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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2014

Gesamtschutzquote differenziert nach Herkunftsländern und Art der Anerkennung (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz); Widerrufsverfahren, Bearbeitungsdauer, Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung: Anzahl, Herkunftsländer, Überstellungen u.a.; Effizienz des Dublin-Systems, Asylanträge für Kinder und Jugendliche sowie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, abgelehnte Asylanträge, Flughafenverfahren, Asylanhörungen, Schutzgesuche von Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen; Erst- und Folgeanträge von Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina; Wahrung des Prinzips der Einheit von Anhörer und Entscheider, Personalstruktur des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Anerkennungen durch Verwaltungsgerichte, Einstufung sicherer Herkunftsstaaten<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

03.09.2014

Aktualisiert

18.10.2023

BT18/216110.07.2014

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2014

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2161 18. Wahlperiode 10.07.2014Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2014 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen: Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2013 bei 39,3 Prozent – und das, obwohl Flüchtlinge z. B. aus Serbien oder Mazedonien zu nahezu 100 Prozent abgelehnt wurden. Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte: Im Jahr 2013 erwiesen sich etwa 13 Prozent aller Klagen gegen ablehnende Asylbescheide als begründet, bei Asylsuchenden aus Afghanistan oder dem Iran lag die Erfolgsquote im Gerichtsverfahren sogar bei etwa 40 Prozent. Das heißt, dass im Ergebnis etwa jeder zweite inhaltlich geprüfte Asylantrag zu einem Schutzstatus in Deutschland führt. Bei einem Drittel aller Asylsuchenden war das BAMF im Jahr 2013 der Auffassung, dass ein anderes Land der Europäischen Union (EU) für die Asylprüfung zuständig sei. Übernahmeersuchen wurden vor allem an Polen gerichtet (39,4 Prozent), danach folgte Italien (16,5 Prozent). Den 35 280 Ersuchen im Jahr 2013 standen jedoch nur 4 741 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind gerade einmal 13,4 Prozent. Bei Ländern wie Italien, Bulgarien, Malta oder Zypern lag dieser Anteil nur zwischen 7 und 1 Prozent. Viele Betroffene wehren sich erfolgreich auf gerichtlichem Wege gegen eine Überstellung – wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Besonderheiten – oder aber sie tauchen im Zweifelsfall lieber unter, als dass sie gegen ihren Willen in ein Land überstellt werden, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten müssen. Das Dublin-System produziert somit eine große Zahl von illegalisierten Schutzsuchenden und erreicht nicht sein vorgebliches Ziel, allen Asylsuchenden in der EU ein faires Asylverfahren zu bieten. Innerhalb des BAMF werden trotz der geringen realen Verteilungswirkung für die zum Teil sehr aufwändigen Dublin-Verfahren zunehmend Personalressourcen gebunden, die weitaus sinnvoller in der regulären Asylprüfung eingesetzt werden könnten. Drucksache 18/2161 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBei Asylanhörungen wird – mutmaßlich zur Verfahrensbeschleunigung – häufig gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Person, die einen Asylsuchenden angehört hat, auch die entsprechende Asylentscheidung treffen und begründen sollte. Wegen der großen Bedeutung der persönlichen Glaubwürdigkeit wird diese Identität zwischen Anhörer und Entscheider vom BAMF grundsätzlich angestrebt. In der Praxis ist dies zum Beispiel bei Asylsuchenden aus den Westbalkanländern nur zu 60 Prozent der Fall. Eine Möglichkeit zur Einsparung von Arbeitskapazitäten im BAMF wäre der Verzicht auf massenhafte Widerrufsverfahren – in der EU sieht nur Deutschland obligatorische Widerrufsprüfungen nach drei Jahren ohne konkreten Anlass vor. Im Jahr 2013 kam es bei 13 633 Prüfverfahren nur in jedem 20. Fall zu einer Aberkennung eines Flüchtlingsstatus, wobei diese Widerrufe bei einer gerichtlichen Überprüfung wiederum nur zu 37 Prozent Bestand hatten. Für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – sind die Verfahren dennoch sehr belastend. Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2013 im Durchschnitt 7,2 Monate. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und Mazedonien, ist die Verfahrensdauer infolge von Beschleunigungsmaßnahmen bedeutend kürzer. Umso länger dauern die Verfahren bei Flüchtlingen mit hohen Anerkennungschancen. Im Jahr 2013 mussten etwa Asylsuchende aus Afghanistan, Pakistan, Eritrea und Somalia 14 bis 17 Monate auf eine Behördenentscheidung warten. Die Zahl der Asylsuchenden, die über Griechenland nach Deutschland einreisen, ist über die letzten Jahre stabil geblieben, im Jahr 2013 waren es 3 879 Personen. Der zuvor beschworene „Pull-Effekt“ durch die Aussetzung von Überstellungen ist nicht eingetreten, Grenzsicherungsmaßnahmen erschweren eine Weiterflucht von Griechenland in ein anderes Land der EU. Vom umstrittenen Asyl-Flughafenverfahren waren im Jahr 2013 972 Asylsuchende betroffen, unter ihnen 322 syrische und 114 afghanische Flüchtlinge sowie 180 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde 48 dieser Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. 35,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2013 waren Kinder. 2,3 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 45,9 und 61 Prozent betrug. Ausgerechnet die Asylverfahren unbegleiteter Minderjähriger dauerten im Jahr 2013 mit durchschnittlich 11,2 Monaten besonders lange. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im zweiten Quartal 2014, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen ersten Quartals 2014 (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen sowie für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. der GFK einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben; bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, internationaler Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote; bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/21612. Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle (Nicht-)Entscheidungen (bitte wie zuvor differenzieren)? 3. Wie viele der Anerkennungen nach Artikel 16a GG bzw. nach § 60 Absatz 1 AufenthG bzw. der GFK im zweiten Quartal 2014 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? 4. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2014 eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zum Vergleich bitte auch die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten und zum Vergleich die jeweiligen Werte der vorherigen Quartals nennen)? 5. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im zweiten Quartal 2014 (bitte auch die Vergleichswerte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen), wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens), und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? 6. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im zweiten Quartal 2014 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC- Treffern basierenden Dublin-Verfahren angeben und zum Vergleich die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen)? a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten EU- Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)? b) Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach EU-Mitgliedstaaten und Herkunftsländern differenzieren)? c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? d) Wie viele Dublin-II-Verfahren wurden durch die Bundespolizei aufgrund bilateraler Verwaltungsvereinbarungen eingeleitet, bzw. wie viele entsprechende Überstellungen wurden im fraglichen Zeitraum vollzogen? Drucksache 18/2161 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodee) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? f) In wie vielen Fällen wurde in den genannten Zeiträumen bei Asylsuchenden festgestellt, dass eigentlich Griechenland nach der Dublin-II- Verordnung zuständig wäre (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben), wie ist der diesbezüglich zuletzt zurückgegangene Wert zu erklären (von 692 im vierten Quartal 2013 auf 329 im ersten Quartal 2014), und welche Informationen liegen insbesondere dazu vor, wie die Weiterreise von Asylsuchenden von Griechenland in andere Länder der EU verhindert wird (bitte differenziert ausführen und nach Einzelmaßnahmen auflisten)? g) Wie lautet die Antwort zu Frage 5g