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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Mögliche Legalität von Legal Highs

Detailfragen zu neuen psychoaktiven Substanzen (NPS), sog. "Legal Highs": Anzahl, Wirkungen, Information zu den Konsumierenden, Risiken, Gesundheitsschädigungen bzw. Todesfälle, Klassifizierungen als Betäubungsmittel, rechtliche Aspekte (Rechtsprechung von EuGH und BGH), Einführung einer Stoffgruppenregelung im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Arzneimittelbegriff und Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes (AMG), Neuregelungen auf EU-Ebene, Eignung bisheriger Betäubungsmittelgesetzgebung, regulierte Cannabisabgabe, Jugend- und Verbraucherschutz<br /> (insgesamt 41 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

17.09.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/243928.08.2014

Mögliche Legalität von Legal Highs

der Abgeordneten Frank Tempel, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland), Harald Weinberg, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat zu der rechtlichen Einstufung von Legal Highs am 10. Juli 2014 entschieden: Psychotrope Substanzen, die nicht betäubungsmittelrechtlich verboten sind, sind nicht als Arzneimittel anzusehen. Sie unterliegen damit keiner Zulassungspflicht oder anderen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes. Damit wurde der Rechtsauffassung der Bundesregierung und deutscher Gerichte widersprochen, die davon ausgingen, dass Herstellung und Inverkehrbringen dieser Substanzen und Zubereitungen auch dann verboten sind, wenn sie nicht als Betäubungsmittel klassifiziert sind. Doch auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) ließ bereits Zweifel an dieser Auslegung der auf europäischem Recht beruhenden Arzneimitteldefinition aufkommen (www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-legal-highs-amg-verkaufstrafbar/). Daher wird angenommen, dass auch der BGH, der den EuGH angerufen hatte, die Urteile gegen die angeklagten Legal-High-Händler aufhebt.

Als Legal Highs werden neue psychoaktive Substanzen (NPS) bezeichnet, deren Erwerb, Verkauf, Einfuhr etc. nicht durch Aufnahme in eine der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verboten sind. Häufig handelt es sich um synthetische Variationen von Cannabinoiden oder anderen bekannten Betäubungsmitteln mit ähnlicher chemischer Struktur und/oder ähnlicher Wirkung. Legal Highs werden als Spice, Räuchermischungen, Badesalze, Poppers oder unter anderen Bezeichnungen überwiegend über das Internet vertrieben. Ihre genaue Zusammensetzung ist auch den Konsumierenden meist unklar (http://alternativer-drogenbericht.de/neue-psychoaktive-substanzen-nps-spezifische-risiken-undpraevention/). Sie werden als (legaler) Ersatz für illegalisierte Drogen, insbesondere Cannabis, unter Umgehung des BtMG konsumiert. Sie sind somit als mittelbare Folge des Betäubungsmittelverbots zu betrachten, wofür es auch empirische Indizien gibt. So führt etwa Dr. Bernd Werse im Alternativen Drogen- und Suchtbericht 2014 aus, dass in Bayern und Baden-Württemberg überdurchschnittlich viele Legal Highs konsumiert werden und gerade diese Länder dafür bekannt seien, „dass die Drogenprohibition in besonders scharfer Form und mit z. T. unverhältnismäßig drakonischen Strafen durchgesetzt wird. Daher liegt es nahe, dass hier ein Zusammenhang besteht“ (http://alternativer-drogenbericht.de/zur-verbreitung-von-neuen-psychoaktiven-substanzen-nps/).

