Umsetzung des Prüfauftrages zur Einführung des kommunalen Wahlrechts für Drittstaatenangehörige
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD einen Prüfauftrag zur „Frage des kommunalen Wahlrechts für Ausländer, die keine EU-Bürger sind“, vereinbart (Koalitionsvertrag, S. 118 Ziffer 5766). Am 13. September 2006 forderte der SPD-Vizekanzler Franz Müntefering, ein kommunales Wahlrecht für Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Ländern einzuführen (taz, 15. September 2006). Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990 ist die Einführung des kommunalen Wahlrechts für Drittstaatenangehörige nach Artikel 79 Abs. 3 GG nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie erfordert eine Grundgesetzänderung und damit eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (siehe auch die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/2882). Eine Unabänderbarkeitssperre im Sinne des Artikels 79 Abs. 3 GG ist in Bezug auf das kommunale Wahlrecht für Drittstaatenangehörige nicht zu begründen, da das Bundesverfassungsgericht die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für nichtdeutsche Staatsangehörige (der Europäischen Union) ausdrücklich auch mit Artikel 79 Abs. 3 GG für vereinbar erklärte. Die grundsätzliche Deutung des Volksbegriffs im Zusammenhang des Wahlrechts als Einheit deutscher Staatsangehöriger durch das Bundesverfassungsgericht ist im Übrigen nicht ohne Kritik geblieben (vgl. nur: Astrid Wallrabenstein: „Das Verfassungsrecht der Staatsangehörigkeit“, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1999, 112 ff., m. w. N.). In den EU-Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Niederlande, Portugal, Spanien, Estland, Litauen, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Island und Tschechische Republik besteht ein Wahlrecht auf kommunaler Ebene für Drittstaatenangehörige unter unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen (siehe hierzu: Das kommunale AusländerInnenwahlrecht im europäischen Vergleich, Österreichische Stiftung für Politikberatung und Politikentwicklung, Februar 2004).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Auf welchem Stand befindet sich die Prüfung der Frage des kommunalen Wahlrechts für Drittstaatenangehörige durch die Bundesregierung?
Falls eine Prüfung der Frage des kommunalen Wahlrechts für Drittstaatenangehörige noch nicht begonnen wurde, welche Hindernisse stehen nach Auffassung der Bundesregierung dem entgegen?
Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung ihren Prüfauftrag abzuschließen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Ausschluss von Drittstaatenangehörigen vom kommunalen Wahlrecht und damit von kommunalen Entscheidungsprozessen eine rechtliche Benachteiligung von Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie ein demokratisches Defizit darstellt? Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Wahlberechtigung an die nachhaltige Betroffenheit durch die Staatsgewalt anknüpfen muss und nur dies dem eigentlichen Wesensgehalt des Demokratieprinzips entspricht? Wenn nein, mit welcher Begründung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Beschränkung des Staatsvolkes auf Deutsche auf einer historischen Betrachtungsweise beruht, die aufgrund der Tatsache, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aller Drittstaatsangehörigen 16,8 Jahre beträgt und 21 Prozent aller Drittstaatsangehörigen in Deutschland geboren worden sind (Presseerklärung des Statistischen Bundesamtes vom 28. März 2006 ), nicht mehr zeitgemäß ist, und das Grundgesetz dem Wandel der tatsächlichen Verhältnisse ausreichend Rechnung tragen und den Begriff des Staatsvolkes entsprechend weiter fassen muss? Wenn nein, mit welcher Begründung?
Inwieweit ist die Bundesregierung grundsätzlich der Auffassung, dass das allgemeine, geheime und gleiche Wahlrecht ein Grundrecht ist, das allen Bürgerinnen und Bürgern, die auf Dauer staatlicher Herrschaft unterworfen sind, zusteht?
Inwieweit ist die Bundesregierung im Falle einer Bejahung der Frage 7 der Auffassung, dass vor dem Hintergrund, dass für Drittstaatsangehörige allein durch die Einbürgerung das allgemeine, geheime und gleiche Wahlrecht zu erreichen ist, die seit dem Jahr 2000 kontinuierlich zurückgehenden Einbürgerungszahlen und -quoten Ausdruck einer faktischen Einschränkung dieses Grundrechts ist?
Inwieweit ist die Bundesregierung im Falle einer Bejahung der Frage 7 der Auffassung, dass mit den geplanten Verschärfungen des Einbürgerungsrechts (vgl. Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006, TOP 5.1.) dieses Grundrecht weiter eingeschränkt wird?
Sieht die Bundesregierung bei der Einführung des kommunalen Wahlrechts für Drittstaatenangehörige Handlungsbedarf, um der Entwicklung der Mehrheit der europäischen Länder und damit der Integration Deutschlands in die Europäische Union zu entsprechen? Wenn nein, mit welcher Begründung?
Ist auf Initiative der Bundesregierung oder der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Arbeitsgruppe, die im Rahmen der Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans Integration zum Thema „Bürgerschaftliches Engagement und Integration“ Handlungsempfehlungen entwickeln, die Frage des kommunalen Wahlrechts für Drittstaatenangehörige besprochen worden? Falls ja, wie ist der Stand der Diskussion und welche Haltung nehmen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein? Werden die gemachten Empfehlungen auch in den Nationalen Aktionsplan Integration eingehen? Falls nein, sieht die Bundesregierung Anlass dazu, die Initiative zu ergreifen und die Frage zur Einführung des kommunalen Wahlrechts für Drittstaatenangehörige mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu erörtern?