Steuerliche Entlastung von Familien
der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Katja Dörner, Dr. Franziska Brantner, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Dem bereits 2012 veröffentlichten Existenzminimumbericht der Bundesregierung zufolge ist das steuerliche Existenzminimum für Kinder im Jahr 2014 zu niedrig angesetzt (Neunter Existenzminimumbericht). Die Bundesregierung hatte schon 2012 angekündigt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich notwendige Erhöhung rechtzeitig auf den Weg zu bringen (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. November 2012). Im Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz für das Jahr 2015 fehlt es immer noch an einer entsprechenden Anpassung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 18/3017). Auch das Kindergeld wurde seit 2010 nicht mehr angehoben. Der nächste Existenzminimumbericht für die Jahre 2015 und 2016, der nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages alle zwei Jahre von der Bundesregierung vorzulegen ist (vgl. Neunter Existenzminimumbericht) steht noch in diesem Jahr an. Da beim Arbeitslosengeld II bereits eine Erhöhung des Regelsatzes beschlossen wurde, ist zu vermuten, dass eine weitere Anhebung des Existenzminimums für Erwachsene und Kinder auch im Steuerrecht ansteht.
Bei der steuerlichen Förderung von Familien über Kinderfreibeträge und Kindergeld ist nicht nur die fehlende Anpassung des steuerlichen Existenzminimums problematisch. Der gegenwärtigen Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs fehlt eine soziale Ausgewogenheit zwischen Familien, die nur Kindergeld beziehen und jenen Familien, die darüber hinaus von den Kinderfreibeträgen profitieren. Noch problematischer sieht der Vergleich der steuerlichen Entlastung von Alleinerziehenden und der steuerlichen Entlastung von Ehe und Partnerschaft aus. Diese soziale Unausgewogenheit kann auch nur unzureichend durch den Kinderzuschlag ausgeglichen werden, der zudem von vielen Anspruchsberechtigten nicht bezogen wird. Hier besteht Regelungsbedarf, der den Lebensrealitäten verschiedener Familienformen gerecht wird.
Zu den im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD versprochenen Änderungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende fehlt es nicht nur an konkreten Vorschlägen. Mit einer alleinigen Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende werden die besonderen Bedarfe von Alleinerziehenden nicht ausreichend berücksichtigt.
Nicht zuletzt ist die Absetzbarkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten für bestimmte Einkommensgruppen ein zentraler Faktor für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Dennoch werden derartige Aufwendungen nur als gedeckelte Sonderausgaben mit Selbstbehalt erfasst und nicht – wie etwa Wegekosten oder die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers – als beruflich veranlasste Aufwendungen, die bereits die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte mindern.
Wir fragen die Bundesregierung:
Existenzminimum/Kinderfreibeträge/Kindergeld
Fragen25
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum derzeit zu niedrig angesetzt ist und die Ausgestaltung des steuerlichen Familienlastenausgleichs hinter den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen zurückbleibt?
Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass das Existenzminimum von Kindern noch in diesem Jahr in der verfassungsrechtlich geforderten Höhe steuerfrei gestellt wird?
Inwieweit plant die Bundesregierung, parallel zur Anpassung des Kinderfreibetrags das Kindergeld zu erhöhen?
Wenn ja, wann und in welcher Höhe?
Wenn nein, warum wird das Kindergeld nicht erhöht?
Wie hoch sind die jährlichen Mehrausgaben, die durch die verfassungsgemäße Anpassung des Kinderfreibetrags entstehen, und wie hoch sind die Mehrausgaben bei einer Anhebung des Kindergelds?
Wann wird die Bundesregierung den Existenzminimumbericht für das Jahr 2015 vorlegen?
Ab welchem Bruttoeinkommen sind bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Ehe die jährlichen Entlastungswirkungen der Kinderfreibeträge nach geltendem Recht günstiger als das Kindergeld (bitte differenziert nach einem Kind/zwei Kindern/drei Kindern/vier Kindern angeben)?
Ab welchem Bruttoeinkommen sind die Entlastungswirkungen bei Alleinerziehenden nach geltendem Recht günstiger als das Kindergeld (bitte differenziert nach einem Kind/zwei Kindern/drei Kindern/vier Kindern angeben)?
