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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Steuerrechtliche Aspekte von Uber

Umsatz-, einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerliche Behandlung über UberBlack ("Mietwagen mit Chauffeur") bzw. UberPOP ("Mitfahrgelegenheit" bei Privatpersonen) vermittelter Beförderungsleistungen sowie der Vermittlungsleistungen von Uber bzw. daraus erzielter Einnahmen, Erhebung in Deutschland und am niederländischen Sitz der europäischen Tochtergesellschaft<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

07.10.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/258418.09.2014

Steuerrechtliche Aspekte von Uber

der Abgeordneten Herbert Behrens, Caren Lay, Annette Groth, Susanna Karawanskij, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Uber Technologies (Uber) ist eine Technologieplattform, die in über 150 Städten in mehr als vierzig Ländern der Welt genutzt wird. Mittels einer Smartphone-Anwendung macht es Uber Nutzern möglich, eine Fahrt mit einem Fahrer zu buchen. Uber zufolge sind alle Fahrer auf der Uber-Plattform entweder unabhängige Unternehmer oder Privatpersonen; Uber unterhält keine eigene Fahrzeugflotte.

Uber kam im Jahr 2013 nach Deutschland und bietet seinen Service mittlerweile in Berlin, Frankfurt, München sowie Hamburg an und hat Expansionspläne für das ganze Land. Dabei unterscheiden sich zwei Angebote: UberBlack und UberPOP.

UberBlack vermittelt Limousinen (sog. Mietwagen mit Chauffeur). Über die Uber-App können Nutzer eine Fahrt bei einem professionellen Limousinenfahrer in einem schwarzen Auto der Mittel- oder Oberklasse buchen. Nach Auskunft von Uber sind die Unternehmenspartner (und damit Fahrer bei UberBlack) professionelle Mietwagenunternehmer mit Personenbeförderungsschein und Mietwagenkonzession. Die Fahrtarife bei UberBlack orientieren sich an den ortsüblichen Tarifen, können aber in Zeiten erhöhter Nachfrage temporär erhöht werden (Prinzip Angebot und Nachfrage bzw. Preisdiskriminierung).

UberPOP vermittelt Nutzern Zugang zu einer von Uber als „Mitfahrgelegenheit“ bezeichneten Dienstleistung bei einer Privatperson. Diese stellen ihre eigenen Fahrzeuge in den Dienst der so bezeichneten „Fahrgemeinschaft“ und bieten Mitfahrten an. Jeder UberPOP-Fahrer entscheidet selbst, ob und wann er sein Auto für Mitfahrten zur Verfügung stellt. Voraussetzung, um als UberPOP-Fahrer auf der Plattform zugelassen zu werden, ist, dass die betreffende Person einen nicht über zehn Jahre alten, eigenen Pkw mit vier Türen besitzt, der sich technisch wie optisch in einem guten Zustand befindet, mindestens 21 Jahre alt und charakterlich in jeder Weise geeignet ist (beispielsweise durch Vorlage eines Führungszeugnisses). Zudem muss ein ausreichender Versicherungsschutz (nach Auskunft von Uber) nachgewiesen werden. Bevor eine Zulassung erfolgt, werden diese Angaben von Uber überprüft und mit der entsprechenden Person auch ein persönliches Gespräch geführt, um sich einen Eindruck über die fachliche wie charakterliche Eignung zu verschaffen. Auch bei UberPOP bewerten Mitfahrer den Fahrer im Anschluss an jede Fahrt.

Wie bei allen Uber-Angeboten, erfolgt die Begleichung der Fahrkosten komplett bargeldlos per Kreditkarte oder PayPal. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Servicepauschale, die von Uber basierend auf Strecke und Zeit berechnet wird.

