Gebührenerhebung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Caren Lay, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Ralph Lenkert, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zu den öffentlichen Verwaltungsleistungen zählen Amtshandlungen des Bundes. Als Gegenleistung für die Vornahme einer Amtshandlung durch eine Behörde sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften Gebühren zu erheben. Vom Jahr 1970 bis zum 15. August 2013 regelte das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) die Erhebung von Verwaltungskosten durch Bundesbehörden. Das VwKostG wurde durch das Bundesgebührengesetz (BGebG) abgelöst.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ist eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das BSH hat aufgrund des VwKostG eine Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV) am 20. Dezember 2001 erlassen (BGBl. I S. 4081). Die BSHKostV enthält alle Gebührentatbestände für Amtshandlungen des BSH und wurde durch die Zuweisung neuer gesetzlicher Aufgaben im Jahr 2005 geändert. Die Gebühren wurden unter Berücksichtigung des § 9 Absatz 1 und 2 VwKostG festgesetzt.
Das BSH ist Genehmigungsbehörde für Windkraftanlagen auf See sowie für die Errichtung und den Betrieb zweier Erdgashochdruckleitungen für den Bereich des deutschen Festlandsockels in der Ostsee der Firma Nord Stream AG, Industriestraße 18, Zug, Schweiz.
Durch die Zuweisung dieser neuen Zuständigkeiten ist das BSH verpflichtet, die BSHKostV um die entsprechenden neuen Gebührentatbestände zu ergänzen, damit entsprechende Kostenbescheide erstellt werden können, die sich mit der Amtshandlung und den entsprechenden Gebühren decken. Dabei ist § 3 des VwKostG zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen besteht nach § 2 VwKostG kein Ermessensspielraum.
Trotz der gesetzlichen Vorschrift des VwKostG hat das BSH nicht die BSHKostV um die Gebührentatbestände „Bau und Betrieb von Windkraftanlagen auf See“ sowie „Bau und Betrieb einer Erdgasleitung durch die Ostsee“ ergänzt.
Da das BSH nach Information der Fragesteller offensichtlich nicht in der Lage war, die BSHKostV zu überarbeiten, wurde das Bundesverwaltungsamt beauftragt, diese Aufgabe zu übernehmen. Das Bundesverwaltungsamt hat die BSHKostV im Rahmen eines „Drei-Partner-Modells“ überarbeitet und dafür 77 492,80 Euro berechnet. Am 23. November 2010 informierte das BSH über das Projektende wie folgt: „Der Grundsatz der Kostendeckung konnte übergreifend umgesetzt werden. Die Einnahmesituation des BSH wurde hierdurch nachhaltig gestärkt.“
In dieser vom Bundesverwaltungsamt überarbeiteten BSHKostV, Stand 2010, wurde der Gebührentatbestand Nr. 6051 „Betriebsfreigabe nach § 5 Abs. 4 Satz 2 Seeanlagenverordnung 100 000 € + 0,2 % der Investitionssumme max. 1 Mio. €“ aufgenommen.
Diese im Jahr 2010 überarbeitete BSHKostV wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt in Kraft gesetzt. Erst knapp zwei Jahre später, am 20. Juli 2012, wurde durch das Bundesverkehrsministerium eine Gebührenordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHGebV) im BGBl. I S. 1642 veröffentlicht, die ähnliche Gebührenregelungen festsetzte. So verlangt die Gebühren-Nr. 6041 „Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe“ eine Teilgebühr nach Nr. 6040 (116 350 bis 174 530 Euro) sowie eine zweite Teilgebühr in Höhe von 165 815 Euro + 0,2 Prozent der Investitionssumme, höchstens 1 200 000 Euro. Bis Sommer 2012 war jedoch bereits der allergrößte Teil der entsprechenden Anträge beschieden worden – mit Gebühren, die – laut einer Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 15/3910 – mit 60 000 Euro nach Auffassung der Fragesteller offensichtlich nur einen Bruchteil der im Jahr 2012 festgelegten Summen betragen haben und niemals nur annähernd die Kosten des Verfahrens gedeckt haben können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Warum wurde die BSHKostV aus dem Jahr 2001 nicht um den Gebührentatbestand „Bau und Betrieb von Windkraftanlagen auf See“ sowie „Bau und Betrieb einer Erdgashochdruckleitung durch die Ostsee“ ergänzt?
Warum wurde das Ergebnis des Projekts des Bundesverwaltungsamtes „Überarbeitung der bestehenden Kostenverordnung des BSH“ nicht umgesetzt?
Wie viele Windkraftanlagen auf See wurden in den Jahren von 2001 bis 2012 genehmigt?
Welcher Gebührentatbestand der BSHKostV lag den Kostenbescheiden für die Genehmigungen der Windkraftanlagen für den Zeitraum der Jahre von 2001 bis 2012 zugrunde, und nach welcher BSHKostV?
Wie hoch (Betrag in Euro) hätten die einzelnen Kostenbescheide ausfallen müssen unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Projektgruppe des Bundesverwaltungsamtes sowie der BSHGebV vom 20. Juli 2012?
Welche Gebührennummern der BSHKostV wurden bei der Genehmigung der Ostseepipeline für die Firma Nord Stream AG zugrunde gelegt? Wie hoch war die Gebühr?
Wie viel zusätzliche Planstellen und Stellen wurden dem BSH für die Genehmigungsverfahren zugewiesen?
Wurden die Kostenbescheide unter Vorbehalt einer endgültigen Kostenermittlung erstellt?
Entspricht es der Tatsache, dass, wie den Fragestellern zugetragen wurde, die Firma Nord Stream AG mit Sitz in Zug, Schweiz, den für die Genehmigung der Ostseepipeline zuständigen Referatsleiter des BSH zu einer Vorbesprechung nach St. Petersburg vom 28. bis 29. August 2006 eingeladen hat und die Kosten dieser Reise von der Firma Nord Stream AG übernommen bzw. erstattet wurden?
Wenn ja, wurden weitere Reisen von Beschäftigten auf Kosten der Firma Nord Stream AG durchgeführt?
Wenn ja, warum wurde die Vorabstimmung der Antragsunterlagen für die North European Gas Pipeline nicht im BSH in Hamburg oder bei der Firma Nord Stream AG in Zug durchgeführt, sondern in St. Petersburg, Russland?