Kompetenzen und Zuständigkeiten einer Europäischen Staatsanwaltschaft
der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke, Annette Groth, Inge Höger, Stefan Liebich, Dr. Alexander S. Neu, Harald Petzold (Havelland) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit über zehn Jahren diskutieren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (KOM(2001) 715 endgültig). So sollen (zunächst) „Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ bekämpft werden. Im Juli 2013 hatte die Europäische Kommission den ersten Entwurf einer Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft präsentiert (COM(2013) 534 final). Das Papier wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten.
Die Europäische Staatsanwaltschaft soll Strafverfolgungsbefugnisse erhalten und „Ermittlungen in grenzübergreifenden oder komplexen Fällen durchführen“. Neu ist auch, dass die Europäische Staatsanwaltschaft nicht nur dann tätig würde, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen sind. Dieses Prinzip war bisher für die Arbeit anderer EU-Agenturen grundlegend. Für die operative Tätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft sollen in jedem Mitgliedstaat „Abgeordnete Europäische Staatsanwälte“ benannt werden. Diese würden dann über eigene Büros, Personal und Ausrüstung verfügen. Die Europäische Staatsanwaltschaft solle dennoch als „unteilbares Ganzes“ angesehen werden. Wo sie schließlich ihren Hauptsitz hat, ist noch nicht festgelegt. Dänemark, Großbritannien und Irland scheiden aus, denn die Länder wollen zunächst nicht partizipieren. Der „Sitzmitgliedstaat“ soll ein „Sitzabkommen“ aushandeln. Dort würde die Überlassung eines Gebäudes, einer ersten Ausstattung sowie „sämtliche[n] Büro-, IT- und Sicherheitsgerät[s]“ geregelt.
Für die spätere Anklageerhebung wären Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig. Die benötigten rechtlichen Grundlagen werden gerade auf EU-Ebene angeglichen: Noch in diesem Jahr soll eine Richtlinie zur Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten verabschiedet werden (Bundestagsdrucksache 18/1179). Diese „Europäische Ermittlungsanordnung“ würde die grenzüberschreitende Anordnung von Zwangsmaßnahmen vereinfachen. Hierzu gehören Hausdurchsuchungen, die Überwachung von Telekommunikation oder das Entsenden verdeckter Ermittler. Bevor die Europäische Staatsanwaltschaft aktiviert werden könnte, muss für Zuständigkeiten und Verfahren eine entsprechende Verordnung verabschiedet werden. Hierfür hatten das EU-Parlament und der Rat bereits im Jahr 2012 eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von „gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug“ vorgeschlagen (COM(2012) 363 final). Zusammen mit der neuen Europäischen Staatsanwaltschaft bilden die Maßnahmen ein sogenanntes Legislativpaket.
Mit dem europäischen Polizeiamt Europol und der europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit Eurojust verfügt die EU bereits über zwei Agenturen, um Ermittlungen zu koordinieren und Informationen auszutauschen. Auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übernimmt schon jetzt Aufgaben, die der Europäischen Staatsanwaltschaft übertragen werden sollen. An der Struktur der vorhandenen Agenturen würde sich aber nach der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft nichts ändern: Im Gegenteil sollen sie der neuen Behörde zuarbeiten. Europol könne etwa Erkenntnisse bereitstellen und „einzelstaatliche Strafverfolgungsmaßnahmen“ unterstützen. Laut dem Verordnungsvorschlag soll auch Eurojust erhalten bleiben, aber eng mit der Staatsanwaltschaft kooperieren. Vorgesehen sei, dass Eurojust in Verwaltungsangelegenheiten, Personal-, Finanz- und IT-Fragen „auf Nullkostenbasis“ praktische Unterstützung leiste. Die neue Behörde darf auch die IT-Infrastruktur von Eurojust nutzen, darunter ein Fallbearbeitungssystem, Arbeitsdateien und ein Indexsystem. Für Einzelheiten soll eine Vereinbarung zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust geschlossen werden.