Laut dem Schlussplädoyer des Generalanwalts Yves Bot vom 12. Juni 2014 haben unter anderem der Generalbundesanwalt sowie die deutsche Bundesregierung die Auffassung vertreten, „dass der Begriff ,Arzneimittel‘ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 alle Stoffe und Stoffzusammensetzungen umfasse, die die menschlichen physiologischen Funktionen beeinflussen könnten, auch wenn sie keinen therapeutischen Nutzen brächten. Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die nur wegen ihrer psychoaktiven, einen Rauschzustand herbeiführenden Wirkungen konsumiert würden und die in jedem Fall gesundheitsschädlich seien, könnten daher in dieser Weise zu qualifizieren sein.“

Die Bundesregierung versucht mit häufigen Rechtsänderungen, teils auch mit Eilverordnungen (www.drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/illegale-drogen/heroin-und-andere-drogen/neue-psychoaktive-substanzen.html) der Entwicklung bei den NPS Herr zu werden. Die Zahl der NPS wächst kontinuierlich, so dass auch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung von einem „Wettlauf zwischen immer neuen Varianten einer Substanz und ihrer betäubungsmittelrechtlichen Regelung“ spricht. Da es sehr aufwändig sei, neue psychoaktive Substanzen dem BtMG zu unterstellen, würden die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Stoffgruppenregelung für das BtMG geprüft (s. ebenda).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen41

1

Wie viele NPS sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland und Europa in den letzten zehn Jahren bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

2

Welche Wirkungen sollen die neuen Substanzen haben (bitte mindestens nach Cannabinoide, Cathinone, Phenethylamine, Tryptamine, Piperazine und sonstigen Substanzen aufschlüsseln)?

3

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wirkungen und anderen Eigenschaften von NPS, die sich nicht einer der genannten Gruppen zuordnen lassen?

4

Welche bekannten NPS wirken amphetaminartig, cannabinoidartig, halluzinogen bzw. kokainartig?

5

Inwiefern verbergen sich hinter den verschiedenen Stoffgruppen nach Kenntnis der Bundesregierung auch verschiedene Konsummotivationen?

6

Welche Informationen hat die Bundesregierung zu den Konsumierenden von NPS (Altersstruktur, regionale Besonderheiten, Geschlechtsverteilung, Zusammenhang mit Bildungsstand, Sozialstatus etc.)?

7

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische Risiken der bekannten NPS?

8

Wie viele Fälle von Gesundheitsschädigungen bzw. Todesfällen aufgrund von NPS-Konsum sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Jahren und Art der Gesundheitsschädigung aufschlüsseln)?

9

Welche NPS wurden in den letzten zehn Jahren als Betäubungsmittel klassifiziert (bitte nach Jahren und Substanzklasse aufschlüsseln)?

10

Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung das BtMG überhaupt durch die Konsumierenden eingehalten werden, wenn die im Internet angebotenen Substanzen, Zubereitungen und Pflanzen nicht ordnungsgemäß deklariert werden?

11

Unter welchen Voraussetzungen verstößt ein Mensch, der eine Zubereitung mit legalen deklarierten Inhaltsstoffen kauft, gegen das BtMG, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass in der Zubereitung nicht deklarierte Betäubungsmittel enthalten sind (bitte begründen)?

12

Ist das Inverkehrbringen, der Kauf, der Besitz etc. von Legal Highs nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland momentan erlaubt?

13

Seit wann prüft die Bundesregierung eine Stoffgruppenregelung für die Aufnahme in eine der BtMG-Anlagen?

14

Was ist das Ergebnis der Prüfung einer Stoffgruppenregelung bzw. wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?

Welche rechtlichen Expertisen hat sich die Bundesregierung dafür eingeholt?

15

Welche rechtlichen Schwierigkeiten bereitet eine Stoffgruppenregelung nach Ansicht der Bundesregierung?

16

Kann von der chemischen Struktur nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend zuverlässig auf die pharmakologische Wirkung einer Substanz geschlossen werden?

17

Hält es die Bundesregierung angesichts anhaltender Unsicherheiten über den Arzneimittelbegriff für angeraten, in der EU auf eine Konkretisierung der entsprechenden Richtlinie 2001/83/EG hinzuwirken und etwa auf Substanzen zu beschränken, die explizit als Therapeutikum oder Diagnostikum eingesetzt werden?

18

Welchen Regelungszweck hat das Arzneimittelgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung?

19

Unterfällt das De-facto-Verbot von Substanzen, denen betäubungsmittelrechtlich nicht beizukommen ist, diesem Regelungszweck?

