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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Verbliebene Anpassung der steuerlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

Bestand an eingetragenen Lebenspartnerschaften, durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BT-Drs 18/1306) erreichte Gleichstellung, vorgesehene Einzelregelungen, weiterhin bestehender Anpassungsbedarf und mögliche Auswirkungen, u.a. mögliche Rückschlüsse des Arbeitgebers auf die sexuelle Orientierung des Arbeitnehmers wegen Nichtanwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

10.06.2014

Aktualisiert

05.10.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/100419.05.2014

Verbliebene Anpassung der steuerlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften

der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Harald Petzold (Havelland), Richard Pitterle, Klaus Ernst, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde in der 17. Legislaturperiode eine Gleichstellung zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften im Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Einfügung des § 2 Absatz 8 EStG umgesetzt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1306) beabsichtigt die Bundesregierung, den verbliebenen Anpassungsbedarf zur steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern umzusetzen. Trotz bereits vollzogener Gleichstellung im EStG bestehen derzeit im Bereich des elektronischen Verfahrens zur Lohnsteuererhebung Probleme, sodass eine automatisierte Bearbeitung im Besteuerungsprozess nicht in vollem Umfang möglich ist. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner befürchten, dass dadurch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die sexuelle Orientierung der Steuerpflichtigen Kenntnis erlangen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung nach der Neufassung des Bevölkerungsstatistikgesetzes über den Bestand an eingetragenen Lebenspartnerschaften seit Einführung des Rechtsinstituts (bitte differenziert nach Jahren und Bundesländern angeben)?

2

Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs zur Anpassung steuerlichen Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundestagsdrucksache 18/1306) die vollständige Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Bereich der Steuergesetze erfüllt werden (bitte mit Begründung und gegebenenfalls Darstellung, in welchen Bereichen noch Anpassungsbedarf besteht)?

3

Warum wird im Gesetzentwurf der § 52 Absatz 2 Nummer 19 der Abgabenordnung (AO), der im Rahmen der Definition von gemeinnützigen Zwecken auf die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie abstellt, nicht um die Förderung des Schutzes der Lebenspartnerschaft erweitert?

4

Welche fiskalischen Auswirkungen (volle Jahreswirkung) würden sich ergeben, wenn § 52 Absatz 2 Nummer 19 AO um die Förderung des Schutzes der Lebenspartnerschaft erweitert würde (bitte differenziert nach Steuerarten und Steuergläubiger angeben)?

5

Warum sieht Artikel 4 des Gesetzentwurfs die Anwendung von § 15 und § 263 AO in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzentwurfs erst nach der Gesetzverkündung vor?

6

Warum sehen die Artikel 7, 9, 10, 11, 14 und 15 des Gesetzentwurfs keine allgemeine rückwirkende Anwendungsvorschrift vor?

7

Warum können derzeit Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nicht am Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) teilnehmen?

8

Ab welchem Termin ist spätestens geplant, dass Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Regelfall am ELStAM-Verfahren teilnehmen (bitte mit Begründung)?

9

Wie wird sichergestellt, dass mit Beginn der Teilnahme am ELStAM-Verfahren eine von einer Lebenspartnerin bzw. einem Lebenspartner gemäß § 38b Absatz 3 EStG beantragte und vor Teilnahme am ELStAM-Verfahren bereits angewandte ungünstigere Lohnsteuerklasse beibehalten wird, sodass der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber keine ELStAM mit der Steuerklasse III, IV oder V zum Abruf bereitgestellt werden (bitte mit Darstellung und Begründung)?

10

Schließt die Bundesregierung aus, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber Rückschlüsse auf die sexuelle Orientierung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers ziehen kann, wenn der Lohnsteuerabzug für diese oder diesen derzeit außerhalb des ELStAM-Verfahrens erfolgt und die Umstellung auf Nichtanwendung des ELStAM-Verfahrens nach dem 18. Juli 2013 vorgenommen wurde (bitte mit Begründung)?

11

Inwieweit ergibt sich bei der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs noch Änderungsbedarf, um die Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe sicherzustellen (bitte mit Begründung)?

12

Inwieweit beabsichtigt die Bundesregierung, untergesetzliche Regelungen, wie z. B. Richtlinien und Verwaltungsanweisungen, zu ändern, um die steuerliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe zu gewährleisten (bitte mit Begründung)?

13

Inwieweit kann eine Zusammenveranlagung einer Lebenspartnerschaft, beispielsweise im Rahmen der elektronischen Steuererklärung (ELSTER), bei den Finanzbehörden derzeit in gleichem Ausmaß automatisiert wie bei einer Ehe erfolgen (bitte gegebenenfalls mit Darstellung der Verfahrensschritte, die noch nicht automatisiert erfolgen können)?

14

Wie sind die Eintragungen auf dem Mantelbogen für Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner in Fällen vor dem Jahr 2013 vorzunehmen, da in diesen Jahren das entsprechende Formular keine Differenzierung zwischen „Lebenspartner A“ und „Lebenspartner B“ vorsieht und diesbezüglich die Anleitung zu dem Formular auch keine Festlegungen trifft (bitte mit Begründung)?

15

Welche finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus dem Umstand, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) die notwendigen Auslagen in allen im Urteil angesprochenen Verfahren zu drei Vierteln von der Bundesrepublik Deutschland zu tragen sind (bitte mit Darstellung)?

16

Warum weicht der Gesetzentwurf hinsichtlich des Melderechtsrahmengesetzes, des Bundesmeldegesetzes und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom Referentenentwurf mit dem Bearbeitungsstand 13. März 2014, 10:40 Uhr ab?

Berlin, den 19. Mai 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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