Umsetzung der Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto und Zahlungen von „Ghetto-Renten“ nach Osteuropa
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald, Inge Höger, Niema Movassat, Cornelia Möhring, Petra Pau, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Birgit Wöllert und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) sieht Rentenzahlungen an NS-Opfer vor, die in einem Ghetto gearbeitet haben. Mit der im Juni bzw. Juli 2014 durch Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderung des ZRBG wurden die Forderungen vieler Überlebender erfüllt, die Renten mit Wirkung zum 1. Juli 1997 auszuzahlen bzw. eine Nachzahlung zu erhalten. Damit wurde auch dem historischen Willen des Gesetzgebers, wie er bei Verabschiedung des ZRBG im Jahr 2002 formuliert wurde, Rechnung getragen. Zudem wurde der Geltungsbereich auf solche Ghettos erweitert, die in einem nicht unmittelbar vom Deutschen Reich beherrschten Gebiet eingerichtet worden waren, sondern etwa in den mit den Nazis verbündeten Staaten Rumänien, Ungarn, der Slowakei; auch das Ghetto Shanghai ist jetzt inbegriffen (Ghettos im Gebiet des damaligen Transnistrien waren von den Rententrägern nach Kenntnis der Fragesteller ohnehin schon mit einbezogen worden).
Probleme, die formal gesehen außerhalb des ZRBG liegen, hat es in der Vergangenheit bei der Auszahlung der „Ghetto-Renten“ an Berechtigte außerhalb der Europäischen Union (EU) gegeben, wenn mit dem jeweiligen Land kein Sozialversicherungsabkommen existiert (hinzu kommt noch eine besondere Problematik von Berechtigten in Polen).
Das Auslandsrentenrecht sah noch bis voriges Jahr vor, dass in diesen Fällen der Rentenanspruch auf 70 Prozent gekappt wurde. Außerdem gab es nur Renten auf die eigentliche Beschäftigungszeit, nicht aber auf Ersatzzeiten im Anschluss an die Beschäftigung. Ehemalige Ghetto-Arbeiterinnen und -Arbeiter haben dadurch nur einen Bruchteil der Rentensumme bezogen. In einer Beispielrechnung aus dem Jahr 2009 nennt die Deutsche Rentenversicherung eine Summe von 40 Euro, wohingegen sich die durchschnittliche „Ghetto-Rente“ auf 220 Euro beläuft (vgl. www.kiew.diplo.de/contentblob/2647214/Daten/722515/pdf_ghetto_rente_zusatzinfo.pdf und Vorbemerkung der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Bundestagsdrucksache 17/13051).
Die Fragesteller gehen davon aus, dass gerade in der Ukraine, in Belarus sowie in der Russischen Föderation (Länder, mit denen es kein Sozialversicherungsabkommen gibt) einige Tausend ehemalige Ghetto-Beschäftigte wohnen, die auf diese Weise schlechter behandelt wurden als Überlebende etwa in der EU, in Israel oder den USA.
Diese Problematik hat sich deutlich entschärft, nachdem voriges Jahr das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern beschlossen wurde (Bundestagsdrucksache 17/13022). Durch die Streichung des § 113 Absatz 3 und 4 im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist jetzt ein Rentenexport unter Berücksichtigung auch der Ersatzzeiten in 100 Prozent Höhe möglich. Nach Kenntnis der Fragesteller soll die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sämtliche Leistungsbezieher informiert und die Rentenbezüge angeglichen haben. Die Fragesteller begehren diesbezüglich eine Bestätigung durch die Bundesregierung. Zu klären ist auch, ob die Betroffenen von den Rententrägern informiert werden, oder ob sie sich von sich aus mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen müssen.
Nach wie vor offen ist die Situation für Ghetto-Überlebende in Polen, weil das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen keinen Rentenexport nach Polen zulässt. In einer Unterrichtung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vom 23. Juli 2014 kündigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an, dass voraussichtlich im September 2014 in Warschau Verhandlungen über ein Abkommen stattfinden, mit dem Ziel, die Zahlung von Renten nach dem ZRBG nach Polen zu ermöglichen. Sollten diese Verhandlungen zu keinem zeitnahen Ergebnis führen, stellt sich die Frage, ob nicht Alternativen wie etwa einmalige oder regelmäßige Entschädigungszahlungen erwogen werden müssten.
Zu klären ist darüberhinaus die Frage, wie NS-Opfer, die in Ghettos außerhalb des früher im ZRBG definierten Geltungsbereichs beschäftigt waren, über die Erweiterung des Geltungsbereichs informiert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Änderung des Auslandsrentenrechts sichergestellt, dass die geschilderte Benachteiligung von ZRBG-Beziehern in Ländern außerhalb der EU, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, vollständig aufgehoben ist?
Wenn nicht, welche Schwierigkeiten gibt es noch, und wie begegnet die Bundesregierung diesen?
Erhalten ZRBG-Bezieher in Ländern außerhalb der EU, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, auch in der Praxis (in individueller Abhängigkeit von Lebensalter und Beschäftigung) die gleichen Bezüge wie ZRBG-Bezieher in Deutschland oder Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, oder gibt es für sie noch Formen faktischer Schlechterstellungen (diese bitte ggf. ausführen), und wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung, um diese zu beseitigen?
Wie viele ZRBG-Leistungsbezieher leben gegenwärtig in Staaten außerhalb der EU, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (bitte die einzelnen Länder jeweils einzeln mit der Zahl der ZRBG-Empfänger auflisten)?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung alle ZRBG-Leistungsbezieher in Ländern außerhalb der EU, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, angeschrieben, um sie über die Erhöhung der Leistungen zu unterrichten, und wenn nein, warum nicht?