Wie hoch war im Jahr 2013 bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. Ehe die jährliche Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge (bitte Median und Durchschnitt differenziert nach einem Kind/zwei Kindern/drei Kindern/vier Kindern angeben)?
Wie hoch war im Jahr 2013 bei Alleinerziehenden die jährliche Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge (bitte Median und Durchschnitt differenziert nach einem Kind/zwei Kindern/drei Kindern/vier Kindern angeben)?
Wie viele Familien mit kindergeldberechtigten Kindern profitieren nach geltender Rechtslage von den steuerlichen Kinderfreibeträgen (mit und ohne Solidaritätszuschlag), und wie viele Familien erhalten nur das Kindergeld (bitte ausweisen nach Anzahl der Familien insgesamt, Anzahl der Kinder, verheiratet/verpartnert, nichtehelicher Lebensgemeinschaft, alleinerziehend)?
Wie verändern sich die Werte zu den Fragen 6 bis 9 bei einer Anhebung des Kinderfreibetrags auf die verfassungsgemäße Höhe?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Entlastungsschere, die zwischen Familien besteht, die aufgrund von niedrigen und mittleren Einkommen nur Kindergeld beziehen, und Familien, die aufgrund ihres Einkommens darüber hinaus von den Freibeträgen für das sächliche Existenzminimum und für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung profitieren?
Will die Bundesregierung diese Entlastungsschere schließen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung alle kindergeldberechtigten Eltern Kindergeld?
Wenn nein, wie hoch sind die Anzahl und der Anteil der Eltern, die kein Kindergeld beziehen, obwohl sie einen Anspruch hätten, und woran liegt dies nach Kenntnis der Bundesregierung?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es rechtlich möglich ist, den Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung abzuschmelzen?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung angesichts der schon beschlossenen Erhöhung des Regelsatzes des Arbeitslosengelds II der Auffassung, dass der steuerliche Grundfreibetrag zum 1. Januar 2015 nicht mehr das gesamte Existenzminimum freistellt, da der Grundfreibetrag schon für 2014 nur 2 Euro über dem Existenzminimum veranschlagt wurde?
Wenn nein, warum nicht?
Wird die Bundesregierung gewährleisten, dass das Existenzminimum für Erwachsene zum 1. Januar 2015 in ausreichender Höhe steuerfrei gestellt wird?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit gibt es aus Sicht der Bundesregierung rechtliche oder soziale Aspekte, die dagegen sprechen, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten ebenso wie andere gemischte Aufwendungen (z. B. Wegekosten, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen?
Welche steuerrechtlichen Unterschiede ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von Verlusten, die Höhe von Sozialversicherungsleistungen sowie den Umfang absetzbarer Aufwendungen aus einer Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben und einer Absetzbarkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben?
Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten, die erwerbstätigen Eltern (beide Vollzeit; Vollzeit/Teilzeit) nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich aufgrund von erwerbsbedingter Kinderbetreuung entstehen?
Inwieweit werden diese Aufwendungen derzeit durch die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten berücksichtigt (bitte differenziert nach Bundesländern darstellen)?
Wie viele Alleinerziehende nehmen jährlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch (Veranlagungszeitraum 2010 bis 2014)?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Alleinerziehenden, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen (Veranlagungszeitraum 2010 bis 2014),
a) in Relation zu allen Alleinerziehenden mit kindergeldberechtigten Kindern,
b) in Relation zu allen Alleinerziehenden, die Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben?
Wie hoch ist für diese Zeiträume die durchschnittliche steuerliche Entlastung aus dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende insgesamt und differenziert nach Einkommensgruppen?
Welche alleinerziehenden Einkommensgruppen profitieren nicht vom steuerlichen Entlastungsbetrag, und wie werden die höheren Kosten der Lebens- und Haushaltsführung in diesen Gruppen berücksichtigt?
Wie werden die höheren Kosten der Lebens- und Haushaltsführung von Alleinerziehenden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und im SGB XII beim Kinderzuschlag und im Steuerrecht berücksichtigt?
Reicht dies bei den SGB-II- und SGB-XII-Leistungsberechtigten nach Einschätzung der Bundesregierung in jedem Fall aus, um das Existenzminimum sicherzustellen?
Wann plant die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag angekündigten Änderungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende umzusetzen?