Die Europäische Staatsanwaltschaft soll „einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden“ Weisungen erteilen dürfen. Diese müssten dann der EU-Institution zuarbeiten. Hierzu gehört etwa die Bearbeitung richterlicher Anordnungen oder anderer Genehmigungen. Dadurch wird die Europäische Staatsanwaltschaft mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet. So soll sie befugt werden, die Durchsuchung und Versiegelung von Gebäuden, Grundstücken, Fahrzeugen oder Privatwohnungen anzuordnen. Hiervon sind auch „Computersysteme“, „Verkehrsdaten“ und „Bankkontodaten“ in verschlüsselter oder entschlüsselter Form erfasst. Telekommunikationsverkehre und Finanztransaktionen dürfen in Echtzeit überwacht werden, auch Verkehrsdaten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts können verarbeitet werden. Die Maßnahmen können laut dem Verordnungsvorschlag nicht nur gegen Verdächtige, sondern auch gegen Kontaktpersonen eingesetzt werden. Zwangsmaßnahmen schließen auch die Observation mittels verdeckter „Video- und Audioüberwachung“ ein. Sogar die Entsendung verdeckter Ermittler soll zum Repertoire gehören. Schließlich kann die Europäischen Staatsanwaltschaft Verdächtige und Zeugen vorladen oder im Rahmen von „Identifikationsmaßnahmen“ fotografieren lassen. Selbst die Erhebung biometrischer Merkmale soll möglich sein. Sofern bei den Maßnahmen Vermögen gefunden wird, darf es „eingefroren“ werden. Bei den Ermittlungen erhobene Daten dürfen auch außerhalb der EU weitergegeben werden. Dies beträfe nicht nur die „Behörde eines Drittlandes“, sondern auch „internationale Organisationen“. Hierunter ist nicht nur die Polizeiorganisation Interpol zu verstehen, denn diese wird ebenfalls eigens aufgeführt. Allerdings sollen zunächst mit allen genannten Einrichtungen Arbeitsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Viele polizeiliche und justizielle Maßnahmen auf EU-Ebene verwässern die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten. Häufig ist unklar, wer im Falle von Beschwerden zuständig ist oder welches Recht beachtet werden muss. In diese Richtung geht die Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins: So sollten Beschuldigten- und Verteidigerrechte stärker gewichtet werden (Stellungnahme Nr. 48/2013, Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein, Oktober 2013). Betroffene müssten sofort unterrichtet werden, wenn gegen sie strafrechtlich ermittelt wird. Die Verbände fordern, für die Verteidigung in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft einen eigenen Rechtsrahmen zu schaffen. Notwendig sei es, Anwälte aus allen Mitgliedstaaten vor Gericht zuzulassen. Ebenfalls müssten Beschuldigte eine bessere Rechtshilfe in Anspruch nehmen können und Verteidiger zur Verfügung gestellt bekommen. In jedem Mitgliedstaat solle daher ein permanenter Anwaltsnotdienst eingerichtet werden. Laut der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Deutschen Anwaltverein liefe der Verordnungsvorschlag auf eine „europäische Aufsichtsbehörde über die nationalen Staatsanwaltschaften“ und auf „ein weiteres Instrument der gegenseitigen Anerkennung“ hinaus. Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten würden „weiter zementiert“.
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller müssen die Beschuldigten- und Verteidigerrechte auch deshalb ausdrücklich gestärkt werden, da die Ausweitung von Kompetenzen der Europäischen Staatsanwaltschaft schon in entsprechenden Papieren verankert ist. So heißt es im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, eine „Ausdehnung der Befugnisse“ auf eine „Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension“ sei möglich. Dies müsse aber vom Europäischen Parlament befürwortet werden. Nach Anhörung der Europäischen Kommission muss der Europäische Rat eine Änderung einstimmig beschließen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Welche Defizite sollte eine Europäische Staatsanwaltschaft aus Sicht der Bundesregierung ausgleichen?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Europäischen Kommission, wonach die Mitgliedstaaten über zu wenig „Strafverfolgungskapazitäten“ verfügen würden?
Inwiefern trifft es nach Ansicht der Bundesregierung zu oder nicht zu, das Vorgehen der Mitgliedstaaten sei, wie von der Europäischen Kommission behauptet, derzeit nicht als effektiv, gleichwertig und abschreckend zu bezeichnen (COM(2013) 534 final)?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass von der Europäischen Kommission konkrete Defizite in einzelnen Mitgliedstaaten benannt werden?
b) Wie sollte also umgesetzt werden, dass diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen ein Ermittlungsdefizit bestehen soll, an Maßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmen werden?
Welche Delikte sind aus Sicht der Bundesregierung unter „Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union“ zu fassen?
a) Für welche konkreten Delikte sollte eine Europäische Staatsanwaltschaft aus Sicht der Bundesregierung zuständig sein?
b) Welche Zuständigkeiten sollten hingegen weiter von dem europäischen Polizeiamt Europol, der europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit Eurojust oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übernommen werden?
Inwiefern waren welche Behörden der Bundesregierung am Zustandekommen des ersten Entwurfs der Verordnung für die Europäische Staatsanwaltschaft beteiligt?
Was ist der Bundesregierung über die Haltung von Dänemark, Großbritannien und Irland bezüglich der Mitarbeit an der Europäischen Staatsanwaltschaft bekannt, und welche Gründe gaben die Länder hierfür an?
Auf welche Weise sollte ein europäischer Staatsanwalt bzw. eine europäische Staatsanwältin aus Sicht der Bundesregierung gewählt oder benannt werden?
Worin sieht die Bundesregierung eine „europäische Ausrichtung“ des Vorschlags zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Vorschlag einer „dezentralen“ Struktur für die Europäische Staatsanwaltschaft?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Vorschlag der Ernennung von „Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten“?
a) Wo könnten diese in Deutschland organisatorisch und administrativ angesiedelt werden, und welcher Behörde gegenüber wären diese nachgeordnet?
b) Wie würden Büros, Personal und Ausstattung finanziert?
Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung juristisch, organisatorisch und administrativ umgesetzt werden, dass die Europäische Staatsanwaltschaft dennoch als „unteilbares Ganzes“ angesehen wird?
Wo könnte die Europäische Staatsanwaltschaft aus Sicht der Bundesregierung ihren Hauptsitz einrichten?
a) Welche Vorschläge anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission sind der Bundesregierung hierzu bekannt?
b) Welche Regelungen sollte ein „Sitzabkommen“ aus Sicht der Bundesregierung für den „Sitzmitgliedstaat“ treffen?
c) Wie sollten die Kosten für die Überlassung eines Gebäudes, einer ersten Ausstattung sowie „sämtliche[n] Büro-, IT- und Sicherheitsgerät[s]“ geregelt werden?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft auch zuständig sein sollte, wenn nur ein Mitgliedstaat betroffen ist, und wie begründet sie dies?
Inwiefern sollte die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft aus Sicht der Bundesregierung auf „grenzübergreifende“ oder „komplexe“ Fälle beschränkt bleiben, und was ist hierunter zu verstehen?
a) Wer ist nach Ansicht der Bundesregierung bei Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU mit „direkten Opfern“ gemeint, zumal es ja um die EU als potentielles Opfer gehen soll?
b) Inwiefern könnte dies als geeignetes Kriterium für die Wahl des Ortes der Anklageerhebung dienen?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, wie in Fällen zu verfahren wäre, in denen die zu ermittelnden Vorwürfe sowohl Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU als auch andere Vorwürfe betreffen und wer zu entscheiden hätte, inwiefern die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig wäre?
a) Welche Rechtsmittel sollten für die Beschuldigten bezüglich dieser Entscheidung vorgesehen werden?
b) Nach welchen Maßgaben müsste ein Akteneinsichtsrecht für die Betroffenen ausgestaltet werden?
c) Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es von erheblicher Bedeutung sein kann, ob sich ein Beschuldigter bzw. eine Beschuldigte den Ermittlungen eines nationalen oder eines europäischen Staatsanwalts gegenüber sieht?
d) Inwiefern sollte aus Sicht der Bundesregierung der Ort, an dem sich die Beweismittel befinden, als Anknüpfungspunkt für den Ort der Anklageerhebung dienen können?
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass bei einer Entscheidung einer nationalen Behörde zum Ort des Verfahrens auch maßgeblich sein könnte, das aus fiskalischen Gründen auf den europäischen Staatsanwalt abzuwälzen?
a) Wie könnte derart sachfremden Entscheidungen begegnet werden?
b) Auf welche Weise könnte dies gerichtlich überprüfbar sein?
c) Inwiefern könnte hierfür auch der Europäische Gerichtshof zuständig sein?
Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung der Gefahr eines „Forumshoppings“ begegnet werden, um also den Ort des Verfahrens danach auszusuchen, wo das günstigste nationale Recht herrscht, und es dadurch zu einer europaweiten Absenkung des rechtsstaatlichen Standards kommen kann?
a) Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung dem Umstand begegnet werden, dass die gleiche Maßnahme des europäischen Staatsanwalts bzw. der europäischen Staatsanwältin in einem Mitgliedstaat als rechtmäßig, in einem anderen aber als unrechtmäßig behandelt werden könnte?
b) Welche Regelungen sollten in der Verordnung hierzu getroffen werden?
c) Welche Kriterien für die Wahl des Ortes der Anklage sollten demnach gelten?
d) Welche Anforderungen sollte die Verordnung an den Grad eines Tatverdachts stellen, der Ermittlungen zugrunde liegen müsste?
e) Wie ist es nach Ansicht der Bundesregierung zu definieren, wann „kein vernünftiger Grund“ vorliegt, um eine Ermittlungsmaßnahme anzuordnen?
Wie sollte die Arbeit von Eurojust aus Sicht der Bundesregierung weiter gestaltet werden?
Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung notwendig, zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und Eurojust ein Arbeitsabkommen zu schließen?
a) Welche Regelungen müssten dort zwingend getroffen werden?
b) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu dem Vorschlag, Eurojust könne für die Europäische Staatsanwaltschaft in Verwaltungsangelegenheiten, Personal-, Finanz- und IT-Fragen praktische Unterstützung leisten?
c) Inwiefern bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage sollte dies „auf Nullkostenbasis“ geschehen?
d) Inwiefern könnte die Europäische Staatsanwaltschaft aus Sicht der Bundesregierung auch die IT-Infrastruktur von Eurojust nutzen?
e) Welche Regelungen müsste die Verordnung für die Nutzung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust treffen?
f) Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Hersteller des Systems, wie ist es aufgebaut, und wer ist mit der Wartung betraut?
g) Inwiefern könnte die Europäische Staatsanwaltschaft aus Sicht der Bundesregierung auch auf Arbeitsdateien und ein Indexsystem bei Eurojust zugreifen?
h) Nach welchen Bestimmungen sollte die Sammlung und Auswertung von Daten erfolgen, die nicht durch Zwangsmaßnahmen in einem der Mitgliedstaaten, etwa durch die Zusammenarbeit mit Europol oder OLAF, erlangt wurden?
Unter welchen Voraussetzungen sollte der europäische Staatsanwalt bzw. die europäische Staatsanwältin ein Ermittlungsverfahren selbst und nicht durch „Abgeordnete Europäische Staatsanwälte“ führen?
a) Wer sollte die Ermittlungstätigkeit dann überwachen?
b) Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu verstehen, wenn Ermittlungsmaßnahmen „in Verbindung mit den Behörden des Mitgliedstaates“ durchführen seien?
c) Wie sollte eine dann „zuständige nationale Behörde“, für die der europäische Staatsanwalt nicht weisungsbefugt ist, Zwangsmaßnahmen in einem nicht von ihr betriebenen Verfahren durchführen?
Inwiefern erfordert die unmittelbare Tätigkeit eines europäischen Staatsanwalts bzw. einer europäischen Staatsanwältin, soweit sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaates vorgenommen wird, nach Ansicht der Bundesregierung auch eine europäische Rechtskontrolle?
a) Sofern die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dies könne von nationalen Gerichten übernommen werden, wie begründet sie diese Haltung?
b) Wie sollte die Aufsicht über die Erfüllung von Auskunftsersuchen ausgestaltet werden?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigt werden sollte, Verdächtigen oder Beschuldigten vor einer Anklageerhebung einen Vergleich vorzuschlagen?
a) Inwiefern sollte die Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigt sein, auch eine „Geldstrafe“ verhängen zu können?
b) Welche Rechtsmittel müssten dann eingelegt werden können, und welche Gerichte wären dann zuständig?
c) Wie sollte ausgeschlossen werden, dass finanziell gutgestellte Beschuldigte von dieser Regelung besonders profitieren?
Inwiefern steht aus Sicht der Bundesregierung auch die Verabschiedung einer Richtlinie zur Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten (Europäische Ermittlungsanordnung) im Zusammenhang mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, bzw. inwiefern könnte diese von der neuen Richtline profitieren?
Welche Strafverfolgungsbefugnisse sollte eine Europäische Staatsanwaltschaft aus Sicht der Bundesregierung erhalten?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft „einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden“ Weisungen erteilen dürfte?
a) Wie will die Bundesregierung dies juristisch, organisatorisch und administrativ umsetzen?
b) Auf welche Weise würden die „Weisungen“ dann hinsichtlich richterlicher Anordnungen oder anderer erforderlicher Genehmigungen geprüft?
c) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft die Durchsuchung und Versiegelung von Gebäuden, Grundstücken, Fahrzeugen, Computersystemen oder Privatwohnungen anordnen dürfte?
d) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft auch Telekommunikationsverkehre und Finanztransaktionen in Echtzeit überwachen sowie „Verkehrsdaten“ oder „Bankkontodaten“ verarbeiten dürfte?
e) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit der vorgesehenen Möglichkeit der technischen Ermittlung des Aufenthaltsorts auch der Einsatz sogenannter stiller SMS gemeint, und welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft diese anordnen können sollte?
f) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft auch die Observation mittels verdeckter „Video- und Audioüberwachung“ oder die Entsendung verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler anordnen dürfte?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen erhobene Daten auch außerhalb der EU weitergeben dürfte, und welche Beschränkungen müssten hierfür gelten?
a) Welche „Behörden eines Drittlandes“ oder „internationale Organisationen“ könnten aus Sicht der Bundesregierung hierunter gefasst werden?
b) Inwiefern müssten mit den Einrichtungen zuvor eigene Arbeitsvereinbarungen abgeschlossen werden, und welche Regelungen müssten diese treffen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass der Verordnungsentwurf in Artikel 26 einen umfassenden Katalog von Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, ohne gleichzeitig – wie in Erwägungsgrund 34 angekündigt – einen Katalog von Beschuldigtenrechten festzulegen?
a) Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung praktisch sichergestellt werden, dass Betroffene sofort unterrichtet werden, wenn gegen sie durch die Europäische Staatsanwaltschaft strafrechtlich ermittelt wird?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins, für die Verteidigung in Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft einen eigenen Rechtsrahmen zu schaffen?
c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins, Verteidigerinnen und Verteidiger aus allen EU-Mitgliedstaaten bei Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft vor Gericht zuzulassen?
d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins, in jedem Mitgliedstaat solle hierfür ein permanenter Anwaltsnotdienst eingerichtet werden, und wie könnte dieser finanziert werden?
e) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins, für die Prozesskostenhilfe ein europäisches Budget zu schaffen, um allen Beschuldigten eines Verfahrens, das von der Europäischen Staatsanwaltschaft geführt wird, gleichermaßen Unterstützung zu gewähren?
f) Hat die Bundesregierung, um die Folgen von Artikel 26 der Verordnung absehen zu können, eine Evaluation über die rechtlichen Voraussetzungen der in Artikel 26 Absatz 1a bis 1u aufgeführten, nach Auffassung der Fragesteller teilweise sehr weitreichenden Ermittlungsbefugnisse nach den nationalen Verfahrensordnungen der anderen 27 Mitgliedstaaten der EU vorgenommen? Wenn ja, was war das Ergebnis der Prüfung? Wenn nein, warum nicht, und anhand welcher Informationen wurde ansonsten eine Folgenabschätzung für den deutschen Strafprozess und die in der Verordnung angestrebte Anerkennung von in anderen EU-Mitgliedstaaten gewonnenen Beweisen vorgenommen?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, wie eine parlamentarische Kontrolle der Europäischen Staatsanwaltschaft ausgestaltet werden sollte?
a) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zum Vorschlag der Europäischen Kommission, wonach diese ausschließlich beim Europäischen Parlament liegen sollte?
b) Wie wäre dies aus Sicht der Bundesregierung mit dem Diktum des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Parlament im Hinblick auf seine Repräsentanzmängel zu vereinbaren?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die Europäische Staatsanwaltschaft später weitere Kompetenzen erhalten könnte, und welche wären hierunter zu verstehen?
a) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob eine „Ausdehnung der Befugnisse“ auf eine „Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension“ rechtlich möglich ist?
b) Inwiefern und unter welchen Umständen würde die Bundesregierung dies befürworten?
c) Wie hat sich die Bunderegierung in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen zu dieser Frage positioniert, und wie haben andere Mitgliedstaaten dies kommentiert?
d) Wie wird die Bundesregierung bei den Verhandlungen im Rat am 26./ 27. Juni 2014 darauf hinwirken, dass im zu beratende Mehrjahresprogramm der Justiz- und Innenpolitik, dass das „Stockholmer Programm“ ablösen soll, die Gefahr der Kompetenzausweitung der Europäischen Staatsanwaltschaft ausgeschlossen wird und entsprechende, eine spätere Kompetenzergänzung nahelegende Formulierungen aus der Mitteillung der Kommission zur EU-Justizagenda für 2020 (KOM(2014)144 endg.; Ratsdok.-Nr: 7838/14; dort unter 4.1.v, 4.3., Seite 9/10 des deutschen Dokuments) nicht in das neue Programm übernommen werden?