BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Transparenz bei Auszahlungen an Versicherte und Provisionen

Solvabilitätsspanne der zehn größten Lebens- und Rentenversicherer, gesetzliche und weitere Grundlagen für die Strukturierung von Überschussbeteiligung und Reservepuffer, Verhältnis zwischen freien Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB) und Eigenmitteln, mögliche Umnutzungen, Rückbuchungen und Auskehrungen an die Kunden, Buchungs- und Bewertungsverfahren, Veränderungen und Folgen für Versicherte, gesetzlicher Handlungsbedarf betr. Berechnungsmethoden; mögliche Überschreitungen der zulässigen Provisionszahlungen an Versicherungsvermittler<br /> (insgesamt 34 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

08.04.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/436318.03.2015

Transparenz bei Auszahlungen an Versicherte und Provisionen

der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Klaus Ernst, Dr. Dietmar Bartsch, Eva Bulling-Schröter, Kerstin Kassner, Jutta Krellmann, Caren Lay, Thomas Lutze, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel Troost, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Lebensversicherungsreformgesetz (Bundestagsdrucksache 18/1772) hat im Jahr 2014 darauf verzichtet, die Beteiligung von Versicherten an den mit ihrem Geld erwirtschafteten Gewinnen zu verbessern. Nach wie vor werden Versicherten weite Teile der ihnen zustehenden Überschussbeteiligungen entzogen, indem Versicherungsunternehmen Geld der Versicherten aus den Überschussreserven (besonders aus den freien Rückstellungen für Beitragsrückerstattung – freie RfB) abbuchen können, um sie den Eigenmitteln des Unternehmens zuzuschlagen.

Es ist völlig unklar, wann die als Eigenmittel deklarierten Kundengelder wieder in die freien RfB zurückfließen und den Versicherten zur Verfügung stehen. Laut Mindestzuführungsverordnung können Mittel aus dem neu geschaffenen Topf der kollektiven RfB nur dann wieder in den Bereich der Überschussreserven rückgeführt werden, wenn mehr als 80 Prozent der Solvabilitätsspanne in den kollektiven Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen verbleiben. Die Solvabilitätsspanne ist der Anteil der Eigenmittel, der zur Deckung der Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens dient. Gebildet wird sie zu etwa 20 Prozent durch Eigenkapital der Versicherungsunternehmen, zu 80 Prozent durch (freie) RfB-Mittel. Diese 80 Prozent sind Kundengelder, die jedoch noch nicht zur Ausschüttung an die Kunden freigegeben wurden.

In der aktuellen Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt nun eine Änderung: Die Maximalgröße für den kollektiven Teil der RfB soll von 80 Prozent der Eigenmittelanforderungen auf 60 Prozent gesenkt werden (Bundesministerium der Finanzen – BMF, Pressemitteilung vom 17. Februar 2015). Es ist zu klären, welche tatsächlichen Folgen diese Absenkung für Versicherte hat.

Weiterhin ist unklar, ob bei einer potenziellen Rückführung dieser Gelder dann nur in die freien RfB gebucht werden oder ob, wann und in welchem Umfang sie tatsächlich an die Kundinnen und Kunden ausgekehrt werden. Hier kann es zu dem Problem kommen, dass das Geld zwar den Kunden buchungstechnisch „gehört“, sie aber nicht mehr darauf zugreifen können.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2015 (Aktenzeichen IV ZR 213/14) zur Transparenz bei der Auskehrung und Berechnung von Überschussbeteiligungen sieht keine rechtliche Grundlage für die Offenlegung der Methode, mit der die Höhe der Überschussbeteiligung zugunsten Versicherter berechnet wird. Die Versicherten haben somit keinerlei Möglichkeit, die Angaben von Versicherungsunternehmen zur Höhe der Überschussbeteiligung zu überprüfen. Ob diese Regelung tatsächlich zur Transparenz beiträgt und beibehalten werden sollte, muss erfragt werden.

Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz und dem Umsetzungsgesetz zur Europäischen Richtlinie Solvency II (Bundestagsdrucksache 18/2956) hat der Gesetzgeber unter anderem auch die für die Abschlüsse von Versicherungsunternehmen zu leistenden Provisionszahlungen an Versicherungsvermittler gedeckelt (Abschlusskosten nach der Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV – auf Basis des Höchstzillmersatzes, § 4 Absatz 1 DeckRV). Die zulässige, aus Prämienzahlungen Versicherter finanzierte Provision für Versicherungsvermittler wird begrenzt auf 2,5 Prozent der Prämienzahlungen der Versicherten (zuvor 4 Prozent). Dennoch leisten zahlreiche Versicherungsunternehmen nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22. Januar 2015 (Herbert Fromme: „Profession auf Provision“) für die Vermittlung von Versicherungsverträgen nach wie vor deutlich höhere Zahlungen an Versicherungsvermittler.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen34

1

Wie hoch ist die Solvabilitätsspanne bei den nach Beitragseinnahmen zehn größten in Deutschland tätigen Lebens- und Rentenversicherern (in Prozent)?