20

Aus welchem Grund qualifiziert die gesundheitsschädliche bzw. die berauschende Wirkung, mit der die Bundesregierung laut dem Generalanwalt in ihrer Erklärung argumentiert hat (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), einen Stoff als Arzneimittel?

21

Inwiefern unterscheiden sich alkoholische Getränke nach Ansicht der Bundesregierung von Legal Highs, insbesondere da sie gesundheitsschädlich sind und häufig nur aufgrund ihrer „psychoaktiven, einen Rauschzustand herbeiführenden Wirkungen“ konsumiert werden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

22

Bleibt die Bundesregierung nach den Ausführungen des EU-Generalanwalts und des EuGH bei der im Drogen- und Suchtbericht 2014 auf Seite 170 geäußerten Auffassung, das AMG habe hier eine Auffangfunktion (bitte begründen)?

23

Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung folgerichtig, alkoholische Getränke als Arzneimittel anzusehen, wenn sie nur aufgrund ihrer berauschenden Wirkung konsumiert werden?

24

Welche neuen Regelungen zu NPS wurden bzw. werden in der EU verhandelt?

25

Inwiefern sind die in der EU verhandelten neuen Maßnahmen nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, der NPS-Problematik Herr zu werden?

26

Welche Position nimmt die Bundesregierung zu diesen Regelungen/Regelungsvorschlägen ein?

27

Hält die Bundesregierung die Strategie der Europäischen Kommission, bei NPS vor allem auf das schnellere Verbieten zu setzen, für richtig?

28

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Verfahrensstand der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neue psychoaktive Substanzen?

29

Könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine regulierte Cannabisabgabe gegenüber einem betäubungsmittelrechtlich nicht beizukommenden Markt an neuen und unsicheren synthetischen Cannabinoiden „das kleinere Übel“ darstellen (bitte begründen)?

30

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Konsum von illegalem Cannabis aufgrund langer bekannter und erforschter Wirkungen aus gesundheitlicher Sicht dem legalen Konsum neuer synthetischer Cannabinoide vorzuziehen ist?

31

Inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung die Entscheidung des BGH auch auf andere als cannabinoide Rauschmittel, die nicht in BtMG-Anlagen aufgeführt sind, anzuwenden?

32

Inwiefern revidiert die Bundesregierung ihre Auffassung, dass der Begriff „Legal Highs“ irreführend sei?

33

Wie viele Menschen wurden in Deutschland bereits wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt, weil sie Legal Highs in Verkehr gebracht, eingeführt, gekauft, hergestellt etc. haben?

34

Inwiefern hält die Bundesregierung die Flut an NPS für ein Indiz, dass die Betäubungsmittelgesetzgebung für die aktuellen Herausforderungen nicht geeignet ist?

35

Wie begründet die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, ihre Annahme im Drogen- und Suchtbericht 2014, S. 37, Drogen als legal zu verkaufen vermittle den Eindruck, sie seien ungefährlich und gesundheitlich unbedenklich?

36

Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass der Eindruck, legale Stoffe seien ungefährlich und unbedenklich, nur dadurch zustande kommen kann, dass das BtMG die Menschen in Deutschland scheinbar der Verantwortung einer vernünftigen Risikoabwägung zu Konsumentscheidungen enthebt?

37

Inwiefern wird die Bundesregierung ihre Informationspolitik zur Rechtslage bei NPS infolge der EuGH- bzw. BGH-Entscheidungen verändern?

38

Inwiefern hält es die Bundesregierung nach der BGH-Entscheidung für ihre Aufgabe, auf eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung über die Wirkungen und Risiken von bekannten Legal-High-Drogen hinzuwirken (etwa über eine Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)?

39

Plant die Bundesregierung, jetzt noch mehr NPS noch schneller dem Betäubungsmittelrecht zu unterstellen?

40

Welche sonstigen Rückschlüsse zieht die Bundesregierung aus der BGH-Entscheidung?

41

Inwiefern sieht sich die Bundesregierung nach der BGH-Entscheidung in der Pflicht, für einen sinnvollen Jugend- und Verbraucherschutz bei Legal Highs hinzuwirken?

Berlin, den 28. August 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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