auf Bundestagsdrucksache 18/1394 nach der Effizienz bzw. Änderungsbedürftigkeit des Dublin-Systems angesichts einer geringen Überstellungquote, wenn bei der Beantwortung nicht auf die Alternative einer Verteilung nach vorgegebenen Quoten abgestellt wird, sondern zum Vergleich ein Modell herangezogen wird, in dem die Schutzsuchenden das Aufnahmeland selbst bestimmen können, so dass es keine ungewollte Binnenwanderung und keine Zwangsverteilungen mehr gibt und sich ergebende Ungleichgewichte vor allem durch finanzielle Zahlungen ausgeglichen werden (bitte ausführen)? h) Wenn nach Ansicht der Bundesregierung die Aufgabe des Dublin- Systems nicht darin liegt, eine Verteilungswirkung zu erzielen, sondern darin, die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Einreise der Asylsuchenden festzustellen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1394, Antwort zu Frage 5h), läuft dann das geltende Dublin-System vor dem Hintergrund des Hirsi- Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 23. Februar 2012, wonach Schutzsuchende nicht an den Außengrenzen der EU zurückgewiesen werden dürfen, darauf hinaus, dass die Mitgliedstaaten mit (in Bezug auf Migrationsrouten relevanten) EU- Landaußengrenzen für die große Mehrheit aller Schutzsuchenden zuständig werden, und welche Informationen liegen der Bundesregierung dazu vor, wie viele der Schutzsuchenden in die EU bzw. in Deutschland (bitte differenzieren) legal bzw. illegal eingereist sind bzw. welchen Aufenthaltsstatus sie bei der Antragstellung hatten bzw. auf welchem Wege (Luft, Land oder Wasser, mit oder ohne Hilfe von Dritten) sie eingereist sind (bitte ausführen)? i) Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im ersten Halbjahr 2014 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren; bitte wie auf Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 15i beantworten, jedoch zusätzlich die jeweiligen Überstellungsquoten ausweisen)? j) Wie oft ist im ersten Halbjahr 2014 eine Überstellungsfrist abgelaufen, ohne dass eine Überstellung trotz Zustimmung zur Rückübernahme vorgenommen wurde, welche Gründe lagen hierfür vor, und in wie vielen Fällen hatte dies zur Folge, dass Deutschland für die Asylprüfung zuständig wurde (bitte auch die Vergleichswerte für das Jahr 2013 nennen und jeweils nach betroffenen Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2161k) Wie reagiert die Bundesregierung auf Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch italienische Grenzschützer bzw. Polizisten (www.n-tv. de, Meldung vom 20. Juni 2014: „Bei Ankunft: Misshandlung“), die erfolgt sein sollen, um von unerlaubt eingereisten Personen (hier: syrische Flüchtlinge, die mit den Worten zitiert werden: „Lieber gehe ich zurück nach Syrien als nach Italien“) gegen ihren Willen Fingerabdrücke für das EURODAC-System zur Feststellung der Zuständigkeit im Rahmen des Dublin-Systems zu erhalten, und inwieweit sprechen nicht auch solche Berichte über polizeiliche Exzesse zur Durchsetzung eines von den Betroffenen nicht akzeptierten und als ungerecht empfundenen Verteilungssystems für eine Änderung des Dublin-Systems (bitte ausführen; ähnliche Berichte gibt es auch zu Bulgarien: „Syrische Flüchtlinge in Bulgarien: Misshandelt, erniedrigt, im Stich gelassen“; Presseerklärung mit Fallbeispielen von PRO ASYL und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen vom 23. Mai 2014)? 7. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2014 (bitte zum Vergleich auch die Werte des vorherigen ersten Quartals 2014 nennen) nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? 8. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im zweiten Quartal 2014 einen Asylerstantrag gestellt (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleitet Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 9. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2014 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 8 so zu verstehen, dass auch einzelne Bundespolizeidirektionen nicht die Zahl der Aufgegriffenen unter 18 Jahren erfassen, obwohl dies Informationen widerspricht, die den Fragestellern vertraulich zugetragen wurden (bitte erläutern, was die Bundesregierung unternommen hat, um zu erfahren, ob zumindest einzelne Bundespolizeidirektionen die Zahl der Aufgegriffenen unter 18 Jahren erfassen und diese Zahlen gegebenenfalls nachreichen)? 10. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2014 bzw. im vorherigen ersten Quartal 2014 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen; außerdem bitte jeweils so genau wie möglich nach der genauen Rechtsgrundlage differenzieren, d. h. nach § 30 Absatz 1, 2, 4 oder 5 bzw. Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 AsylVfG)? 11. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2014 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Drucksache 18/2161 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode12. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2014 (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 18/1394 zu Frage 11 darstellen, jedoch differenzieren nach zugesprochenem internationalem Flüchtlingsschutz – Asyl, GFK – und subsidiärem Schutz), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens lassen sich machen? 13. Wie viele Asylanhörungen gab es im zweiten Quartal 2014 bzw. im vorherigen ersten Quartal 2014 (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche internen Vorgaben gibt es dazu, wann bzw. unter welchen Bedingungen begleitete Minderjährige eigenständig angehört werden sollen? 14. Wie waren die Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien und Libyen im zweiten Quartal 2014 bzw. im vorherigen ersten Quartal 2014? 15. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien und Herzegowina in den Monaten April, Mai, Juni 2014 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? 16. In Bezug auf welche Herkunftsländer werden Asylanträge derzeit prioritär bearbeitet, welche neuen Informationen gibt es zur Personalsituation, - entwicklung und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich Asyl, und wie, wann und wo sollen die jüngst beschlossenen zusätzlichen 300 Stellen im BAMF konkret besetzt werden (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/1394)? 17. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Ländern differenzieren)? 18. Wie hat sich die Verfahrensdauer bei Asylsuchenden, die nicht aus Ländern des Westbalkan kommen, im zweiten Quartal 2014 gegenüber dem vorherigen ersten Quartal 2014 entwickelt, und wie hoch war in diesen Zeiträumen die bereinigte Gesamtschutzquote in Bezug auf diese Länder (ohne Westbalkan)? 19. Wie lange dauern derzeit im Durchschnitt Asylanhörungen, und wie lange dauern diese bei Asylsuchenden aus Westbalkanländern, aus Syrien bzw. aus anderen Ländern? 20. Welche Leitsätze und internen Vorgaben gibt es im BAMF dazu, wie das Vorliegen einer kumulativen Verfolgung geprüft bzw. festgestellt werden soll (bitte so genau und ausführlich wie möglich ausführen), welche Ausoder Fortbildungsmaßnahmen haben stattgefunden (bitte auflisten), um Anhörer bzw. Entscheider hierfür zu schulen, und inwieweit trifft die Kritik des Sachverständigen Dr. Reinhard Marx in der Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 2014 zu einem Gesetzentwurf zu sicheren Herkunftsstaaten (unkorrigiertes Wortprotokoll, S. 50) zu, dass nach seiner jahrzehntelangen Erfahrung bei Anhörungen die Entscheider „fixiert auf staatliche Verfolgungen“ seien „und wenn nicht ein Anwalt darauf hinweist und drängt, dass auch andere Verfolgungstatbestände aufgenommen werden, bleiben die unterbelichtet, kommen die nicht ins Protokoll rein“? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/216121. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass etwa ein Drittel der Folgeanträge von Asylsuchenden aus den Westbalkanländern binnen Jahresfrist nach der Ausreise gestellt werden (Stellungnahme des Präsidenten des BAMF, Dr. Manfred Schmidt, für eine öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutsche Bundestages am 23. Juni 2014, Ausschussdrucksache 18(4)92D, S. 3), und spricht dies nicht z. B. dafür, dass den Betroffenen eine dauerhafte Rückkehr unter menschenwürdigen Bedingungen nicht gelungen ist? a) Wenn in der genannten Stellungnahme beklagt wird, dass Diskriminierungen von Asylsuchenden aus Westbalkanländern nur „pauschal, austauschbar und unsubstantiiert“ vorgetragen würden und „die Schwelle zur Verletzung der Menschenrechte“ bis auf „ganz wenige Ausnahmen […] nicht überschritten“ würde (a. a. O., S. 4), welcher Art sind die