2

Nach welchen genauen gesetzlichen Grundlagen werden Überschussbeteiligung und Reservepuffer strukturiert für

a) Gelder, die in den Rohüberschuss fließen, und nach welchen Bestimmungen werden dem Rohüberschuss entnommene Gelder für Steuer- und Dividendenzahlungen eingesetzt,

b) Gelder, die für den Aufbau der Zinszusatzreserve entnommen werden,

c) den Aufbau der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB),

d) den Aufbau der gebundenen RfB,

e) den Aufbau des Schlussüberschussanteilfonds und

f) den Aufbau der freien RfB?

3

Was besagen jeweils im Kern die gesetzlichen Normen, die in Frage 2 abgefragt wurden?

4

Welche konkreten Aussagen werden dort zum Verhältnis freie RfB und Eigenmittel getroffen (bitte den entsprechenden Regelungen zuordnen)?

5

Auf welcher Rechtsgrundlage und anderer Vorschriften können RfB als Eigenmittel genutzt werden, und unter welchen Bedingungen werden sie wieder als Teil der RfB zurückgebucht?

6

Warum soll die Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung verändert werden, wonach die Maximalgröße für den kollektiven Teil der RfB von 80 Prozent der Eigenmittelanforderungen auf 60 Prozent gesenkt werden soll (BMF, Pressemitteilung vom 17. Februar 2015)?

7

Welche Folgen verspricht sich die Bundesregierung von dieser Änderung an der Verordnung für Versicherte?

8

Nach welchem Schlüssel und welcher Methodik wurde der Satz von 60 Prozent ermittelt?

9

Wie viel Geld wird aufgrund dieser Änderung zusätzlich in den Topf der freien RfB gebucht (bitte aufschlüsseln)?

10

Inwieweit hat diese Veränderung um 20 Prozentpunkte Auswirkungen auf die Rückführung in den Rückstellungstopf sowie auf die tatsächlichen Auskehrungen von Kundengeldern der Lebensversicherungsunternehmen (bitte aufschlüsseln)?

11

Wie sollen laut Verordnung die Möglichkeiten für Rückführungen an Alt- und Neubestand erweitert werden (BMF, Pressemitteilung vom 17. Februar 2015)?

Warum wird nur von „Möglichkeit“ und nicht von tatsächlichen Rückführungen gesprochen?

12

Wie hoch ist der Anteil an Eigenmittelausstattungen in Bezug auf die Rückstellungen für die RfB, und wie hoch ist der Anteil nur in Bezug auf die freien RfB (bitte nach den zehn größten deutschen Versicherungsunternehmen sowie aggregiert in Prozent und Euro aufschlüsseln)?

13

Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, dass diese zu Eigenmitteln umgenutzten freien RfB wieder zu den (freien) RfB gebucht und den Versicherten tatsächlich zur Verfügung gestellt werden?

14

In welchem Zeitraum sollten die als Eigenmittelbestandteile definierten freien RfB wieder als freie RfB verbucht und den Versicherten zur Verfügung gestellt werden?

Was wäre aus Sicht der Bundesregierung der maximale Zeitraum für diesen Buchungsvorgang, und von welchen Kriterien und Größen hängt dieser Zeitraum ab?

15

Wie gedenkt die Bundesregierung auszuschließen, dass vormals zu Eigenmitteln umgenutzte freie RfB nicht nur wieder in die freien RfB „rückgebucht“ werden, sondern tatsächlich in vollem Umfang an die Versicherten ausgekehrt werden?

16

Welche gesetzlichen Regelungen liegen diesen Buchungs- und Bewertungsverfahren zugrunde?

17

Wo ist gesetzlich oder in Verordnungen festgelegt, wann und in welcher Höhe die (zurückgebuchten) Mittel aus den freien RfB an Kundinnen und Kunden ausgekehrt werden müssen?

18

Sind bereits Eigenmittel, die aus (freien) RfB gebucht wurden, wieder zurück zu den RfB gebucht worden, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach den zehn größten in Deutschland tätigen Lebens- und Rentenversicherungsunternehmen sowie aggregiert in Prozent und Euro aufschlüsseln)?

