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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Stand der Verlagerung des Heimrechts an die Länder (G-SIG: 16011850)

Umfang der Übertragung von Zuständigkeiten betr. Heimrecht vom Bund auf die Länder, Kompetenzabgrenzung, Qualitätssicherung in Heimen, Bundeskompetenz im Vertragsrecht versus Landeskompetenz im Ordnungsrecht, Abgrenzungen von stationären und ambulanten Einrichtungen und Diensten <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

28.03.2007

Antwortdauer

19 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/465409. 03. 2007

Stand der Verlagerung des Heimrechts an die Länder

der Abgeordneten Britta Haßelmann, Elisabeth Scharfenberg, Markus Kurth, Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Grietje Bettin, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Katrin Göring-Eckardt, Priska Hinz (Herborn), Krista Sager und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit der Föderalismusreform (Bundestagsdrucksache 16/813) wurde unter Punkt 7 beschlossen, „das Heimrecht“ in die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu überführen. Nach der Grundgesetzänderung lautet der neue Artikel 74, Abs. 1, Nr. 7 des Grundgesetzes (GG) nunmehr: „die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht)“.

Allerdings bleibt die Bundeszuständigkeit noch so lange erhalten, bis entsprechende Regelungen in den Ländern existieren.

In der öffentlichen Anhörung zur Föderalismusreform, in der auch das Heimrecht behandelt wurde, wiesen Expertinnen und Experten darauf hin, dass eine Verlagerung des „Heimrechts“ an die Länder nicht ohne weiteres möglich sei. Denn das bisher bundeseinheitlich geregelte Heimgesetz enthält eine Vielzahl an Regelungen aus verschiedenen Rechtsmaterien. So lassen sich Regelungen, die dem Privatrecht zuzuordnen sind, nicht aus der Bundeskompetenz herauslösen. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen und Ausführungen zum Vertragsrecht, die für die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Heim und Bewohnerinnen und Bewohnern zentral ist. Darüber hinaus fallen verschiedene Einzelregelungen, die über das Heimgesetz hinausgehen, unter den Gesamtkomplex „Heimrecht“. Wie ein Experte in der Anhörung deutlich machte, gebe es keine exakte Rechtsdefinition des Begriffs „Heimrecht“, weswegen die Abgrenzung entsprechend undeutlich sei.

In den Fragestunden des Deutschen Bundestages vom 8. März 2006 und 15. März 2006 sowie in einer Kleinen Anfrage vom 7. April 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1214) wurden Nachfragen nach dem Reformbedarf des Heimgesetzes und nach Möglichkeiten der Entbürokratisierung damit beantwortet, dass die Belange der Heime nicht mehr in die Zuständigkeiten des Bundes fallen, sobald die Verlagerung im Zuge der Föderalismusreform beschlossen würde (Bundestagsdrucksache 16/1298).

Erst auf Nachfrage räumte der zuständige Parlamentarische Staatssekretär Dr. Hermann Kues in der Fragestunde vom 18. Oktober 2006 ein, dass das Heimrecht lediglich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG herausgenommen worden sei, also aus dem Bereich der öffentlichen Fürsorge und damit nicht vollständig auf die Länder übertragen worden sei (Plenarprotokoll 16/56, S. 5434 B).

Entgegen vorheriger Äußerungen der Bundesregierung wurde hier bestätigt, dass Teile des Heimrechts im Kompetenzbereich des Bundes verbleiben und derzeit an einer Klärung der Zuständigkeiten gearbeitet würde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Vorhaben auf Länderebene, eigene Bestimmungen zum Heimrecht zu erlassen?

2

Wie oft tagte bereits die in der Fragestunde vom 18. Oktober 2006 vom Parlamentarischen Staatssekretär bei der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Hermann Kues, erwähnte Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Neugestaltung des Heimrechts?

Welche Ergebnisse wurden dabei bisher erzielt?

3

Auf welche Art und Weise gedenkt die Bundesregierung eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern in Bezug auf Fragen des Heimrechts herzustellen, und wie begründet die Bundesregierung dies?

4

Sieht die Bundesregierung aufgrund der unklaren Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern in Bezug auf das Heimrecht Gefährdungspotenziale für die Wahrung von Bestimmungen des Verbraucherschutzes, der Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie der Qualitätssicherung in Heimen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche Gegenmaßnahmen plant die Bundesregierung, und wie begründet sie diese?

5

Welche Abgrenzungsprobleme sieht die Bundesregierung zwischen dem Vertragsrecht einerseits, das in Bundeskompetenz verbleibt, und dem Ordnungsrecht andererseits, das in Landeskompetenz fällt in Bezug auf die Ausgestaltung der Heimverträge?

Wie gedenkt die Bundesregierung diese Abgrenzungsprobleme zu lösen?

6

Welche Reformen plant die Bundesregierung in Bezug auf die Bereiche des Heimrechts, die in Bundeskompetenz verbleiben?

Sind hier Überlegungen vorgesehen, sich vom bisherigen Konzept des Heimgesetzes zu lösen und beispielsweise in Richtung eines Einrichtungen- und Dienstegesetzes zu gehen?

7

Welche Gesetzesregelung kann nach Meinung der Bundesregierung am besten die problematische Abgrenzung zwischen stationären und ambulanten Einrichtungen und Diensten sowie Heimen und Nichtheimen aufheben?

Werden diese Ansätze bei einer Neukonzeption berücksichtigt?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

8

Welche Rolle soll das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder auch ein anderes Ressort (wenn ja, bitte benennen) in Zukunft in Fragen des Heimrechts spielen?

Sind hier Koordinierungs- oder andere Aufgaben vorgesehen, und wenn ja, welche?

Berlin, den 9. März 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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