Am 25. August 2014 urteilte das Landgericht Frankfurt a. M. (Az.:2-03 O 329/14), dass es Uber B.V. untersagt sei, „Beförderungswünsche von Fahrgästen über die technische Applikation ,Uber‘ und/oder über die technische Applikation ,UberPop‘ an Fahrer/Fahrerinnen zu vermitteln, soweit diese mit der Durchführung von Beförderungswünsche entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen durchführen würden, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG [Personenbeförderungsgesetz] zu sein, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt“.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie werden die über UberBlack sowie die über UberPOP vermittelten Beförderungsleistungen umsatzsteuerlich behandelt, und wem obliegt jeweils die Steuerschuldnerschaft?

2

Wie wird sichergestellt, dass die über UberBlack vermittelten umsatzsteuerpflichtigen Beförderungsleistungen von den Finanzbehörden vollständig und korrekt erfasst werden, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass bei diesen Leistungen die Umsatzsteuer hinterzogen wird (bitte mit Begründung)?

3

Wie wird sichergestellt, dass die über UberPOP vermittelten umsatzsteuerpflichtigen Beförderungsleistungen von den Finanzbehörden vollständig und korrekt erfasst werden, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass bei diesen Leistungen die Umsatzsteuer hinterzogen wird (bitte mit Begründung)?

4

Wie werden die Vermittlungsleistungen von Uber umsatzsteuerlich behandelt, und an welchem Ort (Ort der Dienstleistung) fällt die Umsatzsteuer aktuell sowie nach dem 31. Dezember 2014 an (sofern die Angaben zu Uber dem Steuergeheimnis unterliegen, bitte die Frage hilfsweise für ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, das Beförderungsleistungen von Dritten über das Internet vermittelt, beantworten)?

5

Sind Einnahmen, die aus über UberPOP vermittelten Beförderungsleistungen resultieren, einkommensteuerpflichtig, wie sind sie ggf. einkommensteuerlich zu behandeln, und in welchem Umfang können dabei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden?

6

Wie sind Einnahmen bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmenspartnern, die aus über UberBlack vermittelten Beförderungsleistungen resultieren, einkommensteuerlich zu behandeln, und in welchem Umfang können dabei Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden (bitte differenziert nach Einnahmen, die aus der Fahrzeuggestellung resultieren, und solchen, die aus der Fahrerleistung resultieren, angeben)?

7

Wie sind Einnahmen bei körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmenspartnern, die aus über UberBlack vermittelten Beförderungsleistungen resultieren, steuerlich zu behandeln, und in welchem Umfang können dabei Betriebsausgaben geltend gemacht werden (bitte differenziert nach Einnahmen, die aus der Fahrzeuggestellung resultieren, und solchen, die aus der Fahrerleistung resultieren, angeben)?

8

Wie sind Einnahmen, die aus über UberBlack oder UberPOP vermittelten Beförderungsleistungen resultieren, gewerbesteuerlich zu behandeln, und nach welchen Kriterien richtet sich dabei die Gewerbesteuerpflicht?

9

Folgt aus der Urteilsbegründung des Landgerichts Frankfurt am Main, nach der „das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt die Betriebskosten der Fahrt überstieg“, dass die über Uber vermittelten Fahrer generell eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringen (bitte begründen)?

10

Inwieweit unterliegen Einnahmen, die Uber aus in Deutschland erbrachten Vermittlungsleistungen erzielt, der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer in Deutschland (sofern die Angaben zu Uber dem Steuergeheimnis unterliegen, bitte die Frage hilfsweise für ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, das Beförderungsleistungen von Dritten über das Internet vermittelt, beantworten)?

11

Wie wird eine Doppelbesteuerung von Einkommen, die Uber aus in Deutschland erbrachten Vermittlungsleistungen erzielt, zwischen Deutschland und den Niederlanden vermieden (sofern die Angaben zu Uber dem Steuergeheimnis unterliegen, bitte die Frage hilfsweise für ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, das Beförderungsleistungen von Dritten über das Internet vermittelt, beantworten)?

12

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Uber lediglich am Sitz ihrer europäischen Tochtergesellschaft (Niederlande) 4 Prozent Steuern auf den Umsatz zahlt?

Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?

Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit Uber überhaupt Steuern auf ihre Vermittlungstätigkeiten zahlt?

Berlin, den 18. September 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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