Kriterien und Standards für die Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihren Selbstvertretungsorganisationen
der Abgeordneten Katrin Werner, Sigrid Hupach, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Norbert Müller (Potsdam), Harald Petzold (Havelland), Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In Artikel 4 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die rechtsverbindlich für die Bundesrepublik Deutschland ist, heißt es:
„Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.“
Die UN-BRK führt in Artikel 33 Absatz 3 – Innerstaatliche Durchführung und Überwachung – weiter aus: „Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.“
Zu den Berichten der Vertragsstaaten wurde in dieser UN-Konvention in Artikel 35 Absatz 4 vereinbart: ein „Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen Folgeberichten die früher mitgeteilten Angaben nicht zu wiederholen. Die Vertragsstaaten sind gebeten, ihre Berichte an den Ausschuss in einem offenen und transparenten Verfahren zu erstellen und dabei Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.“
Der Deutsche Behindertenrat (DBR) hat bereits am 22. Februar 2010 gefordert: „Gemäß dem Prinzip ,Nichts über uns ohne uns‘ sind die Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände bei behinderungspolitischen Projekten – über den Nationalen Aktionsplan hinaus – umfassend einzubeziehen und zu beteiligen; entsprechende verbindliche Beteiligungsstandards sind zu erarbeiten.“ (www.deutscher-behindertenrat.de/mime/00060491D1274941874.pdf. S. 50/51).
Im Schattenbericht der BRK-Allianz kritisiert diese die mangelhafte Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen durch die Bundesregierung und fordert: „Gemeinsam mit Menschen mit Behinderungen hat die Bundesregierung verbindliche Beteiligungsstandards für alle Bereiche des politischen Planens und Handelns zu erarbeiten, um die durchgängige Partizipation sicherzustellen.“ (Allianz der deutschen Nichtregierungsorganisationen zur UN-Behindertenrechtskonvention (2013): Für Selbstbestimmung, gleiche Rechte, Barrierefreiheit, Inklusion! Erster Bericht der Zivilgesellschaft zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland. www.brk-allianz.de/index.php/parallel-bericht.html, S. 8).
Das NETZWERK ARTIKEL 3 e. V. hat zu diesem Thema am 23. Juni 2014 eine Broschüre veröffentlicht: „Nichts über uns ohne uns! – Von der Alibi-Beteiligung zur Mitentscheidung! Eine Handreichung zur Umsetzung des Gebotes der ,Partizipation‘ der UN-Behindertenrechtskonvention.“
Darin wird der Begriff der Partizipation der UN-BRK, der oft unzureichend mit Teilhabe oder Mitwirkung übersetzt wird, definiert und gestärkt. Die Partizipation solle als eigenständiger Begriff im politischen Diskurs eingebunden werden und entsprechende Maßnahmen und Standards für Partizipation auf individueller Ebene sowie Organisationsebene partizipativ bestimmt werden.
Die Beteiligungsprozesse bei der Erarbeitung des ersten Nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-BRK der Bundesregierung und das Verfahren bei der Überarbeitung des NAP sowie bei der Erarbeitung des angekündigten Bundesteilhabegesetzes waren und werden bislang sehr unterschiedlich ausgestaltet. Es gibt keine transparenten und nachvollziehbaren sowie verbindlichen Kriterien und Standards.
Kritikpunkte der beteiligten Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen sind oft die zu geringe Vorbereitungszeit bei zu wenig Personal in den eigenen Organisationen. Auch werden Kernforderungen zwar notiert, aber später in den Gesetzen oder Programmen nicht verpflichtend berücksichtigt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie definiert die Bundesregierung den an 17 Stellen des englischen Originaltextes der UN-BRK aufgeführten Begriff der „participation“ (Partizipation), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, den Begriff der „participation“ im Rahmen deutschsprachiger Debatten zur UN-BRK nicht mit „Teilhabe“, sondern mit „Partizipation“ – wie es laut der Handreichung „Nichts über uns ohne uns! – Von der Alibi-Beteiligung zur Mitentscheidung!“ auch in Österreich vorgesehen ist – zu übersetzen?
Wenn ja, wie will sie dies umsetzen?
Wenn nein, warum nicht?
Kennt die Bundesregierung die Definition von Selbstvertretungsorganisationen (Disabled Persons Organizations – DPOs) des UN-Fachausschusses (vgl. Annex II CRPD/C/11/2), und schließt sie sich dieser Definition an?
Welche Konsequenzen zieht sie für ihr eigenes Handeln aus der Unterscheidung des UN-Fachausschusses zwischen Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen und sonstigen Organisationen der Zivilgesellschaft?
Welche verbindlichen Kriterien und Standards der Partizipation von Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen gibt es auf der Ebene der Bundesregierung, für alle Bundesbehörden und -körperschaften, und erachtet die Bundesregierung diese als ausreichend?
Wie bewertet die Bundesregierung § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) angesichts der UN-BRK, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Sollen die entsprechenden Unterlagen in barrierefreien Formaten zur Verfügung gestellt werden sowie die Tagungsorte und die Verfahren barrierefrei ausgestaltet werden?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Verbände aller drei Säulen des DBR in Partizipationsprozesse nach § 47 GGO einbezogen werden?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Forderung nach verbindlichen Kriterien und Vorgaben für die Partizipation sowie zur Weiterentwicklung dieser hin zur Mitentscheidung von Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen, wie es beispielsweise vom NETZWERK ARTIKEL 3 e. V. in seiner Handreichung „Nichts über uns ohne uns! – Von der Alibi-Beteiligung zur Mitentscheidung!“ aufgeführt wurde?
Welche Position nimmt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang gegenüber dem Vorschlag für eine Partizipationsverordnung ein?
Wie bewertet die Bundesregierung insbesondere § 47 Absatz 3 GGO, wonach es dem Ermessen des federführenden Bundesministeriums obliegt, über Zeitpunkt, Umfang und Auswahl zu entscheiden?
Wären hier nicht transparente und nachvollziehbare Kriterien und Vorgaben zeitgemäß und angebracht?
Wenn nein, warum nicht?
Erachtet die Bundesregierung die Ressourcen (z. B. finanzielle und personelle), die vielen Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stehen, als ausreichend, um ihr Menschenrecht auf Partizipation gemäß der UN-BRK vollständig und umfassend ausüben zu können, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ihrer Auffassung?