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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Ausweisungen im Jahr 2013 und Entwurf zur Reform des Ausweisungsrechts

Statistische Angaben zu im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Personen mit Ausweisungsverfügung (Stand 31. Dezember 2013), freiwillige Ausreisen, Abschiebungen, aufenthaltsrechtliche Empfehlungen der Arbeitsgruppe &quot;Statusrechtliche Begleitmaßnahmen&quot; (AG Status) beim Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), Bereinigungsverfahren betr. unbefristet erlassener Einreiseverbote, Kritik am Referentenentwurf des BMI zur &quot;Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung&quot;, v.a. bzgl. der Definition öffentlicher Ausweisungs- versus privater Bleibeinteressen, Erfüllungsaufwand der Verwaltung, Überwachungsanordnungen<br /> (insgesamt 28 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.08.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/215716.07.2014

Ausweisungen im Jahr 2013 und Entwurf zur Reform des Ausweisungsrechts

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat im Mai 2014 einen Referentenentwurf „zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ vorgelegt. Im Zentrum des Entwurfs stehe „die Neuausrichtung des Ausweisungsrechts sowie der Abbau rechtlicher Vollzugshindernisse in der Aufenthaltsbeendigung“. Bereits während der vergangenen Legislaturperiode hatte das BMI einen Referentenentwurf vorgelegt, der zahlreiche Verschärfungen im Ausweisungsrecht insbesondere gegenüber mutmaßlichen Extremisten und Straftätern und für einen Großteil der Ausweisungstatbestände eine „Hochstufung“ innerhalb des dreistufigen Systems von Ermessens-, Regel- und zwingender Ausweisung vorsah. Damit sollte es rechtlich einfacher werden, Ausweisungen zu erlassen, indem den Ausweisungstatbeständen qua Gesetz jeweils ein höheres Gewicht gegenüber den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen gegeben werden soll.

Problematisch dabei bleibt die schematische Prüfung der Ausweisungsvoraussetzungen, wohingegen die nationale und die europäische Rechtsprechung eine individuelle Prüfung und Abwägung fordern. Dem will die Bundesregierung mit ihrem Entwurf nun entsprechen, indem das alte dreistufige System durch die Definition einerseits von „öffentlichen Ausweisungsinteressen“ und andererseits „privaten Bleibeinteressen“ der Betroffenen ersetzt wird. Die Interessen werden jeweils als „schwer wiegend“ oder „besonders schwer wiegend“ definiert, das „private Bleibeinteresse“ kann auch zu einem „weniger schwer wiegenden“ herabgestuft werden, wenn beispielsweise wegen länger anhaltender Arbeitslosigkeit ein „Integrationsdefizit“ angenommen wird. Bei „besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen“ soll „in der Regel“ eine Ausweisung angeordnet werden, auch wenn diesem ein „besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse“ entgegensteht. Der Deutsche Anwaltverein e. V. (DAV) bezweifelt deshalb in einer Stellungnahme an das BMI und den Innenausschuss des Deutschen Bundestages, dass der Gesetzentwurf tatsächlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht wird, die eine „schematisierende Anwendung als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar“ beurteilt hat. Der Gesetzentwurf verfolge ganz im Gegensatz das Ziel, Ausweisungen leichter handhabbar zu machen, indem eine umfassende ergebnisoffene Abwägung im Einzelfall eben nicht ermöglicht werde. Die Schematisierung von „Interessengewichten“ verhindere aber gerade eine umfassende Abwägung. Der DAV kritisiert zudem die Herabwürdigung der Beachtung von Menschenrechten und völkerrechtlichen Verpflichtungen zum „Privatinteresse“ der Betroffenen. Der Förderverein PRO ASYL e. V. kritisierte in einer Stellungnahme an das BMI ebenfalls das Fehlen eines „öffentlichen Interesses am Verbleib“. Die Durchsetzung von Menschenrechten sei ein solches öffentliches Interesse, beispielsweise der Schutz des Kindeswohls. Auch der UN-Flüchtlingskommissar legt in seiner Stellungnahme an das BMI nahe, dass für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge ein öffentliches Bleibeinteresse bestehen könnte, weil sie sich aus einer völkerrechtlichen Verpflichtung ergibt, äußert aber insgesamt Bedenken an der Unterteilung von „privatem Bleibeinteresse“ und „öffentlichem Ausweisungsinteresse“. Gerade in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge sei es „fragwürdig“, ihr Bleibeinteresse als „privat“ zu werten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2013) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen der Jahre 2012, 2011 und 2010 gesondert angeben)?

2

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2013) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht?

3

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2013) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter)?

4

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2013) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen der Jahre 2010 und 2011 eine gesonderte Auflistung nach Bundesländern machen)?

5

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2013) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte für Ausweisungen des Jahres 2011 eine gesonderte Auflistung machen)?

6

Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister (mit Stand 31. Dezember 2013), gegen die eine noch nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist?

7

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2013) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2010, 2011 und 2012?

8

Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, sind (mit Stand 31. Dezember 2013) im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)? Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2013) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2010, 2011 und 2012?

9

Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging, a) reisten freiwillig aus, b) wurden abgeschoben, c) konnten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe benennen und bitte mit Stand 31. Dezember 2013 für Ausweisungen im Jahr 2012 und 2013 angeben)?

10

Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer auf der Grundlage von § 54 Absatz 5, 5a, 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 55 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 bis 11 AufenthG seit Geltung der Regelungen eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, und wie viele hiervon rechtskräftig wurden?

