EU-Klimaziele 2030 und Anrechenbarkeit von Offsets
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Ralph Lenkert, Hubertus Zdebel, Caren Lay, Herbert Behrens, Heidrun Bluhm, Karin Binder, Sabine Leidig, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Europäische Rat hat am 24. Oktober 2014 ein neues Ziel für die Minderung der Treibhausgasemissionen (THG) beschlossen. Sie sollen bis 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 um 40 Prozent reduziert werden. Das Ziel ist laut dem Ratsbeschluss EU-intern zu erreichen. Vordergründig sollte damit eine Anrechnung sogenannter Offsets zur Zielerfüllung ausgeschlossen sein. Es bestehen aber Zweifel, ob dies tatsächlich so interpretiert werden kann.
Bei den Offsets handelt es sich um teilweise umstrittene Emissionsgutschriften, welche sich aus den flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls ergeben, wie dem Clean Development Mechanism (CDM) oder dem Joint Implementation (JI). Dabei werden für Emissionsminderungen infolge von Klimaschutzprojekten in Entwicklungsländern (CDM) oder in Industrie- und Schwellenländer (JI) Zertifikate ausgestellt, die im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) unter bestimmten Voraussetzungen anrechenbar sind.
Einer Studie der britischen Umweltschutzorganisation Sandbag zufolge ist nicht nur die große Menge an Offsets, die im EU-ETS angerechnet werden darf, sondern auch deren zumeist schlechte Qualität auffällig. Danach hätten von den 1,1 Milliarden Offsets, die in der gesamten zweiten Handelsperiode zur Anrechnung gebracht wurden, 85 Prozent aus Projekten gestammt, die inzwischen wegen einer mangelhaften Umweltintegrität untersagt wurden: 54 Prozent aus Industriegasprojekten (HFC-23 oder N2O), die seit Mai 2013 verboten sind, und 32 Prozent aus russischen und ukrainischen JI-Projekten, die ein vereinfachtes Zulassungsverfahren (sogenanntes Track-1-Verfahren) durchlaufen haben, das seit Januar 2013 von der EU nicht mehr zugelassen ist. So hätten externe Emissionsgutschriften aus dubiosen Projekten letztlich zu einem globalen Anstieg der THG-Emissionen geführt, da auf diese Weise innerhalb des EU-ETS Zertifikate angerechnet worden seien, obwohl sie aufgrund der eklatanten Qualitätsmängel zu keiner realen CO2-Minderung geführt hätten (vgl. Damien Morris, „Drifting toward disaster? The ETS adrift in Europe’s climate efforts“, Sandbag, 2013).
Im Jahr 2008 hatte die EU als Ziel für das Jahr 2020 eine Treibhausgasemissionsminderung von 20 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 beschlossen. Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen auch außerhalb der EU erbrachte Treibhausgasreduktionen – also genannte Offsets aus JI- und CDM-Projekten – angerechnet werden. Sektoren, die unter das EU-ETS fallen (Industrie, Energieerzeugung), dürfen sich im Zeitraum 2008 bis 2020 bis zu 1,6 Milliarden Emissionsrechte aus JI- oder CDM-Projekten anrechnen lassen. Für Sektoren außerhalb des EU-ETS (u. a. Verkehr, Gebäude, Dienstleistungen, Haushalte, Landwirtschaft) dürfen sich die Mitgliedstaaten insgesamt bis zu 750 Millionen Emissionsrechte aus JI-oder CDM-Projekten anrechnen lassen.
Die genaue Definition von „EU-intern“ ist darum im Zusammenhang mit den 2030-Beschlüssen des EU-Rates vom 24. Oktober 2014 unklar. Bezieht sich das Wort „EU-intern“ auf alle erzielten Minderungen zwischen 1990 und 2030 – werden also zur Zielabrechnung ausschließlich die tatsächlich erfolgten Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten im Basis- und im Zieljahr miteinander verglichen – oder spielt die zwischenzeitlich mögliche Anrechnung von Offsets eine Rolle, etwa indem sich die Kategorie „EU-intern“ nur auf die zu erzielende zusätzliche Minderung zwischen den Jahren 2020 und 2030 bezieht?
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Werden nach Interpretation der Bundesregierung Emissionsreduktionen aus Offsets, die bis zum Jahr 2020 in das System eingebracht wurden, auf das 40-Prozent-Reduktionsziel für das Jahr 2030 angerechnet, oder werden zur Zielabrechnung lediglich die tatsächlich erfolgten Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten im Basis- und im Zieljahr miteinander verglichen?
Auf welchen Zeitraum bezieht sich nach Interpretation der Bundesregierung das Wort „EU-intern“?
Sind mit „EU-intern“ alle zwischen den Jahren 1990 und 2030 in der EU erfolgten Treibhausgasemissionsminderungen gemeint oder nur die Minderungen im Zeitraum zwischen den Jahren 2020 bis 2030?
Wenn das Ziel wirklich „EU-intern“ von den Jahren 1990 bis 2030 zu erfüllen ist, wie können nach Interpretation der Bundesregierung die Offsets verwendet werden, die bis zum Jahr 2020 in das System eingebracht wurden?
Können nach Interpretation der Bundesregierung ggf. die emissionshandelspflichtigen Sektoren Offsets nutzen, um die 2030-Ziele zu erfüllen, und ergäbe sich daraus ggf. rechnerisch eine zusätzliche interne Minderungsverpflichtung für die Nicht-ETS-Sektoren, um insgesamt das 40-Prozent-Reduktionsziel für das Jahr 2030 „EU-intern“ zu erfüllen?