Konflikt zwischen dem Bund und den Ländern um die Absenkung der Bundesbeteiligung für das Bildungs- und Teilhabepaket
der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Susanna Karawanskij, Kerstin Kassner, Diana Golze, Karin Binder, Matthias W. Birkwald, Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Katja Kipping, Katrin Kunert, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Harald Petzold (Havelland), Harald Weinberg, Katrin Werner, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets wurde gesetzlich festgelegt, dass sich der Bund bis zum Jahr 2013 zweckgebunden an dessen Finanzierung beteiligen soll. Die Umsetzung dieser finanziellen Beteiligung des Bundes erfolgte über eine entsprechende Erhöhung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft für Hartz-IV-Beziehende nach § 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Zwischen dem Bund auf der einen und den Ländern sowie kommunalen Spitzenverbänden auf der anderen Seite herrscht nun Uneinigkeit darüber, ob der Bund finanzielle Mittel, die im Jahr 2012 geflossen sind, zurückfordern kann.
Die Länder und kommunalen Spitzenverbände sind der Auffassung, dass § 46 Absatz 7 SGB II seinem Wortlaut nach so zu verstehen ist, dass ein etwaiger Ausgleich für nicht zweckgemäß ausgegebene Mittel erst ab dem Jahr 2013 erfolgen soll.
Der Bund ist hingegen der Ansicht, dass bereits ab dem Jahr 2012 eine sogenannte Spitzabrechnung vorzunehmen ist, d. h., Mittel, die im Jahr 2012 nicht zweckgemäß ausgegeben wurden, müssen an den Bund zurückgezahlt werden.
Von der Ermächtigung, gemäß § 46 Absatz 7 SGB II die Höhe der Bundesbeteiligung an Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes durch Rechtsverordnung festzulegen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Verabschiedung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 (BBFestV 2013) Gebrauch gemacht. Trotz des Wortlauts der BBFestV 2013, der sich an dem Wortlaut des § 46 Absatz 7 SGB II orientiert, hält die Bundesregierung an ihrer bisherigen Auffassung fest und hat diese u. a. in der Antwort auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Katrin Kunert (DIE LINKE.) wiederholt:
„Die Bundesregierung hat auch nach der Verkündung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 (BBFestV 2013) keinen Zweifel daran gelassen, dass sie an ihrer Rechtsauffassung und der daraus abgeleiteten Forderung festhält, dass die Mehr- oder Minderausgaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des Jahres 2012 ebenfalls auszugleichen sind. Dies ist durch die rechtsbegründende Regelung des § 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II vorgegeben und bedarf keiner gesonderten Festlegung in der BBFestV 2013. Dass dieser Ausgleich ursprünglich in den vom BMAS vorgelegten Verordnungstext aufgenommen wurde, sollte lediglich der Klarheit für die länderspezifischen Ableitungen dienen. Die seinerzeit geplanten Regelungen in § 1 Absatz 2 und § 2 BBFestV 2013 hatten bezüglich der grundsätzlichen Rechtsverpflichtung von Ländern und Bund, auf Basis des neuen Wertes etwaige Differenzen im gesamten Zeitraum ab dem Jahr 2012 auszugleichen, nur deklaratorischen bzw. nachrichtlichen Charakter.“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/36, Schriftliche Frage 44).
Die Auffassung des Bundes hätte zur Folge, dass die Länder ggf. bereits abgerufene Mittel zurückzahlen und die bereits verplanten Mittel für das Jahr 2014 ebenfalls absenken müssten. In § 46 Absatz 7 SGB II ist geregelt, dass „das Bundesministerium für Arbeit und Soziales […] ermächtigt [wird], den Wert nach Absatz 6 Satz 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen“. Nach § 46 Absatz 7 SGB II ist die Höhe der Bundesbeteiligung jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen. Danach wäre das Folgejahr das Jahr 2014 und das laufende Jahr das Jahr 2013.
Die Länder sehen in der genannten Vorschrift keine vorgeschriebene zusätzliche Absenkung der Bundesbeteiligung um die im Jahr 2012 durch Minderausgaben eingetretenen Differenzen. Sie bereiten derzeit nach Angaben des Deutschen Städtetages unter der Federführung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Klageverfahren vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Welche Schritte hat die Bundesregierung seit Konfliktbeginn um die Absenkung der Bundesbeteiligung für das Bildungs- und Teilhabepaket unternommen, um den Konflikt im Zuge der Revisionspläne gemeinsam mit den Ländern zu klären (bitte chronologisch aufführen)?
Hat die Bundesregierung bereits selbst eine juristische Prüfung, die die Auslegung des § 46 Absatz 6 SGB II klar definiert, in Auftrag gegeben?
Wenn ja, an wen, und mit welchem exakten Prüfauftrag?
Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Zu welchem (Zwischen-)Ergebnis ist man gekommen, falls eine Prüfung in Auftrag gegeben wurde und sofern bereits erste Rückmeldungen vorliegen?
Warum hat die Bundesregierung erst mit der Verkündung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 (BBFestV 2013) ihre Auslegung der Vorschrift erklärt, wenn doch das Bildungs- und Teilhabepaket bereits im Jahr 2011 im Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde?
Welche früheren Dokumente, die die Auslegung der Vorschrift seitens der Bundesregierung belegen, gibt es (bitte einzeln mit Quellenangabe aufführen)?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte der Entzug der Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens des Bundes, und gab es in der Vergangenheit bereits Fälle, in denen der Bund davon Gebrauch gemacht hat (wann, und in welchen Fällen)?
Nach welchem Verfahren soll die Spitzabrechnung in den Ländern erfolgen?
Welche Auswirkungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung für Leistungen für Bildung und Teilhabe, sollte es zu Kürzungen oder Rückzahlungen für die Jahre 2013 und 2014 durch Rückforderungen seitens des Bundes aus dem Jahr 2012 geben?
Wie groß wäre das gesamte, infolge von Rückforderungen entstehende Finanzvolumen, und wie verteilt sich dieses auf die einzelnen Bundesländer?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufwendungen der Länder für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2013 entwickelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?