Wurden die Bezüge aller ZRBG-Leistungsbezieher in Ländern außerhalb der EU, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, neu berechnet (erhöht), und werden die erhöhten Renten auch tatsächlich ausbezahlt, und wenn nein, warum nicht?
Inwiefern ist es dabei nötig, dass die Betroffenen von sich aus den Kontakt mit den Rententrägern suchen?
Wie hoch fiel nach Kenntnis der Bundesregierung vor Änderung des Auslandsrentenrechts eine „Ghetto-Rente“ im Durchschnitt für Bezieher in Deutschland, Israel und den USA aus, und wie hoch für Bezieher in der Russischen Föderation, Belarus, der Ukraine und Moldau?
a) Wie hoch fallen die Renten für die genannten verschiedenen Gruppen heute im Durchschnitt aus?
b) Wie erklärt sich die Bundesregierung allfällige signifikante Unterschiede in der heutigen Durchschnittshöhe der Leistungen zwischen Ost und West, und inwiefern versucht sie diesen zu begegnen?
c) Welche Modellrechnungen hierzu existieren bei der Deutschen Rentenversicherung?
Was unternehmen die Bundesregierung bzw. nach ihrer Kenntnis die Rententräger, um die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches des ZRBG unter ehemaligen Ghetto-Beschäftigten bekannt zu machen (bitte die diesbezüglichen Maßnahmen vollständig aufzählen)?
Was unternehmen die Bundesregierung bzw. nach ihrer Kenntnis die Rententräger, um insbesondere in der Russischen Föderation, in Belarus, der Ukraine und Moldau darüber aufzuklären, dass die bisherigen Benachteiligungen beseitigt sind, um so ggf. frühere Ghetto-Beschäftigte, die bisher wegen der faktischen Nutzlosigkeit auf eine Antragstellung verzichtet hatten, doch noch zu einem Antrag zu ermuntern (bitte die diesbezüglichen Maßnahmen vollständig aufzählen)?
Werden jene ZRBG-Anträge, die in der Vergangenheit deswegen abgelehnt wurden, weil die Ghettos nicht in dem in der früheren Fassung des ZRBG definierten Geltungsbereich und auch nicht im (damaligen) Transnistrien lagen, nun von der DRV selbsttätig neu geprüft, oder müssen die Antragsteller von sich aus tätig werden?
a) Wie viele Anträge sind in der Vergangenheit aus dem genannten Grund abgelehnt worden (bitte hierbei die Verteilung der Ghettos auf die jeweiligen Länder angeben)?
b) Falls diese Anträge nun von den Rententrägern neu überprüft werden, bei wie vielen Anträgen ist dies bereits erfolgt, und bis wann soll die Überprüfung abgeschlossen sein?
c) Wird eine Neuüberprüfung auch dann durchgeführt, wenn die Antragsteller mittlerweile verstorben sind, um die Beträge rückwirkend ab dem Jahr 1997 an etwaige Hinterbliebene auszuzahlen?
Wie viele Neuanträge hat es seit Änderung des ZRBG gegeben, und aus welchen Ländern stammen die Antragsteller?
Wie viele Neuanträge stammen von Antragstellern, die in Ghettos gearbeitet haben, die im Einflussbereich Nazideutschlands standen, vom bisherigen Geltungsbereich (nur Ghettos in Gebieten unter deutscher Besatzung bzw. Deutschland eingegliederten Gebieten inklusive des damaligen Transnistrien) aber nicht erfasst waren, und welche Angaben kann die Bundesregierung darüber machen, wie viele dieser Anträge bereits anerkannt bzw. abgelehnt wurden?
Wie viele ZRBG-Bezieherinnen und -Bezieher gibt es derzeit (bitte Hinterbliebenenrenten gesondert angeben)?
Sind mittlerweile alle ZRBG-Bezieher über die Möglichkeit einer Nachzahlung ab dem Jahr 1997 im Sinne der erfolgten Änderung des ZRBG unterrichtet worden, und wenn nein, bis wann soll dies erfolgen?
Gibt es Sozialversicherungsabkommen mit ausländischen Staaten, die aufgrund ihrer Bestimmungen ebenfalls (rechtliche und/oder praktische) Schlechterstellungen für ZRBG-Bezieher zur Folge haben, und wenn ja, welche Länder neben Polen betrifft dies, und was unternimmt die Bundesregierung, um Abhilfe zu schaffen?
Hat die Bundesregierung für den Fall, dass die Verhandlungen mit Polen nicht zu einem zügigen Abschluss führen, Überlegungen angestellt, den in Polen lebenden früheren Ghetto-Arbeitern eine (ggf. weitere) Abschlagszahlung ähnlich wie die Anerkennungsleistung zu gewähren, angesichts der Tatsache, dass die Betroffenen allesamt in einem hohen Alter sind und das längere Zuwarten auf eine Verhandlungslösung nicht mehr zumutbar erscheinen könnte?
Gibt es aus Sicht der Bundesregierung völkerrechtliche Hindernisse, die einer einmaligen oder laufenden, jedenfalls außerhalb des Rentenrechts geregelten, Entschädigungszahlung an frühere Ghetto-Arbeiter, die in Polen leben, entgegenstehen, und wenn ja, welche sind dies?
Verfügt die Bundesregierung über Einschätzungen darüber, inwiefern unter Roma und Sinti die Regelungen des ZRBG bekannt sind und ob es bei Beantragung und Auszahlung entsprechender Zahlungen spezifische Probleme gibt (bitte ggf. ausführen), und was unternimmt sie ggf. dagegen?
Welche Ghettos sind derzeit „anerkannt“ in dem Sinne, dass Beschäftigungen dort zu einer Berechtigung im Sinne des ZRBG führen (bitte die vollständige „Ghetto-Liste“ übermitteln, die von den Rententrägern benutzt wird)?