBG statt, und welche Rolle spielte dabei die besondere Problematik der Zahlbarmachung von Ghetto-Renten an jüdische Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter mit Wohnsitz in Polen, die der Bundesregierung spätestens seit dem Jahr 2000 durch Hinweise an die Deutsche Rentenversicherung seitens der Vereinigung der Jüdischen Kombattantinnen und Kombattanten und Geschädigten des Zweiten Weltkrieges mit Sitz in Warschau bekannt geworden war?