Urlaubsanspruch während Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind die Vorschriften nach dem Bundesurlaubsgesetz anzuwenden. Nach einer Information des Bildungswerkes Niedersächsischer Volkshochschulen GmbH wurde Teilnehmern/Teilnehmerinnen einer siebenmonatigen Qualifizierungsmaßnahme mit Praktikumstanteil (Maßnahme nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II) der Urlaub zwischen den Weihnachtsfeiertagen und Silvester 2006 von der Arge Delmenhorst verwehrt. Der Bildungsträger weist darauf hin, dass, wenn ein Maßnahmeteilnehmer/eine Maßnahmeteilnehmerin nach der Maßnahme eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt und die sechsmonatige Wartezeit für Urlaub durch die Arbeitgeber geltend gemacht wird, die bzw. der Betroffene möglicherweise 13 Monate keinen Urlaub nehmen kann. Viele der Maßnahmeteilnehmer/ Maßnahmeteilnehmerinnen haben Familie und Kinder.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Wie bewertet die Bundesregierung die Verweigerung von Urlaub für Teilnehmer/Teilnehmerinnen von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II?
Wie begründet die Bundesregierung die Ungleichbehandlung dieser Maßnahmeteilnehmer/Maßnahmeteilnehmerinnen gegenüber Maßnahmeteilnehmern/Maßnahmeteilnehmerinnen in Arbeitsgelegenheiten?
Beabsichtigt die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung durch eine Gesetzesänderung aufzuheben?