Förderung der Jugendverbände der politischen Parteien
der Abgeordneten Diana Golze, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Harald Petzold (Havelland), Katrin Werner, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Förderung von Jugendverbänden der politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland hat eine lange Tradition. Eine Schlüsselfunktion kommt hierbei dem Ring der politischen Jugend (RPJ) zu, in dem sich die Jugendverbände der politischen Parteien zusammengeschlossen haben. Eine der zentralen Aufgaben des RPJ ist die Verteilung der Fördermittel für die Jugendverbände der politischen Parteien. Diese gingen traditionell an die Jugendverbände der im Deutschen Bundestag vertretenen politischen Parteien. Einzig der Jugendverband der PDS und späteren Partei DIE LINKE. erhielt keine Förderung.
Im Dezember 2007 scheiterte ein Aufnahmeantrag in den RPJ des neuen Jugendverbandes linksjugend['solid] der Partei DIE LINKE. am Widerstand der Jungen Union. Der Jugendverband linksjugend['solid] hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt und Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Nachdem diese Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich war, wurde im März 2012 vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass der Förderung der Jugendorganisationen die Rechtsgrundlage fehle und dies eine verdeckte Parteienfinanzierung sei. Damit war der Weg der traditionellen Förderung der Parteijugenden hinfällig (siehe dazu u. a. www.spiegel.de/schulspiegel/gericht-kippt-finanzierung-der-jugendorganisationen-der-parteien-a-821413.html)
Die Bundesregierung reagierte mit einer Ergänzung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Rahmen des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz) und fügte dem bestehenden § 83 einen zweiten Satz hinzu, mit dem „überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit“ eine Förderung ermöglicht wird. Auf die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27 der Abgeordneten Diana Golze antwortete die Bundesregierung am 31. Oktober 2013, dass die Kriterien zur Förderung in einer eigenen Richtlinie bestimmt werden sollen, die zum 1. Januar 2014 in Kraft treten solle. In dieser Richtlinie sollen demnach zentrale Merkmale einer Förderungsfähigkeit definiert sein, wie beispielsweise Mindestmitgliederzahlen im Jugendverband, Durchführen von Jugendarbeit, Anerkennung als Jugendorganisation von einer Bundespartei, demokratische Wahl einer Verbandsleitung, eigenständige Geschäftsführung auch bezüglich der Verwendung finanzieller Mittel sowie Vorhandensein fachlicher Voraussetzungen zur Durchführung entsprechender Maßnahmen.
Drucksache 18/1230 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeMit dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Bundestagsdrucksache 18/700) wird die Förderung nach § 83 SGB VIII nun erstmals etatisiert und für das Jahr 2014 1,275 Mio. Euro für den RPJ bereitgestellt. Zuvor betrug die Förderung des RPJ lediglich 905 000 Euro (Aussage der Bundesregierung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 11. April 2014 anlässlich der Anberatung des Haushaltsentwurfes 2014). Für die Förderung der Parteijugenden stehen folglich über 40 Prozent mehr zur Verfügung als in den vergangenen Haushaltsjahren. Dieser besondere Aufwuchs wirft zahlreiche Fragen auf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Auf welcher Grundlage wurde der Ansatz im Haushaltsentwurf in Höhe von 1,275 Mio. Euro ermittelt, und wie begründet die Bundesregierung diesen Ansatz?
Wie begründet die Bundesregierung eine Steigerung um über 40 Prozent gegenüber den Vorjahren in der Verbandsförderung der Jugendverbände der politischen Parteien?
Haben lediglich Parteijugenden von im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien Zugriff auf die Fördermöglichkeit nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII?
Wenn nein, welche weiteren Parteijugenden haben Zugriff, und auf welcher Grundlage?
Ist eine Beantragung der Mittel nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII ausschließlich über den RPJ möglich?
Haben lediglich im RPJ vertretene Jugendorganisationen der politischen Parteien Anspruch auf Förderung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII?
Nach welchem Schlüssel werden die 1,275 Mio. Euro zwischen den Parteijugenden aufgeteilt, und welche Rolle spielen dabei die Anzahl der Mitglieder sowie die jeweiligen Wahlergebnisse und die Repräsentanz im Deutschen Bundestag bzw. in den Landesparlamenten (bitte detailliert aufführen)?
Wo ist die Förderrichtlinie zur Förderung der Jugendorganisationen der politischen Parteien nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII veröffentlicht?
Welche Aktivitäten bzw. Tätigkeiten der Jugendverbände der politischen Parteien können gefördert werden, und wie hoch ist der ggf. vorhandene jeweilige Eigenanteil (bitte detailliert aufführen)?
Welche Vorhaben der Parteijugenden sind bislang im Haushaltsjahr 2014 gefördert worden (bitte detailliert aufführen und aufgeschlüsselt nach Jugendverband, Beschreibung des Vorhabens, Zeitraum, Zielgruppe und erreichten Teilnehmern und Teilnehmerinnen angeben)?
Welche Definition legt die Bundesregierung dem Begriff „Jugendarbeit“ zugrunde (vergleiche hierzu die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27), um eine Förderung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu gewähren?
Welche Definition legt die Bundesregierung dem Begriff „fachliche Voraussetzung für die Durchführung geeigneter Maßnahmen“ zugrunde (vergleiche hierzu die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27), um eine Förderung nach § 83 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII zu gewähren?
Wie überprüft die Bundesregierung die Mindestmitgliedergrenze in Höhe von 4 000 Mitgliedern laut Satzung (vergleiche hierzu die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27) vor dem Hintergrund unterschiedlicher Regelungsmöglichkeiten von Mitgliedschaften und dem Gleichbehandlungsgrundsatz?
Wie überprüft die Bundesregierung die Eigenständigkeit in der Geschäftsführung bzgl. der Mittelverwendung (vergleiche hierzu die Schriftliche Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/27)?
Ist eine Evaluation bezüglich der Mittelverwendung, der Förderungshöhe, der Förderrichtlinie etc. geplant?
Wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Wie viele Jugendliche sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt im RPJ organisiert, und wie hoch ist die Förderungshöhe pro Mitglied auf der Grundlage des Haushaltsansatzes 2014?
Wie viele Mitglieder stehen nach Kenntnis der Bundesregierung dem insgesamt gegenüber im Deutschen Bundesjugendring (DBJR), und wie hoch ist die Förderungshöhe pro Mitglied dort auf Grundlage des Haushaltsansatzes 2014?