Umsetzung von Maßnahmen der Arbeitsförderung durch staatliche berufsbildende Schulen, Arbeitsagenturen und Jobcenter
der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Matthias W. Birkwald, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Kathrin Vogler, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In den verschiedenen Bundesländern häufen sich nach Einschätzung der Fragesteller offenbar die Fälle, in denen staatliche berufsbildende Schulen Arbeitsfördermaßnahmen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II und SGB III – (u. a. Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung) anbieten wollen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Träger dieser Maßnahme nach § 178 SGB III und die jeweilige Maßnahme selbst nach § 179 SGB III zuvor von einer fachkundigen Stelle zugelassen wurden.
Des Weiteren gibt es Fälle, in denen einzelne Jobcenter die entsprechenden Maßnahmen selbst mit eigenem Personal umsetzen, ohne eine gesonderte Zulassung der Maßnahme durch eine fachkundige Stelle nachzuweisen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Inwieweit sind der Bundesregierung diese Entwicklungen bekannt, und wie beurteilt sie diese Entwicklungen aus rechtlicher Sicht (insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des SGB III und bezüglich der Folgen für freie Träger)?
a) Wer ist als Träger staatlicher berufsbildender Schulen i. S. d. § 178 SGB III und als fachkundige Stelle i. S. d. § 177 SGB III zugelassen?
b) Welche entsprechenden Zulassungen sind in den jeweiligen Bundesländern aktuell noch geplant oder befinden sich bereits in der Umsetzung?
c) Für welche Arbeitsfördermaßnahmen, die die staatlichen berufsbildenden Schulen umsetzen wollen oder schon umgesetzt haben, erfolgte eine Maßnahmezulassung i. S. d. § 179 SGB III (bitte für jedes einzelne Bundesland angeben und nach Maßnahmenarten sowie Bildungsgängen bzw. Fachrichtungen gliedern)?
d) Welche der unter Frage 2c genannten Maßnahmen befinden sich aktuell in den Zulassungsverfahren (bitte wie unter Frage 2c angeben)?
Welche Bedeutung haben nach Ansicht der Bundesregierung die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III?
a) Was versteht die Bundesregierung unter dem in den Empfehlungen des Beirats der Bundesagentur für Arbeit nach § 182 SGB III unter der Überschrift „Zulassung staatlicher Schulen“ (www.arbeitsagentur.de) genannten Begriff „Durchgriffsrecht“?
Was soll darunter gefasst werden?
Inwieweit wird das kontrolliert?
Inwieweit haben die in den Fragen 2a und 2b genannten „Träger“ ein direktes Durchgriffsrecht auf die von der Zulassung jeweils erfassten staatlichen berufsbildenden Schulen (bitte für jedes Bundesland gesondert angeben)?
b) Welche Zuständigkeit haben die in den Fragen 2a und 2b genannten zugelassenen (oder die Zulassung beantragenden) Träger hinsichtlich der Personal-, Sach- und Gebäudeausstattung der von der Zulassung erfassten staatlichen berufsbildenden Schulen?
c) Inwieweit sind die Träger der staatlichen berufsbildenden Schulen gehalten, eine Vollkostenkalkulation der von ihnen angestrebten Maßnahmen vorzunehmen (siehe auch § 179 Absatz 2 SGB III)?
d) Sieht die Bundesregierung Vorteile für Träger staatlicher Schulen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, inwieweit, und sind diese Vorteile berechtigt?
e) Was versteht die Bundesregierung unter dem in den o. g. Auszügen der Empfehlungen des Beirates nach § 182 SGB III genannten Begriff „Träger kommunaler Schulen“?
Unter welchen Voraussetzungen ist für diese Träger eine eigene Trägerzulassung erforderlich?
Welche Institution ist hier konkret als „Maßnahmeträger“ zu zertifizieren?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Arbeitsagenturen und Jobcenter Arbeitslosengeld-I- und Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen und -Empfängern Schulungen (z. B. Bewerbungstrainings, Computer- oder Fremdsprachenschulungen) mit dem eigenen Personal anbieten, obwohl sie weder als Träger noch die von ihnen durchgeführten Maßnahmen i. S. d. §§ 178 ff. SGB III zugelassen sind, und wenn ja, welche?
Hält es die Bundesregierung rechtlich für zulässig, dass Arbeitsagenturen oder Jobcenter bzw. Unternehmen, auf die die Arbeitsagenturen oder Jobcenter gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten haben, ebenfalls als Maßnahmeträger auftreten, um Arbeitsfördermaßnahmen i. S. d. SGB II bzw. III durchzuführen?
Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Steht die in den Fragen 4 und 5 benannte aktive Durchführung dieser Fördermaßnahmen in Übereinstimmung mit den gesetzlich definierten Aufgaben der Arbeitsagenturen und Jobcenter, und wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie kann dann die Gleichbehandlung mit anderen Trägern gesichert werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die in den Fragen 4 und 5 aufgeführten Fälle unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach Auffassung der Fragesteller den Arbeitsagenturen und Jobcentern in der Regel die Konzepte und kalkulierten Preise der regionalen privaten Arbeitsmarktdienstleister bekannt sein müssten?