Sprengstoffbesitz von Neonazis (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/465)
der Abgeordneten Martina Renner, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Katrin Kunert, Petra Pau, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 10. Februar 2014 – Bundestagsdrucksache 18/465 – auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. u. a. mitgeteilt, dass die Beantwortung der gestellten Fragen aus verschiedenen Gründen für den angefragten Zeitraum nur in begrenztem Umfang möglich sei. So könnten Erkenntnisse zu Straftaten im Bereich der PMK-rechts mit Bezügen zum Tatmittel Sprengstoff aus der insoweit relevanten Datei LAPOS (Lagebild Auswertung politisch motivierte Straftaten) erst beginnend ab Einrichtung des KPMD-PMK im Jahr 2001 recherchiert werden, sofern diesbezügliche Informationen durch die örtlich zuständigen Beamten mitgeteilt wurden. Zudem handele es sich bei der Datei LAPOS um eine Datei, die keine einzelfallbezogenen Daten enthalte.
Tatsächlich jedoch führt das Bundeskriminalamt (BKA) in seiner Abteilung ZD32 bereits seit den 70er-Jahren mit der Zentralen Datei für Spreng- und Brandvorrichtungen (Tatmittelmeldedienst – TMD) eine umfassende Datei, in welcher neben den der Meldung jeweils zugrunde liegenden Spreng- und Brandvorrichtungen, deren technischer Aufbau und Funktionsweise sowie Informationen zu den Umständen des Einsatzes des Tatmittels, den (vermuteten) Motiven der Tatverdächtigen sowie deren Zielrichtung eingetragen wird. Zweck der zentral auch für Auskünfte an die Landeskriminalämter und Landespolizeien zur Verfügung stehenden Datei ist es, Spreng- und Brandvorrichtungen nicht nur anhand der technischen oder chemischen Zusammensetzungen sondern bspw. auch anhand des Tatobjektes (bspw. Anschläge gegen Einrichtungen und Fahrzeuge der Bundeswehr) vergleichen zu können, um so alle in Betracht kommenden Ermittlungsansätze aus anderen Ermittlungsverfahren nutzbar zu machen. So verfügte die Tatmittelmeldedatei im Jahr 2009 über ca. 15 000 verschiedene Einträge, zu denen auch solche über die mutmaßlichen Mitglieder des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU), Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und Beate Zschäpe zählten (Quelle: Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, 2. Untersuchungsausschuss, Protokoll Nr. 36 vom 25. Oktober 2012, Aussagen der Zeugen Jürgen Maurer und Ernst Setzer vom BKA). Nach Angaben des Zeugen Ernst Setzer lassen die 229 Datenfelder auch eine Recherche unter dem Schwerpunkt Tatobjekt oder Tätermotivation zu.
Leider findet diese Datei und die hierdurch gegebene Informationsmöglichkeit in der Antwort der Bundesregierung keine Erwähnung.
Ebenso ist in der Antwort der Bundesregierung nicht zu entnehmen, dass die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit den nach §§ 7, 8, 8a, 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) erforderlichen behördlichen Auskünften für die Erlaubnis oder einen Befähigungsschein für den beruflichen Umgang mit Sprengstoffen berücksichtigt worden wären, da insoweit allein auf die Angaben in der Datei KPMD-PMK Bezug genommen wird.
Darüber hinaus sind den Ermittlungsbehörden mit dem Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2437) und dabei insbesondere dem § 89a des Strafgesetzbuches (StGB) tatsächlich weitreichende Befugnisse bei der Verfolgung von Vorbereitungshandlungen in die Hand gegeben worden, die auch auf Organisationen und Aktivitäten der rechtsextremen Szene abzielen (Bundestagsdrucksache 16/12428, S. 1; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch-Kommentar, 28. Auflage 2010, § 89a, Rn. 1). Hier besteht eine grundsätzliche Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwaltes im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit i. S. d. Artikels 96 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) (Maunz/Düring/Jachmann, Grundgesetz-Kommentar, 69. Ergänzungslieferung 2013, Art. 96, Rn. 56 f.). Allerdings geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 7. März 2011 – Bundestagsdrucksache 17/4988 – auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. hervor, dass bis zum damaligen Zeitpunkt Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes wegen Straftaten nach § 89a StGB allein gegen mutmaßliche Angehörige des Phänomenbereichs Islamismus gerichtet gewesen seien. Dies ist angesichts der in der Antwort der Bundesregierung vom 10. Februar 2014 – Bundestagsdrucksache 18/465 – genannten Beispielfälle (dort S. 5 f.) nicht nachvollziehbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die in der Datei Tatmittelmeldedienst zu Brand- und Sprengvorrichtungen beim BKA gespeicherten Ermittlungsvorgänge im Hinblick auf die Verwendung der sichergestellten Tatmittel im Bereich von Straftaten der PMK-rechts (bitte nach Bundesland, Art und Menge der Spreng- und Brandstoffe bzw. der Spreng- und Zündvorrichtungen, Datum der Ereignismeldung im TMD und Ausgang etwaiger Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die in der Datei Tatmittelmeldedienst zu Brand- und Sprengvorrichtungen beim BKA gespeicherten Ermittlungsvorgänge im Hinblick auf den Besitz der sichergestellten Tatmittel durch Personen aus dem Bereich der PMK-rechts (bitte nach Bundesland, Art und Menge der Spreng- und Brandstoffe bzw. der Sprengvorrichtung, Datum der Ereignismeldung in den TMD und Ausgang etwaiger Ermittlungsverfahren aufschlüsseln)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aufgrund von Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Sicherheitsbehörden nach dem SprengG über die Erteilung oder die Ablehnung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen zum beruflichen Umgang mit Sprengmitteln durch Personen aus der neonazistischen oder extrem rechten Szene?
In wie vielen Fällen sind Erlaubnisse oder Befähigungsscheine zum beruflichen Umgang mit Sprengmitteln infolge von Ermittlungsverfahren gegen Personen aus der neonazistischen oder extrem rechten Szene widerrufen worden?
Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes im Zusammenhang mit Brand- und Sprengvorrichtungen eingeleitet?
Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten bzw. richten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige des Phänomenbereichs Rechtsextremismus (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
In wie vielen der Fälle der in der Frage 6 genannten Ermittlungsverfahren wurde zugleich wegen Straftaten nach den §§ 129, 129a StGB ermittelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?