Ausweisungen im Jahr 2014 und Entwurf zur Reform des Ausweisungsrechts
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Kerstin Kassner, Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Fragen des Ausweisungsrechts sind immer wieder Gegenstand öffentlicher Debatten und gerichtlicher Entscheidungen. Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, erklärte in der Debatte des Deutschen Bundestages zu einem Entwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“: „Das bisherige System der Ausweisungen […] ist nur noch auf dem Papier klar. Unser Ausweisungsrecht ist durch europäisches Recht und die Rechtsprechung so durchlöchert, dass es praktisch kaum mehr handhabbar ist.“ (Plenarprotokoll 18/92). Das Problem ist schon lange bekannt, seit dem Jahr 2009 lagen Vorschläge der Länder zu einer Neuregelung vor, die von der Bundesregierung „geprüft“ wurden (Bundestagsdrucksache 17/10459, Antwort zu Frage 18).
Der nun vorliegende Entwurf der Bundesregierung gibt das alte System von Tatbeständen, die schematisch entweder zwingend, im Regelfall oder nach Ermessen der Ausländerbehörden zu einer Ausweisung führen sollten, auf. Ersetzt werden soll es durch ein neues System, in dem einerseits einzelne Tatbestände (Straffälligkeit, Drogendelikte, extremistische Gesinnung etc.) ein „öffentliches Ausweisungsinteresse“, andererseits Belege für eine Verwurzelung in Deutschland ein „privates Bleibeinteresse“ begründen sollen. Zwischen beiden Interessensphären hat die Ausländerbehörde in Zukunft eine Abwägung zu treffen.
Beibehalten und in der Systematik des Entwurfs verschärft werden sollen insbesondere solche Tatbestände, die bislang kaum oder gar nicht zu Ausweisungen geführt haben: die bisherigen Regelausweisungstatbestände, Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Nichtteilnahme oder falsche Angaben bei einer Sicherheitsbefragung und leitende Funktion in einem verbotenen Verein (§ 54 Absatz 4, 5, 5a, 6, 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) sollen zukünftig ein „besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“ begründen und damit ein höheres Gewicht erhalten, als nach der aktuellen Systematik.
Die im Jahr 2008 unter großer öffentlicher Aufmerksamkeit eingeführten Ermessenstatbestände der „Integrationshemmung“ und der Nötigung zur Ehe sollen nun als „schwer wiegende Ausweisungsinteressen“, der die „Hassprediger“ erfassende Tatbestand als „besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse“ gefasst werden (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 bis 11 AufenthG). Für alle diese Tatbestände gilt, dass sie nur selten zur Anwendung gelangt sind oder die Bundesregierung dazu jedenfalls keine Angaben machen kann (Bundestagsdrucksachen 17/1367, Antwort zu Frage 12; 17/10459, Antwort zu Frage 13; 17/13782, Antwort zu Frage 13; 18/2279, Antwort zu Frage 10).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2014) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen der Jahre 2014, 2013 und 2012 gesondert angeben)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2014) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2014) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2014) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen der Jahre 2013 und 2014 eine gesonderte Auflistung nach Bundesländern machen)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2014) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte für die Ausweisungen des Jahres 2014 eine gesonderte Auflistung machen)?
Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister (zum Stand 31. Dezember 2014), gegen die eine noch nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2014) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2012, 2013 und 2014?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, sind (mit Stand 31. Dezember 2014) im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)?
Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand 31. Dezember 2014) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten in den Jahren 2012, 2013 und 2014?
Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging,
a) reisten freiwillig aus,
b) wurden abgeschoben, und
c) konnten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe benennen und bitte zum Stand 31. Dezember 2014 für Ausweisungen im Jahr 2013 und 2014 angeben)?
Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, gegen wie viele Ausländerinnen und Ausländer auf der Grundlage von § 54 Absatz 5, 5a, 6 und 7 AufenthG und § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 bis 11 AufenthG seit Geltung der Regelungen eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, und wie viele hiervon rechtskräftig wurden?
In wie vielen Fällen hat die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im vergangenen Jahr eine Überwachungsanordnung nach § 54a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Überwachungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat die AG Status im vergangenen Jahr eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im vergangenen Jahr auf Empfehlung der AG Status ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gegen eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung eingeleitet (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit der Betroffenen und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?
Wie weit sind Bemühungen von Bund und Ländern mittlerweile gediehen, für die knapp eine halbe Million als unbefristet erlassenen Einreiseverbote ein „Bereinigungsverfahren“ (s. Bundestagsdrucksache 18/249, Frage 10) durchzuführen?
Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die aktuell noch in § 54 Absatz 4, 5, 5a, 6 und 7 sowie in § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 11 AufenthG enthaltenen Ausweisungsgründe als Tatbestände eines „besonders schwerwiegenden“ oder „schwerwiegenden“ „öffentlichen Ausweisungsinteresses“ so auszugestalten, dass sie bei Ausweisungsentscheidungen künftig stärker ins Gewicht fallen könnten als bislang?
Wie wird im Rahmen des neuen Ausweisungsrechts sichergestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof verlangte Prognose über die zukünftige Verübung von Straftaten in die Abwägung der Ausländerbehörde einfließt?
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, die Neuregelung des Ausweisungsrechts zum Anlass zu nehmen, Ausweisungen auf Fälle einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begrenzen, statt nun erneut eine Regelung zu schaffen, die nach Auffassung der Fragesteller in ihren praktischen Folgen weder für die Rechtsanwender noch die Betroffenen kalkulierbar und vorhersehbar sind, also die bestehende Unsicherheit in diesem Regelungsbereich aufrechterhalten?