Gegenwärtige Erkenntnisse zur Fortführung des Vereinsverbots der PKK (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3491)
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Dr. Alexander S. Neu, Niema Movassat, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages wurde ein auf den 16. Oktober 2014 datierter schriftlicher „Bericht des Bundesministerium des Innern zu gegenwärtigen Erkenntnissen zur Fortführung des Vereinsverbots der PKK“ vorgelegt.
Darin kommt das Bundesministerium des Innern (BMI) zu dem Schluss, das PKK-Verbot sei weiterhin ein „unverzichtbares Regulativ der Gefahrenabwehr“, da ein Gewaltverzicht der PKK-Führung für Europa lediglich taktisch motiviert sei. Festgestellt wird vom BMI, dass die PKK „zunehmend erfolgreich in dem Bemühen“ sei, „Kämpfer für Syrien“ – also für den Kampf gegen den terroristischen „Islamischen Staat“ und andere djihadistische Gruppierungen – zu rekrutieren. Das „Gefährdungspotential, das von dieser Personengruppe ausgeht“, sei quantitativ zwar geringer, qualitativ aber nicht anders zu bewerten als das der djihadistischen Syrien-Kämpfer“, meint das BMI. Mit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3491 erkundigte sich die Fraktion DIE LINKE., wie die Bundesregierung zu diesen Schlussfolgerungen gekommen sei und wie diese Einschätzungen zu verstehen seien. Doch die Bundesregierung wich vielfach einer konkreten Beantwortung der Fragen aus, so dass sich nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Notwendigkeit einer Nachfrage und des teilweise erneuten Stellens der Fragen ergibt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Ist die Bundesregierung der Auffassung, ihre Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/3491 über die seit dem Jahr 2011 geführten Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche PKK-Mitglieder nach § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) und die Aufschlüsselung von 4 400 Ermittlungsverfahren mit PKK-Bezug seit 2004 nach Ländern beantworte die Frage 1 der Kleinen Anfrage („Was genau meint die Bundesregierung mit der im BMI-Bericht getroffenen Feststellung, ,[ü]ber 100 verurteilte PKK-Funktionäre seit 1996 und mehr als 4500 Strafverfahren mit PKK-Bezug seit 2004 sprechen für sich‘, und wofür genau sprechen diese Zahlen nach Meinung der Bundesregierung?“) sowie die Unterfragen 1a bis 1f, und wenn ja, wie kann die Bundesregierung den Bezug der genannten Ermittlungsverfahren zu den 100 seit dem Jahr 1996 verurteilten PKK-Funktionären erläutern?
Wenn nein, fragen wir die Bundesregierung erneut mit der Bitte um detaillierte Beantwortung:
a) aufgrund welcher Straftatbestände wurde die Masse der genannten PKK-Funktionärinnen und PKK-Funktionäre verurteilt,
b) wie viele dieser Verurteilungen von über 100 PKK-Funktionärinnen und PKK-Funktionären seit dem Jahr 1996 erfolgten allein aufgrund von Verstößen gegen das PKK-Verbot,
c) wie viele der PKK-Funktionärinnen und PKK-Funktionäre, die aufgrund von Straftaten verurteilt wurden, die sie nach der Gewaltverzichtserklärung von Abdullah Öcalan und der PKK für Europa im Jahr 1996 begangen haben sollen, wurden wegen ihrer nachweislichen individuellen Beteiligung an Gewalttaten oder terroristischen Straftaten (und nicht aufgrund bloßer Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung nach §§ 129 und 129a/b StGB) verurteilt,
d) wie viele der 4 500 seit dem Jahr 2004 geführten Strafverfahren mit PKK-Bezug betrafen vereinsrechtliche Verstöße gegen das PKK-Verbot,
e) wie viele der 4 500 seit dem Jahr 2004 geführten Strafverfahren mit PKK-Bezug betrafen Straftaten, die bei der Umsetzung des PKK-Verbots erfolgten (also z. B. Widerstandsdelikte bei Polizeimaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen das PKK-Verbot),
f) für wie aussagekräftig bezüglich der von ihr behaupteten Notwendigkeit einer Beibehaltung des PKK-Verbots sieht die Bundesregierung die von ihr benannten Zahlen an angesichts dessen, dass es sich nur um Ermittlungsverfahren und nicht um Verurteilungen handelt und keine Aufschlüsselung nach Straftatbeständen vorzuliegen scheint,
g) sollte die Bundesregierung bislang keine entsprechenden Statistiken führen, inwieweit befürwortet sie eine entsprechende Evaluation der bisherigen Strafverfahren mit PKK-Bezug im Hinblick auf eine Bewertung der bisherigen und weiteren Sinnhaftigkeit des Vereinsverbots der PKK?