Vorträge (Beispiele: „Wir Roma werden diskriminiert“, „Unsere Kinder können nicht zur Schule gehen“, „Ich finde keine Arbeit“, „Wir leben in nur einem Zimmer, ohne Heizung“?), inwieweit werden solche Vorträge – auch angesichts der später in der genannten Stellungnahme (S. 7) wiedergegebenen Einschätzung, wonach die Roma „die am stärksten diskriminierte Volksgruppe in Serbien“ seien – zum Anlass genommen, nachzufragen, welche Einschränkungen sozialer, wirtschaftlicher oder politischer Menschenrechte es bei den Betroffenen insgesamt gibt, und ab wann wird angenommen, dass „die Schwelle zur Verletzung der Menschenrechte“ überschritten ist (bitte ausführen)? b) Wenn in der genannten Stellungnahme als Gründe, die „viele Roma- Kinder vom Schulbesuch abhalten“, „neben ethnischen Vorurteilen und fehlender Registrierung“ auch „Sprachprobleme“ genannt werden, bedeutet dies, dass die entsprechenden Schulen auf die Aufnahme von ausschließlich Romanes sprechenden Kindern nicht vorbereitet sind, und wie wird dies bewertet (bitte ausführen)? c) Wie ist die Behauptung in der genannten Stellungnahme, es gebe keine „gezielte und systematische Verfolgung bestimmter Gruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion und politischen Überzeugung durch staatliche Akteure“ in Serbien und soweit es „Übergriffe und Repressionen Dritter auf Minderheiten und andere Personengruppen […] in Einzelfällen“ gebe, würden die „nationalen Institutionen […] Sicherheit und Schutz im Sinn von § 3d AsylVfG“ gewährten (S. 8), damit zu vereinbaren, dass auf derselben Seite Einschätzungen des European Roma Rights Centre (ERRC) wiedergegeben werden, wonach Roma von Übergriffen im Polizeigewahrsam überproportional betroffenen seien und serbische Behörden ethnisch motivierte Angriffe gegen Roma herunterspielten und keine Ermittlungen einleiteten (bitte ausführen), und wieso wird in der zitierten Passage nicht darauf eingegangen, dass es zwischen einer gezielten und systematischen Gruppenverfolgung und Übergriffen durch Dritte ein weites Feld von Verfolgungshandlungen gibt (etwa durch einzelne Polizisten)? d) Wenn es in der genannten Stellungnahme heißt, dass etwa die Hälfte der serbischen Asylsuchenden „soziale und wirtschaftliche Gründe“ genannt habe und es später ergänzend heißt, dass zusätzlich „die meisten Antragsteller auch von Diskriminierung“ berichtet hätten (S. 8), ist die Interpretation zutreffend, dass die meisten dieser Asylsuchenden eine Diskriminierung hinsichtlich ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte geltend gemacht haben (bitte ausführen)? Drucksache 18/2161 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodee) Wie ist es zu verstehen, wenn in der genannten Stellungnahme als „sonstige Gründe“, die „insbesondere im privaten Umfeld angesiedelt“ seien, z. B. „Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen unterschiedlicher Volkszugehörigkeiten“, genannt werden, und inwieweit werden solche Konflikte nicht als mögliche Verfolgungshandlungen nach Maßgabe von § 3c Nummer 3 AsylVfG gewertet (bitte ausführen)? f) Inwieweit entspricht die statistische Erfassung von vorgetragenen Gründen im Rahmen einer Anhörung, unterschieden nach „politische[n] Gründe[n]“, „soziale[n] und wirtschaftliche[n] Gründe[n]“ und „sonstige[n]/private[n] Gründe[n]“ (bzw. welche Kategorien gibt es), dem geänderten Konzept der Verfolgung im Sinne der EU- Qualifikationsrichtlinie, wie es sich in § 3 AsylVfG widerspiegelt (bitte ausführen), und wie ist die prozentuale Verteilung der vorgebrachten Fluchtgründe im Allgemeinen bzw. in Hinblick auf die zehn wichtigsten Herkunftsländer (außer Westbalkan)? g) Wie ist die gesetzliche Einstufung Mazedoniens als sicher damit vereinbar, dass es dort nach der genannten Stellungnahme des Präsidenten des BAMF (S. 12 ff.) zu „Verstößen gegen Menschenrechte“ komme, wobei „Straflosigkeit beklagt“ werde (S. 12), dass Personen, die wegen Verstoßes gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen abgeschoben wurden, der Reisepass für ein Jahr entzogen werden kann (S. 13), dass „in wenigen Einzelfällen“ von einer kumulativen Verfolgung von Roma gesprochen werden könne (S. 13), dass „die Gruppe der Roma die am meisten benachteiligte Ethnie in Mazedonien ist und Diskriminierungen