11

In wie vielen Fällen hat die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im vergangenen Jahr eine Überwachungsanordnung nach § 54a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Überwachungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?

12

In wie vielen Fällen hat die AG Status im vergangenen Jahr eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?

13

In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im vergangenen Jahr auf Empfehlung der AG Status ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gegen eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung eingeleitet (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit der Betroffenen und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?

14

Wie weit sind Bemühungen von Bund und Ländern mittlerweile gediehen, für die knapp eine halbe Million als unbefristet erlassenen Einreiseverbote ein „Bereinigungsverfahren“ (s. Bundestagsdrucksache 18/249, Frage 10) durchzuführen?

15

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik vom DAV und PRO ASYL e. V., der Referentenentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung missachte die vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Prüfung im Einzelfall ohne Schematisierung?

16

Inwieweit hält die Bundesregierung die geforderte Verhältnismäßigkeit und Abwägung im Einzelfall überhaupt für vereinbar mit dem zentralen Ziel des Gesetzentwurfs, das Ausweisungsrecht „handhabbar“ zu machen, was üblicherweise auf eine Vereinfachung rechtlicher Vorschriften hinausläuft?

17

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der vom DAV, PRO ASYL e. V. und dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) geforderten Aufnahme eines „öffentlichen Bleibeinteresses“, um menschenrechtliche Anforderungen angemessen berücksichtigen zu können?

18

Wie begründet die Bundesregierung, dass menschen- und völkerrechtliche Gründe für einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich des „privaten Bleibeinteresses“ weder als „schwer wiegend“ noch als „besonders schwer wiegend“ genannt werden?

19

Inwieweit ist die Aufzählung von „Bleibeinteressen“ in § 55 des Referentenentwurfs als abschließend zu verstehen? Falls sie als abschließend zu verstehen ist, welche Möglichkeiten bleiben den Ausländerbehörden dann, weitere günstige Tatsachen für betroffene Ausländerinnen und Ausländer in ihre Abwägung einzubeziehen?

20

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des DAV, der derzeitige Entwurf lasse nur einen rechtmäßigen Aufenthalt als relevant für das „Bleibeinteresse“ gelten, obwohl nach der einschlägigen Rechtsprechung auch der „geduldete“ Aufenthalt im Rahmen des Artikels 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK – Schutz des Privatlebens) berücksichtigungsfähig sei?

21

Wie begründet die Bundesregierung darüber hinaus, dass der Schutz des Privatlebens aus Artikel 8 EMRK nach Auffassung der Fragesteller gar keinen Eingang in den Referentenentwurf gefunden hat, auch indem in § 53 Absatz 1 des Referentenentwurfs lediglich „schutzwürdige Bindungen“ berücksichtigt werden, und nicht einfach „Bindungen“ in der Bundesrepublik Deutschland jeder Art?

22

Kann die Bundesregierung die vom PRO ASYL e. V. geäußerte Befürchtung entkräften, dass durch die Verschärfung der Regelungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten und die gleichzeitige Neufassung von § 25 Absatz 5 AufenthG (Streichen der Unschädlichkeit eines bestehenden Einreiseverbots für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Geduldete) zehntausende Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG diese bei der nächsten Verlängerung verlieren könnten (bitte begründen)?

23

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der vom PRO ASYL e. V. und dem UNHCR geäußerten Befürchtung, die Ausweitung der Einreise- und Aufenthaltsverbote auf alle Ausländerinnen und Ausländer, die ihrer Ausreisepflicht nicht fristgerecht genügt haben, und die vorgeschlagene Formulierung des § 25b des Referentenentwurfs (Bleiberechtsregelung) könnten dazu führen, dass diese Bleiberechtsregelung de facto leerläuft, weil Geduldete regelmäßig einer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind?

24

Wieso finden sich im Referentenentwurf unter dem Punkt „Erfüllungsaufwand der Verwaltung“ keine Äußerungen zum möglicherweise gestiegenen Erfüllungsaufwand von Ausländer- und insbesondere Polizeibehörden, die der neu gefasste § 56 AufenthG (Überwachung ausgewiesener Ausländer) durch die Ausdehnung der zu überwachenden ausgewiesenen Ausländer mit sich bringen wird, insbesondere durch eine gestiegene Zahl von Residenzpflichtigen, Meldeauflagen bei der Polizei, Durchsetzung von Kontaktsperren etc.?

25

Woraus leitet sich hingegen die Prognose des BMI im genannten Abschnitt des Referentenentwurfs ab, eine geringerer Erfüllungsaufwand ergebe sich durch die erleichterte und beschleunigte Aufenthaltsbeendigung „u. a, durch Einsparung von Sozialleistungen“, und auf welche konkreten Erkenntnisse stützt sich die Prognose?

26

Welche Positionen der Länder zur Überwachung (nicht rechtskräftig) ausgewiesener Ausländerinnen und Ausländer sind der Bundesregierung bekannt?

27

Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen ausgewiesene Ausländer über einen längeren Zeitraum die erlassenen Überwachungsmaßnahmen durch Rechtsschutzverfahren gegen die zugrundeliegende Ausweisungsverfügung abwenden konnten, und diese fehlende Überwachung die Begehung von Straftaten, unentdeckte Ausreisen etc. ermöglicht hat?

28

Mit wie vielen neuen Fällen von Überwachungsanordnungen ist nach Ansicht der Bundesregierung (etwa auf Basis der Erkenntnisse aus der AG Status) nach Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen?

Berlin, den 16. Juli 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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