Woraus leitet die Bundesregierung aus der in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3491 in Frage 2 zitierten Äußerung von KCK-Exekutivratsmitglied Murat Karayilan, „überall auf der Welt solle die Erde beben“, im Zusammenhang mit seiner gleichfalls zitierten Aufforderung, vor die Tore internationaler Organisationen zu marschieren und vom Widerstand in Kobani zu berichten, einen Aufruf zur Gewalt ab?
a) Inwieweit sind der Bundesregierung Gewalttaten von PKK-Anhängerinnen und Anhängern infolge dieses Aufrufes bekannt geworden?
b) Inwieweit lässt sich aus dem Aufruf Murat Karayilans an die kurdische Jugendorganisation Komalen Ciwan, an die Front zu kommen und gegen den Islamischen Staat zu kämpfen, ein taktisches Verhältnis der PKK zur Gewalt in Europa ableiten, nach dem die Bundesregierung explizit gefragt wurde?
Inwieweit lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung aus dem von ihr in ihrer Antwort zu Frage 2 nach Belegen für ein taktisches Verhältnis der PKK zur Gewalt in Europa genannten Aufruf der Co-Vorsitzenden der KCK, Bese Hozat, alle Kurden sollten sich erheben, nach Rojava strömen und Teil des Widerstandes werden, ein solches von der Bundesregierung behauptetes taktisches Verhältnis der PKK zur Gewalt in Europa erkennen?
Welche Belege für eine Zugehörigkeit der Freiheitsfalken Kurdistans (TAK), mit deren Anschlägen auf zivile Einrichtungen in der Westtürkei die Bundesregierung unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Urteile das der PKK unterstellte Agieren gegen den Gedanken der Völkerverständigung herleitet, zur PKK sind der Bundesregierung bekannt?
a) In wie vielen und welchen der seit 2011 geführten Verfahren nach § 129b StGB gegen mutmaßliche Kader der PKK konnte nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Form der Beweis der Zugehörigkeit der TAK zur PKK erbracht werden, und inwieweit fand dieser Nachweis in rechtskräftigen Urteilen Eingang?
b) Welche Äußerungen der PKK bezüglich der TAK sind der Bundesregierung bekannt?
c) Welche Äußerungen der TAK bezüglich ihres Verhältnisses zur PKK sind der Bundesregierung bekannt?
d) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die TAK auf der Terrorliste der EU als eigenständige Organisation und anders als KADEK und Kongra Gel explizit nicht als aka („also known as“, auch bekannt als) der PKK aufgeführt werden (www.eur-lex.europa.eu „Council implementing regulations No 790/2014“ vom 22. Juli 2014), und wenn ja, was leitet die Bundesregierung daraus bezüglich einer Zugehörigkeit der TAK zur PKK ab?
e) Wann und wo fand nach Kenntnis der Bundesregierung der letzte eindeutig der TAK zuzuordnende Anschlag statt, und inwieweit lässt sich daraus die Auffassung der Bundesregierung ableiten, dass der Kampf der PKK „mit terroristischen Mitteln“ unbeschadet des Friedenskurses anhält?
f) Inwieweit ist die Bundesregierung angesichts der Notwendigkeit, vor entsprechenden Verfahren die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 129b StGB erteilen zu müssen, der Auffassung, dass die alleinige Bezugnahme auf höchstrichterliche Urteile zum Nachweis des Agierens der PKK gegen den Gedanken der Völkerverständigung genügt?
Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei den Volksverteidigungseinheiten YPG, den Frauenverteidigungseinheiten YPJ und der Partei der Demokratischen Union PYD in Rojava/Nordsyrien um terroristische Vereinigungen oder Teilorganisationen einer terroristischen Vereinigung?
a) Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung diese Auffassung?
b) Wenn nein, inwieweit sieht die Bundesregierung dann ein Problem darin, wenn die PKK in der Bundesrepublik Deutschland Mitglieder für die YPG rekrutiert haben soll?
c) Ist der Bundesregierung bekannt, dass den YPG neben Mitgliedern der PYD auch Mitglieder sozialdemokratischer und christlich-assyrisch-aramäischer Parteien sowie vor allem Parteilose angehören (www.kurdistan-report.de „Die Verteidigungskräfte von Rojava – YPG/YPJ“ sowie www.aymennjawad.org „Christian Militia and Political Dynamics in Syria“ vom 23. Februar 2014), und wenn ja, woraus leitet die Bundesregierung ihre Behauptung ab, bei den YPG handele es sich um den militärischen Arm der PYD?
d) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die YPG den Verteidigungskommissionen der drei Kantone von Rojava – Cazira, Kobani und Afrin – unterstehen und nicht der PYD (www.civaka-azad.org/pdf/info7.pdf „Aus der Kraft der eigenen Bevölkerung – Die Revolution in Rojava schreitet voran“, März 2014), und wenn ja, woraus leitet die Bundesregierung ihre Behauptung ab, bei den YPG handele es sich um den militärischen Arm der PYD?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, ihre Antwort „Die in Frage 5 zitierte Feststellung ist Ausdruck einer phänomendifferenzierten Bewertung. Unbeschadet der Tatsache, dass es sich bei PKK und IS um ausländische terroristische Vereinigungen handelt, sind die (potentiellen) Konsequenzen hieraus abzuleitender inländischer Aktivitäten unterschiedlich zu bewerten“ ist eine Antwort zu den Fragen 5 und 5a bis 5i nach dem ihrer Meinung nach von kurdischen Syrien-Kämpfern gegen den IS ausgehenden „Gefährdungspotential“ in Deutschland?
a) Kann die Bundesregierung erläutern, worin die „phänomendifferenzierte Bewertung“ besteht, und welche Phänomene in welcher Form differenziert bewertet wurden?
b) Welche (potentiellen) Konsequenzen bezüglich inländischer Aktivitäten im Einzelnen leitet die Bundesregierung aus der Einstufung von PKK und IS als ausländische terroristische Organisationen ab, und wie bewertet sie diese?
c) Hält die Bundesregierung es prinzipiell für begrüßenswert, wenn sich PKK-nahe Kräfte dem IS in Syrien und dem Irak entgegenstellen? Wenn nein, warum nicht?
d) Welche rechtlich oder politisch begründeten Bedenken und Befürchtungen hat die Bundesregierung, wenn sich in Deutschland lebende Kurdinnen und Kurden – und andere hier lebende Personengruppen – dem bewaffneten Widerstand gegen den IS in Syrien oder dem Irak anschließen?
e) Geht nach Meinung der Bundesregierung ein Gefährdungspotential für das Bundesgebiet, Bundesbürgerinnen und Bundesbürger oder deutsche Institutionen im Ausland oder sonstige Belange der Bundesrepublik Deutschland von den für Syrien von der PKK rekrutierten Kämpferinnen und Kämpfern aus, und wenn ja, für wen oder was, und woraus leitet die Bundesregierung dieses Gefährdungspotential ab?
f) Sind der Bundesregierung Aufrufe kurdischer bzw. PKK-naher Organisationen zu Anschlägen und Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Kampf gegen den IS bekannt, und wenn ja, welche?
g) Hat die Bundesregierung irgendwelche Erkenntnisse über eine Beteiligung von kurdischen Syrien-Rückkehrerinnen und Syrien-Rückkehrern an Gewalt- oder sonstigen einschlägigen Straftaten in Deutschland, und wenn ja, welche?
h) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Motivation und Ideologie kurdischer Syrien-Kämpferinnen und Syrien-Kämpfer gegen den IS, und inwieweit lässt sich aus dieser Motivation und Ideologie ein Gefährdungspotential im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland ableiten?