in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens ausgesetzt ist“ (S. 13), dass „Roma häufiger als andere ethnische Gruppen Opfer von Übergriffen der Polizei und von Mängeln des Justizsystems werden“ (S. 13), dass Roma „von sozialer Diskriminierung, insbesondere am Arbeitsmarkt und beim Zugang zu staatlichen Leistungen“ berichten (S. 14), dass „zwei Drittel der Roma-Familien unterhaltb der Armutsgrenze“ leben (S. 14), dass „ihre Lebenserwartung um 10 Jahre geringer und die Kindersterblichkeit doppelt so hoch ist wie bei der übrigen Bevölkerung“ (S. 14), dass „die Roma in ihrer Alltagserfahrung Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt“ sind (S. 15), dass die „Haftbedingungen […] nicht den internationalen Standards“ entsprechen und es „Beschwerden über Misshandlungen durch Polizisten“ gebe, wobei „auch Straflosigkeit beklagt werde“ (S. 16)? h) Wie ist die gesetzliche Einstufung Bosnien und Herzegowinas als sicher damit vereinbar, dass dort nach der genannten Stellungnahme des Präsidenten des BAMF (S. 19 ff.) „in Einzelfällen Menschenrechtsverletzungen durch Behörden und Dritte nicht auszuschließen sind“ (S. 19) und es „Umsetzungsprobleme der Reformen, z. B. in den Bereichen Strafverfolgung, Justiz, Korruptionsbekämpfung und ethnische Minderheiten“ gibt (S. 19), dass es „Probleme in Bezug auf die Gleichbehandlung von Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften und ethnischer Gruppen sowie Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Minderheiten“ gibt (S. 19), dass es bei den Sicherheitsbehörden „Probleme wie unzulässige Verhörmethoden in einigen Fällen“ gibt (S. 20), dass viele Roma vertrieben wurden und „nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren“ können (S. 20), dass Roma „zu den am meisten gefährdeten Personengruppen“ zählen und „ihre Lage als prekär beschrieben“ wird (S. 20), dass „viele Roma […] keine Sozialleistungen“ erhalten, weil sie die erforderlichen Dokumente „nur schwer oder überhaupt nicht beschaffen können“ (S. 20), dass „die Kindersterblichkeit in etwa doppelt so hoch als bei anderen Bevölkerungsgruppen“ ist (S. 21), dass es „zu verbalen und körperlichen Übergriffen gegenüber Roma durch Private“ Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2161kommt, wobei kritisiert wird, „dass die Sicherheitskräfte in Fällen häuslicher Gewalt und Menschenhandel tatenlos bleiben“ (S. 21), dass es „zu Diskriminierungen seitens staatlicher Stellen oder nichtstaatlicher Akteure kommen“ kann (S. 22), dass „Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe […] verbreitet“ sind (S. 23), dass „Verfolgungshandlungen gegen Frauen […] in Betracht“ kommen und „in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen“ können (S. 23), dass Diskriminierungen Homosexueller „in der Realität noch weit verbreitet“ sind und die Pressefreiheit „eingeschränkt“ wird (S. 23), dass sowohl eine kumulative Verfolgung als auch bei häuslicher Gewalt die Annahme von Verfolgung bzw. subsidiärem Schutzbedarf „nicht ausgeschlossen“ werden könne (S. 23)? i) Wieso wird in der Anerkennungspraxis des BAMF laut der genannten Stellungnahme die Schwelle für eine „Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage kumulierter Eingriffe […] so gut wie nie erreicht“ (S. 26), obwohl die dort genannte Anforderung, wonach „in der Summe die Benachteiligungen das Leben unmöglich machen bzw. so stark einschränken, dass dies einem echten Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage gleichkommt“ („wobei auch Verletzungen sogenannter wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte – z. B. das Recht auf Wohnen, Bildung, Arbeit, soziale Sicherung und Gesundheit – zu berücksichtigen“ sind, S. 25), auf die Lage vieler Roma in den Westbalkanländern selbst nach den oben zitierten Angaben der genannten Stellungnahme zuzutreffen scheint (bitte ausführen)? 22. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass bei der Feststellung, ob ein Herkunftsstaat gesetzlich als „sicher“ eingestuft werden kann bzw. darf, neben verfassungsrechtlichen auch unionsrechtliche Vorgaben zu beachten sind, wobei der unionsrechtliche Verfolgungsbegriff „ungleich weitergehend“ ist als der Begriff der „politischen Verfolgung“ (so der Sachverständige Dr. Reinhard Marx in seiner Stellungnahme auf Ausschussdrucksache 18(4)92A, S. 6; wenn nein, bitte begründen)? a) Wieso fehlt in der Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 18/ 1528 jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch eine kumulative Verfolgung aufgrund unterschiedlicher Maßnahmen im Rahmen des Konzepts sicherer Herkunftsstaaten ausgeschlossen werden kann, obwohl gerade die Roma in diesen Ländern unter Diskriminierung und sozialen, wirtschaftlichen und politischen Menschenrechtsverletzungen leiden, und wie lautet die Begründung zu dieser Frage? b) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seiner Stellungnahme vom 4. April 2014 zum Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/1528, wonach „grundsätzliche Bedenken“ bestünden, weil „eine gesetzliche Regelung verwendet [wird], die mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist“ (S. 1), insbesondere sei nicht „anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage“ (Anhang I zur EU-Verfahrensrichtlinie) „nachgewiesen“ worden, dass dort generell keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung oder willkürliche Gewalt droht (S. 2)? c) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des UNHCR in seiner Stellungnahme vom 4. April 2014, wonach sich der Gesetzentwurf „nicht hinreichend mit allen für eine Bewertung der Sicherheit erforderlichen Aspekten über die Situation in den betreffenden Ländern“ auseinandersetze, die Bewertung der herangezogenen Berichte nicht transparent sei (S. 1) und der „bloße allgemeine Hinweis“ auf Berichte von Drucksache 18/2161 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Organisationen nicht genüge (S. 4)? d) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik des UNHCR in seiner Stellungnahme vom 4. April 2014, dass die „Inanspruchnahme von UNHCR als Quelle für die der Einstufung zu Grunde gelegten Tatsachen insofern missverständlich ist, als die in Berichten von UNHCR und Partnerorganisationen vorgebrachten problematischen Aspekte insbesondere in Bezug auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in den genannten Herkunftsländern gerade nicht ausreichend berücksichtigt wurden“ (S. 4), und inwieweit ist das vereinbar mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach auf die Berichte „insbesondere“ des UNHCR „besonderes Gewicht zu legen“ sei (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93, Rn. 27), neben den Berichten des Auswärtigen Amts, auf die in der Gesetzesbegründung ausführlicher eingegangen wird? e) Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik der Sachverständigen Dr. Karin Waringo (Ausschussdrucksache 18(4)92B, S. 36), wonach selbst die Erkenntnisse des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) in der Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 18/1528 unzureichend wiedergegeben worden seien, weil dieses erklärt habe, dass die so genannten „sozialen Probleme“ insbesondere von Roma in Wirklichkeit mit einer umfassenden Diskriminierung und sozialem Ausschluss verbunden seien, der einer Verfolgung gleichkommen könne, so dass eine sorgfältige Analyse aller Faktoren in einem Gesamtzusammenhang erfolgen müsse, was einer Einstufung als sicheres Herkunftsland wiederspreche? 23. Wie viele Asylsuchende gaben an, traumatisiert zu sein (bitte nach Jahren seit 2011 auflisten sowie nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Erst- und Folgeanträgen differenzieren), und welche Erkenntnisse liege dazu vor, in wie vielen Fällen dieses Vorbringen bestätigt oder für glaubhaft erachtet wurde bzw. zu einer Anerkennung eines Schutzstatus führte? 24. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte nach Jahren seit 2011 auflisten sowie zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 25. In wie vielen Fällen stellte die Bundespolizei seit dem Jahr 2000 Anträge auf Anordnung einer Abschiebungs-, Zurückschiebungs-, Überstellungsoder ähnlichen Haft nach einem Aufgriff unerlaubt eingereister Personen, und wie viele dieser Personen wollten Asyl oder Schutz beantragen (bitte nach Jahren auflisten und so differenziert wie möglich antworten, d. h. z. B. nach Herkunftsstaaten und überschrittenen Grenzen differenzieren)? Berlin, den 9. Juli 2014 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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