Wenn nein, was sind die Gründe dafür, und wann werden diese Mittel aller Voraussicht nach zurückgebucht?

19

Wie hoch ist der Anteil bereits ausgekehrter (freier) RfB aus ehemals als Eigenmittel gebuchten Mitteln (bitte in Prozent und Euro aufschlüsseln)?

20

Wie hoch ist die Differenz aus Mitteln der freien RfB, die zu Eigenmitteln wurden, und der Höhe der zurückgebuchten Mittel?

21

Wie hoch ist die Differenz aus Mitteln, die in die freien RfB zurückgebucht wurden (ehemals Eigenmittel), und den daraus tatsächlich an die Kunden ausgekehrten Mitteln?

22

Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der Offenlegung der Berechnungsmethoden, die von Versicherungsunternehmen genutzt werden, um die Höhe der an die Versicherten ausgekehrten Überschussbeteiligung zu ermitteln?

Wann wird die Bundesregierung hierzu die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben formulieren und dem Parlament vorlegen?

23

Wie hoch sind die Mittel, die in den vergangenen 15 Jahren aus den freien RfB an Versicherungskunden ausgekehrt wurden, im Verhältnis zur Gesamtgröße der freien RfB, des Schlussüberschussanteilfonds und der gebundenen RfB (bitte nach den zehn größten Versicherungsunternehmen in Deutschland in Prozent und Euro aufschlüsseln)?

24

Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass die zulässige, aus Prämienzahlungen Versicherter finanzierte Provision für Versicherungsvermittler auf 2,5 Prozent der Prämienzahlungen der Versicherten begrenzt ist und dennoch zahlreiche Versicherungsunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen deutlich höhere Zahlungen an Versicherungsvermittler leisten?

25

Wie wird der Gesetzgeber bzw. die Aufsicht auf diese Umgehung der Deckungsrückstellungsverordnung reagieren?

26

Aus welchen Quellen speist sich die Differenz zwischen den maximalen Abschlusskosten von 2,5 Prozent und den tatsächlich an Versicherungsvermittler ausgeschütteten Abschlussprovisionen?

27

Werden hierfür Mittel eingesetzt, die ohne die zusätzlichen Leistungen an Vermittler den Versicherten zugutekommen würden (bitte begründen)?

28

Falls ja, in welcher Höhe (bitte nach Versicherungsbranchen, insbesondere Lebens- und Rentenversicherungen, sowie nach den zehn größten in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen aufschlüsseln)?

Falls nein, aus welcher Quelle speisen sich dann die dafür eingesetzten Mittel?

Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden diese Mittel eingesetzt?

29

Werden für die erhöhten Provisionszahlungen die zur Risikodeckung erforderlichen Rücklagen eingesetzt?

30

Falls ja, in welcher Höhe (bitte nach Versicherungsbranchen, insbesondere Lebens- und Rentenversicherungen, sowie nach den zehn größten in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen aufschlüsseln)?

Falls nein, welche Gelder werden alternativ eingesetzt, und aus welchen Quellen stammen diese?

31

Wie bewertet die Bundesregierung die Risikotragfähigkeit der Versicherungsunternehmen, wenn sie – wie in Frage 24 beschrieben – agieren?

32

Welche Versicherungsunternehmen bieten Vermittlern ihrer Versicherungsprodukte höhere Provisionen an, als die im Lebensversicherungsreformgesetz gesetzten Abschlusskosten von 2,5 Prozent der Prämiensumme?

Sollte dies nach Einschätzung der Bundesregierung der Vertraulichkeit unterliegen,wie groß ist der Anteil der Versicherungsunternehmen, gemessen an Umsatzzahlen, die höhere Provisionen anbieten, und wie hoch ist diese Summe in absoluten Zahlen und relativ zur entsprechenden Prämiensumme?

33

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderung im Hinblick auf die Anlagepolitik von Versicherungsunternehmen, dass Versicherer wie Investmentfonds ihre Anlagen wenigstens einmal im Jahr komplett und detailliert offenlegen sollten, und daraufhin Wirtschaftsprüfer die Werthaltigkeit der Anlagen bestätigen und für diese Aussagen haften sollten?

34

Mit Hilfe welcher Gesetze oder Verordnungen könnte das gesamte Überschuss- und Reservepuffersystem für die Kundinnen und Kunden transparent und nachvollziehbar gemacht werden?

Welche konkreten Ideen und Modelle favorisiert die Bundesregierung hierbei?

Berlin, den 17. März 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen