Haftbarmachung von Taxifahrern und Anbietern von Mitfahrgelegenheiten bei der Beförderung von sogenannten illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Martina Renner, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In der Vergangenheit wurden immer wieder Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Taxifahrer eingeleitet, deren Fahrgäste bei Polizeikontrollen als illegal in Deutschland aufhältige Drittstaatsangehörige identifiziert wurden. Die Bundespolizei warnt in ihrem Informationsblatt „Hinweise der Bundespolizei für Taxifahrer“ vom 31. August 2011 explizit davor, „unerlaubt eingereiste Personen zu befördern“ oder Beihilfe zu deren Einreise zu leisten (Bundespolizei, 31. August 2011, Hinweise der Bundespolizei für Taxifahrer, www.bundespolizei.de/DE/00Aktuelles/_News/2011/08/110831_taxifahrer_merkblatt.html).
In der jüngeren Vergangenheit sahen sich auch Anbieter von Mitfahrgelegenheiten vor ähnlichen Problemen. So berichteten etwa die „Kieler Nachrichten“ Anfang des Jahres 2013 von Fällen, in denen Mitfahrgelegenheiten durch Schleuser zur illegalen Einwanderung genutzt wurden (Günter Schellhase, 8. Januar 2013, Schleuser setzen auf Mitfahrzentralen, Kieler Nachrichten, www.kn-online.de/Lokales/Kiel/Schleuser-setzen-auf-Mitfahrzentralen). Das Bundeskriminalamt (BKA) warnt auf seiner Internetseite davor, Mitfahrer mitzunehmen, wenn „die Fahrstrecke mit einem Grenzübertritt verbunden ist“ oder die „Mitfahrer nicht in der Lage sind, sich mit dem Fahrer zu verständigen“. Der Anbieter der Mitfahrgelegenheit solle daraufhin die Pässe der Mitfahrer kontrollieren und im Zweifelsfall die Polizei informieren (BKA, 12. März 2012, Nutzung von Mitfahrzentralen – Warnung vor der Mitnahme geschleuster Personen, www.bka.de/nn_206064/DE/ThemenABisZ/Kriminalpraevention/Warnhinweise/120312__SchleusungMitfahrgelegenheiten.html).
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. aus dem Jahr 2008 (Bundestagsdrucksache 16/8120) zur Haftbarmachung von Taxifahrern bei Mitnahme „illegal aufhältiger Personen“ erklärt sie, einerseits seien Beförderungsunternehmer nicht verpflichtet, bei grenzüberschreitenden Fahrten die Ausweispapiere der Fahrgäste einzusehen, andererseits können sie sich aber strafbar machen, wenn sie Personen ohne die erforderlichen Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland befördern. Mit dieser Strafandrohung werden Beförderungsunternehmen und Privatpersonen jedoch klar in die Position gedrängt, letztlich hoheitliche Aufgaben der Grenzkontrolle wahrzunehmen. Nach Ansicht der Fragesteller werden dadurch sowohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Beförderungsunternehmen und auch Privatpersonen im grenznahen Bereich in die Situation gebracht, Mutmaßungen über die Staatsangehörigkeit ihrer Mitfahrerinnen und Mitfahrer zu machen, die sich an ihrem äußeren Erscheinungsbild festmachen.
Drucksache 18/1667 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt, in denen Taxifahrer in Deutschland wegen Schleusung, Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt oder Beförderung von „illegal aufhältigen Personen“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand von Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgung wurden (bitte nach Jahren und, soweit möglich, nach Bundesländern und Ausgang des Verfahrens auflisten)?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt, in denen Anbieter von Mitfahrgelegenheiten in Deutschland wegen Schleusung, Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt oder Beförderung von „illegal aufhältigen Personen“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand von Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgung wurden (bitte nach Jahren und, soweit möglich, nach Bundesländern und Ausgang des Verfahrens auflisten)?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt, in denen Busunternehmer in Deutschland wegen Schleusung, Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt oder Beförderung von „illegal aufhältigen Personen“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand von Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgung wurden (bitte nach Jahren und, soweit möglich, nach Bundesländern und Ausgang des Verfahrens auflisten)?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bahnunternehmen bzw. solche Unternehmen selbst in Deutschland wegen Schleusung, Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt oder Beförderung von „illegal aufhältigen Personen“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand von Ermittlungen beziehungsweise Strafverfolgung wurden (bitte nach Jahren und, soweit möglich, nach Bundesländern und Ausgang des Verfahrens auflisten)?
Wie verteilen sich die Fälle verhangener Bußgelder gegen Beförderungsunternehmen nach § 63 Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf Busunternehmen, Taxiunternehmen, Fährbetreiber, Bahnunternehmen und Flugunternehmen, inwieweit sind Anbieter von Mitfahrgelegenheiten ebenfalls von Anordnungen nach § 63 Absatz 2 bzw. Zwangsgeldern nach § 63 Absatz 3 AufenthG betroffen (bitte für den Zeitraum seit dem Jahr 2005 nach Jahren auflisten)?
Wie viele Personen wurden von der Bundespolizei seit dem Jahr 2005 im Inland bei der Kontrolle von Fernverkehrsbussen, Mitfahrgelegenheiten oder Taxis und Bahnen festgestellt, die nicht über die erforderlichen Aufenthaltstitel verfügten, und wie groß ist deren Anteil an der Gesamtzahl der Personen, die ohne erforderliche Aufenthaltstitel im Inland festgestellt wurden (bitte nach Jahren und, soweit möglich, nach Bundesländern und Transportmittel auflisten)?
Wie viele Personen wurden von der Bundespolizei seit dem Jahr 2005 im grenznahen Raum bei der Kontrolle von Fernverkehrsbussen, Mitfahrgelegenheiten oder Taxis und Bahnen festgestellt, die nicht über die erforderlichen Einreiseerlaubnisse oder Aufenthaltstitel verfügten (bitte nach Jahren und, soweit möglich, nach Bundesländern und Transportmittel auflisten)?
Aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte (beispielhafte Aufzählung) entscheiden Beamte der Bundespolizei, welche Fahrzeuge im grenznahen Raum zur Überprüfung der Einreiseerlaubnisse bzw. des Aufenthaltsstatus angehalten werden sollen?
Wie viele der vom Bundespolizeipräsidium informierten Omnibusverkehrsverbände haben vom Angebot Gebrauch gemacht, sich über die Rechtslage informieren zu lassen, und wie viele der Verbandsmitglieder haben das Angebot von Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen nach § 63 Absatz 1 AufenthG bislang seit August 2013 in Anspruch genommen?
Welche weiteren Maßnahmen haben die Bundespolizei oder andere Stellen ergriffen, um Beförderungsunternehmen sowie Taxifahrer und Anbieter von Mitfahrgelegenheiten über ihre Verpflichtungen zu informieren und bei der Umsetzung dieser Verpflichtungen zu beraten und zu unterstützen?
Ist Gegenstand dieser Informationen und Beratungen auch die Weitergabe von Kriterien, anhand derer die Mitarbeiter von Beförderungsunternehmen entscheiden können, von welchen ihrer Fahrgäste sie sich Nachweise über den erlaubten Aufenthalt und die erlaubte Einreise zeigen lassen sollten? Gibt es auch Schulungen darüber, welche Nachweise für welche Gruppen von Drittstaatsangehörigen in Frage kommen und wie diese aussehen?
Welche weiteren Vorkehrungen schlägt die Bundespolizei Beförderungsunternehmen und Anbietern von Mitfahrgelegenheiten vor, um sich vor der Mitnahme von „illegal aufhältiger Personen“ zu schützen?